Dass der Ukraine-Konflikt auch hierzulande Auswirkungen hat, macht sich nicht zuletzt mit Blick auf die gestiegenen Energiekosten bemerkbar. Einige Mieter:innen bekommen das jetzt noch deutlicher zu spüren: Eine Wohnungsgenossenschaft drehte ihnen kurzerhand Heizung und Warmwasser ab. Kann das zur gängigen Praxis werden? Wie ist die Rechtslage?

Die Fürsorge einer Wohnungsgenossenschaft

Energie sparen – dieses Thema will eine Wohnungsgenossenschaft offenbar keinesfalls allein ihren Mieter:innen überlassen und zeigt sich ganz besonders engagiert: In zahlreichen Wohnungen wurde zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten Warmwasser abgedreht. Die Heizung wurde vorübergehend ganz ausgestellt.

„Wir wollen, dass Mieter gut durch die Krise kommen. Das Leben ist schon teuer genug“, äußerte sich Medienberichten zufolge Genossenschaftsvorstand Falk Kühn-Meisegeier zu der Aktion. Dieses Fürsorgebewusstsein dürften die Betroffenen doch wohl zu schätzen wissen, oder etwa nicht?

Aktionismus nicht mit geltendem Recht vereinbar

Nicht wirklich, immerhin kann je nach Lebenssituation ein Bedarf von Heizung und Warmwasser auch außerhalb der Stoßzeiten bestehen. Zumal die Nicht-Gewährleistung oftmals einen Mietmangel darstellt. Der Grund: Mit dem Abdrehen der Heizung und/oder Warmwasserversorgung liegt eine Vertragsverletzung vor – es wird gegen geltendes Recht verstoßen.

Wichtig: Getrennte Betrachtung von Heizung und Warmwasser
Während Warmwasserversorgung 24/7 gewährleistet sein muss, müssen Heizungsanlagen außerhalb der Heizperiode nur eingeschränkt funktionieren. Nichtsdestotrotz muss tagsüber eine Raumtemperatur von mind. 20 Grad gewährleistet sein, nachts von mind. 18 Grad.

Mangel begründet Mietminderung

Die Fürsorglichkeit der Wohnungsgenossenschaft geht also zu weit. Mieter:innen sind ihrem Vermieter aber nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können sich wehren: mittels Mietminderung. Vor allem die gedrosselte Warmwasserversorgung liefert den nötigen Grund. Abhängig von unterschiedlichen Faktoren, wie beispielsweise der Jahreszeit, kann eine Mietminderung zwischen sieben und 15 % gerechtfertigt sein.

Mieter:innen ist zu raten, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Dabei sollte aber in keinem Fall eigenmächtig gehandelt werden. Eine anwaltliche Beratung ist in dem Kontext dringend zu empfehlen.

Energie-Krise: Was erwartet uns in Zukunft?

Die Energieversorgung ist ein Problem, das uns noch lange begleiten wird. Auf politischer Ebene heiß diskutiert, ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit Sonderregelungen getroffen, wenn nicht sogar neue Gesetzesgrundlagen geschaffen werden. Ob die Rechtsprechung das zeitweise Abstellen von Heizung und Warmwasser dann toleriert?