Zwei Arten von Hausordnung

Anders als in Ihrer Wohnung greifen im Hausflur, auf dem Balkon und dem Garten weitreichende Mieterpflichten. Sie werden durch die Hausordnung bestimmt. Rechtlich ist es von Bedeutung, wie die Hausordnung an Sie gerichtet wird