Ruhestörung: Wann eine Lärmbelästigung vorliegt

Lautstark feiernde Nachbarn, knatternde Rasenmäher, Baulärm, Babygeschrei – es gibt viele Arten von Lärm, die aufs Gemüt schlagen können. Bestimmte Geräuschkulissen müssen Sie dabei nicht hinnehmen. Wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie sich durch Lärm gestört fühlen und wann ggf. sogar eine Mietminderung legitim sein kann.

Ab welchem Pegel liegt eine Ruhestörung vor?

Selbst die tolerantesten Nachbarn geraten bei so mancher Geräuschkulisse an ihre Grenzen. Kreischendes Gelächter in geselliger Runde, dröhnende Musik, handwerkliche Arbeiten in der Nachbarwohnung zu Nachtzeiten oder Ruhezeiten können mitunter friedliche Nachbarschaftsverhältnisse zunichtemachen. „Zimmerlautstärke“ ist in dem Zusammenhang das Maß aller Dinge.

Hinweis: Ruhestörung ist Ordnungswidrigkeit
Lärmbelästigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das bedeutet nicht zuletzt, dass ein Bußgeld verhängt werden kann. Je nach Vergehen kann das unterschiedlich hoch ausfallen.

Dabei ist „Zimmerlautstärke“ per Gesetz nicht genauer definiert. Zur Orientierung können allerdings Richtwerte herangezogen werden: max. 30 Dezibel in der Nacht, max. 40 Dezibel tagsüber. Dabei stellt nicht jede Lärmbelästigung auch einen Verstoß gegen das Gesetz dar.

Rechtliche Regelungen zu Nacht- und Ruhezeiten

Die jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze (LImSchG) legen in vielen Fällen Nacht- und Ruhezeiten fest. Die Nachtruhe erstreckt sich dabei oft von 22 bis 6 Uhr. Sonnabends greift eine verlängerte Ruhezeit ab 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sind Tag und Nacht gesetzliche Ruhezeiten einzuhalten.

Hinweis: Mittagsruhe nicht gesetzlich verankert
Eine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht. Weder auf Bundes- noch auf Länderebene ist eine Mittagsruhe gesetzlich verankert. Immerhin gibt es aber ein Verbot für den Betrieb von Maschinen und Werkzeugen.

In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32 BImSchG) ist geregelt, dass werktags die Inbetriebnahme bestimmter Geräte in Wohngebieten untersagt ist. Diese Regelung findet ebenso in der Zeit bis 9 Uhr morgens und nach 17 Uhr am Abend Anwendung. Demnach dürfen unter anderem keine Laubbläser und Rasenmäher genutzt werden.

Letztlich liegt es aber in der Entscheidungsfreiheit der einzelnen Kommunen, eine Mittagsruhe festzulegen. Entsprechende Regelungen dazu finden sich in den Stadt- oder Gemeindesatzungen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass z.B. in Mietverträgen oder Hausordnungen Ruhezeiten festgelegt sind. Deren Missachtung ist keine Ordnungswidrigkeit, kann aber zu Ansprüchen zwischen Nachbarn, Mieter und Vermieter, Wohnungseigentümern usw. führen.

Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) legt fest, wie mit „unzulässigem Lärm“ umzugehen ist bzw. welche Konsequenzen ein Verstoß gegen das LImSchG nach sich ziehen kann. Ein Blick auf die Bußgeldtabelle macht deutlich: Es kann teuer werden.


Nicht alles, was zu Nacht- oder Ruhezeiten über Zimmerlautstärke hinausgeht, kann aber auch als Lärmbelästigung gewertet werden und stellt damit eine Ordnungswidrigkeit dar. § 117 Abs. 1 OwiG legt fest: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Zugegeben: Diese Formulierung ist sehr subjektiv und lässt kaum Rückschlüsse darauf zu, was als Ruhestörung einzuordnen ist und was nicht. Hier dienen die Richtwerte von maximal 30 bzw. 40 Dezibel der groben Orientierung. Letztlich entscheidet aber eher der Einzelfall, ob eine Ruhestörung gegeben ist oder nicht.

Um Ihnen aber eine Einschätzung zu erleichtern, möchten wir Ihnen zwei Beispiele an die Hand geben:

  1. Party bei den Nachbarn: Ihr Nachbar hat einen Grund zu feiern. Ohne Rücksicht auf Verluste lässt er es an einem Samstag so richtig krachen – auch nach 22 Uhr. Dabei können Sie in Ihrer Wohnung das eigene Wort nicht mehr verstehen. Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich hierbei um eine Lärmbelästigung nach § 117 OwiG. Zumal eine Party kein berechtigter Anlass für Lärm ist.
  2. Wäschewaschen: Ihr Nachbar im Mehrparteienhaus schmeißt nach 22 Uhr seine Waschmaschine an, um Wäsche zu waschen. Wenngleich das in Ihrer Wohnung störende Geräusche und Vibrationen erzeugt, dürfte es sich dabei nicht um eine Ruhestörung handeln. Immerhin ist der Anlass, Wäsche waschen zu wollen, berechtigt.

Ruhestörung: Ihre Möglichkeiten bei Lärmbelästigung

Ihr Nachbar strapaziert durch Lärm gehörig Ihre Nerven? Um den Frieden in der Nachbarschaft zu wahren, suchen Sie im ersten Schritt das Gespräch und bitten um Nachsicht sowie Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten. Immerhin besteht auch die Möglichkeit, dass Ihrem Nachbarn der durch ihn verursachte Lärmpegel gar nicht bewusst war.

Hilft aber alles Reden nichts und die Lärmbelästigungen gehen unbeeindruckt weiter, empfiehlt es sich im nächsten Schritt, ein Lärmprotokoll anzufertigen. Das dient dem Zweck der Nachweisbarkeit. Je detaillierter das Lärmprotokoll dabei ist, desto besser. Dabei hat sich ein Dokumentationszeitraum über zwei Wochen bewährt.

Wichtig: Vermieter bei Mietverhältnis ins Boot holen
Wohnen Sie zur Miete, informieren Sie Ihren Vermieter über die Ruhestörungen. Damit nehmen Sie ihn gleichzeitig in die Pflicht, Abhilfe zu schaffen und den Störenfried ggf. abzumahnen.

Folgende Punkte sollten aufgeführt sein:

  • Art der Ruhestörung: bspw. Rasenmähen, laute Musik, Freizeitlärm etc.
  • genaue Uhrzeit und Dauer: Hierbei wird vorausgesetzt, dass es innerhalb der gesetzlichen Nacht- und Ruhezeiten zu Lärmbelästigungen kommt.
  • Datum: Das Datum ist insofern wichtig, als Ruhestörungen an Sonn- und Feiertagen unabhängig von der Uhrzeit zu betrachten sind, da in der Regel Ruhezeiten ganztags einzuhalten sind.
  • Zeugen: Sofern jemand die Ruhestörung bezeugen kann, sollten auch Zeugen im Lärmprotokoll angegeben werden.

Um Ihnen das Erstellen eines Lärmprotokolls zu abzunehmen, stellen wir Ihnen eine Mustervorlage zur Verfügung.

Tipp: So könnte Ihr Lärmschutzprotokoll aussehen

 

Datum: Donnerstag, 04. April 2019

Dauer der Ruhestörung: 21:20 Uhr bis 23:45 Uhr

Art der Ruhestörung: laute Musik mit wummernden Bässen; Kaffee vibriert in der Tasse

Zeugen: Max Mustermann

 

Datum: Sonntag, 07. April 2019

Dauer der Ruhestörung: 10:20 Uhr bis 14:55 Uhr

Art der Ruhestörung: laute Fernsehgeräusche; durch eigene Musik deutlich hörbar

Zeugen: keine; alleine in der Wohnung

 

Datum: Dienstag, 09. April 2019

Dauer der Ruhestörung: 11:33 Uhr bis 13:05 Uhr

Art der Ruhestörung: elektrische Säge; durchdringendes Geräusch

Zeugen: Max Mustermann, Erika Mustermann, Michael Mustermann

Lärmprotokoll

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Bei Mietverhältnis: Vermieter einschalten

Vermieter sitzen bei fortwährenden Ruhestörungen am längeren Hebel. Sie haben die Möglichkeit, Mieter, die sich partout nicht an die Hausordnung bzw. Nacht- und Ruhezeiten halten wollen, abzumahnen. Führt auch das nicht zum gewünschten Erfolg, kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen. Eine vorherige Abmahnung ist in dem Zusammenhang unerlässlich.

Auch eine Mietminderung liegt für Mieter, die Lärmbelästigungen ausgesetzt sind, im Bereich des Möglichen. Auf diesen Punkt gehen wir im Weiteren separat ein. So viel sei vorab verraten: Die Höhe der Mietminderung kann erheblich sein.

Lärmanzeige beim Ordnungsamt

Haben Sie Ihren Nachbarn bereits des Öfteren erfolglos darauf hingewiesen, dass Sie sich zeitweise durch von ihm verursachten Lärm gestört fühlen, bietet sich Ihnen auch die Möglichkeit, eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt zu stellen. Auch dafür benötigen Sie in jedem Fall ein Lärmprotokoll, um Ihre Behauptungen zu untermauern.

Eine Lärmanzeige können Sie nicht anonym stellen. Der Lärmverursacher erfährt allerdings nicht, wer die Anzeige eingereicht hat. Der Ablauf gestaltet sich anschließend wie folgt:

  1. Das Ordnungsamt prüft die Lärmbelästigung. Stellt die Behörde fest, dass tatsächlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke während gesetzlicher Ruhezeiten vorliegt, wird dem Ruhestörer ein Anhörungsbogen übermittelt.
  2. Der Lärmverursacher hat die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  3. Das Ordnungsamt entscheidet, ob die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach sich zieht und informiert den Betroffenen im Zuge eines Bußgeldbescheids.

Hinweis: Bußgeld oft erst nach wiederholtem Verstoß
Ein Bußgeld winkt dem Ruhestörer oftmals erst nach wiederholtem Verstoß gegen das OWiG – das kann dann aber schnell höher ausfallen. Bei der ersten Lärmbelästigung bleibt es oft bei einer Verwarnung.

Letzte Option bei Ruhestörung: Polizei einschalten

Lärmbelästigungen treten auch dann auf, wenn die davon Betroffenen vermeintlich machtlos sind: beispielsweise nachts. Bei solch extremen Ruhestörungen bleibt oftmals nur als einziger Ausweg der Anruf bei der Polizei. In der Regel schauen die Beamten dann beim Lärmverursacher vorbei und mahnen ihn zur Ruhe. Geht erneut eine Beschwerde ein, kann die Lärmquelle beschlagnahmt und/oder Personen des Ortes verwiesen werden.

Wichtig: Ruhestörung kann auch Körperverletzung darstellen
In Extremfällen kann eine Ruhestörung auch als Körperverletzung gewertet werden. Beispielsweise dann, wenn die Gesundheit von Betroffenen in Form von Schlafstörungen gefährdet wird. In solchen Fällen handelt es sich nicht länger um eine Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr um eine Straftat.

Bei Ruhestörungen – beispielsweise durch Rasenmähen während vorgeschriebener Ruhezeiten oder ähnlichem – sollte die Polizei in aller Regel nicht verständigt werden. Bedienen Sie sich in solchen Fällen alternativen Optionen wie einer Lärmanzeige. Erweitern Sie zudem Ihr Lärmprotokoll zwecks Aushändigung an den Vermieter.

Mietminderung bei Ruhestörung: Das sind Ihre Rechte

Bei ständigen Lärmbelästigungen kann auch eine Mietminderung zulässig sein. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Vermieter über die Störgeräusche bzw. den Störenfried und das Ausmaß der Ruhestörungen genauestens informiert haben.

Wichtig: Lärmprotokoll beilegen
Fügen Sie der Mängelanzeige das Lärmprotokoll bei. So kann sich Ihr Vermieter einen genauen Eindruck davon verschaffen, welches Ausmaß die Lärmbelästigungen haben.

Das erfolgt im Zuge einer Mängelanzeige nebst Lärmprotokoll. Denken Sie vor allem daran, Ihrem Vermieter die Gelegenheit einzuräumen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Setzen Sie ihm eine realistische Frist zur Erfüllung.

Mögliche Gegenmaßnahmen sind etwa:

  • Der Ruhestörer wird in einem ersten Schritt abgemahnt bzw. nach erfolgloser Abmahnung gekündigt.
  • Die Lärmquellen sind baulich bedingt und lassen sich durch bestimmte Maßnahmen beheben – bspw. durch die Dämmung von Zimmerdecken und/oder das Verlegen einer Trittschalldämmung.

Nutzen Sie unsere Mustervorlage, um eine Mängelanzeige für Ihren Vermieter zu verfassen.

Tipp: So informieren Sie Ihren Vermieter

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name(n) der/des Vermieters(s)],

ich setze Sie hiermit über das vertragswidrige Verhalten von Herrn/Frau [Name des störenden Nachbarn] durch andauernde Ruhestörung in Kenntnis. Eine genaue Auflistung der Art und des Umfangs der Ruhestörung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Lärmprotokoll.

Die andauernde Ruhestörung stellt einen erheblichen Mangel an der Mietsache dar. Ich fordere Sie auf, diesen umgehend zu beseitigen.

 

Ort, Datum, Unterschrift

Mängelanzeige

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Mietminderung: So viel ist drin

Können Sie aufgrund der Lärmbelästigung Ihre Wohnung nur noch unter erschwerten Bedingungen nutzen, ist eine Mietminderung legitim. Um die durchzusetzen, sollten Sie aber keinesfalls auf anwaltliche Unterstützung verzichten.

Die Höhe der möglichen Mietminderung ist dabei grundsätzlich individuell zu bestimmen und festzusetzen. Wesentliche Faktoren, die in dem Kontext eine Rolle spielen, sind unter anderem:

  • Dauer der Ruhestörung
  • Ausmaß bzw. Intensität der Lärmbelästigung
  • Lokalität – durch den Nachbar verursachter Lärm, den Sie im Schlafzimmer hören, ist mitunter anders zu bewerten, als wenn Sie ihn im Bad vernehmen
  • Aufenthalt in der Wohnung – Teil der Bewertung kann auch sein, wie lange Sie sich in Ihrer Wohnung aufhalten und damit dem Lärm ausgesetzt sind

Im Folgenden nennen wir Ihnen einige Beispiele. Wichtig ist, dass Sie diese lediglich als Orientierungshilfe verstehen, nicht aber als 100 % zutreffende Angaben.

Wichtig: Eigenmächtige Durchsetzung einer Mietminderung
Von einer eigenmächtigen Mietminderung raten wir dringend ab. Setzen Sie diese zu hoch an, können Sie in Zahlungsverzug geraten. Zudem müssen Sie Ihrem Vermieter eine reelle Chance einräumen, den bzw. die Mängel zu beheben.

Anstelle einer direkten Mietminderung, kann es auch sinnvoll sein, die Miete unter Vorbehalt einer Rückforderung in voller Höhe zu zahlen. Das verschafft Ihnen Zeit, um die Höhe der Mietminderung mithilfe eines Fachanwalts für Mietrecht abzustimmen oder sogar gerichtlich abklären zu lassen. Sobald der Mangel behoben ist, sind Sie in der Pflicht, die Miete wieder in voller Höhe zu zahlen – unaufgefordert.

Arten von Lärm: Ruhestörung nicht immer anzeigbar

Lärm ist nicht gleich Lärm und so kann es Arten von Lärm geben, die Sie mitunter hinnehmen müssen. Darunter fällt beispielsweise:

  • Babygeschrei: Gerichte bewerten Lärm, der durch Babys und kleine Kinder verursacht wird, in ihren Urteilen mit größerer Nachsicht als Lärm von Erwachsenen. Vor allem der Gedanke der Vermeidbarkeit von Lärm spielt hierbei eine entscheidende Rolle.
  • Musikinstrumente: Ein Bayerisches Gericht entschied 2001 in einem Urteil, dass die Forderung nach Musizieren in Zimmerlautstärke nicht zulässig sei. Das komme einem Verbot zu musizieren gleich. Der Auffassung schlossen sich auch andere Gerichte an. Doch wurde sich mitunter auf eine Beschränkung der Dauer des täglichen Musizierens geeinigt.
  • Krähender Hahn: Tiere sind so zu halten, dass von ihnen kein ruhestörender Lärm ausgeht. Dennoch stellt ein einzelnes Krähen eines Hahnes noch keine Ruhestörung dar. Das müssen Sie also hinnehmen. Bei übermäßigem Krähen können wiederum entsprechende Auflagen verhängt werden.
  • Fluglärm: Wer in unmittelbarer Flughafennähe lebt, hat Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Dabei wird von einem regelmäßigen Dauerschallpegel über 60 Dezibel am Tag und über 50 Dezibel in der Nacht ausgegangen. Auch Fluglärm muss also hingenommen werden. Einzige Ausnahme: Bei Einzug war nicht absehbar, dass Fluglärm entstehen wird.
  • Kitas und Spielplätze: Lärm, der von Kitas oder Spielplätzen ausgeht, stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Klagen gegen diese Art von Lärm laufen also ins Leere. Gerichte zeigen sich in Urteilen zumeist kinderfreundlich.

Party angekündigt: Liegt trotzdem eine Ruhestörung vor?

Der Zettel im Flur informiert alle Mieter im Haus über die bevorstehende Party und lässt durchblicken, dass es womöglich lauter werden kann. Da sollte sich ja wohl keiner mehr beschweren können – oder doch?

Tatsächlich stellt eine Ankündigung keinen Freifahrtschein dar. Bedeutet: Gesetzliche Vorschriften oder die geltende Hausordnung können so nicht umgangen werden. Fühlt sich ein Mieter durch Partylärm gestört, kann er auf Einhaltung der Ruhezeiten bestehen.

Dennoch: Ein Aushang ist eine nette Geste und wird wahrscheinlich von vielen Mietern wohlwollend zur Kenntnis genommen.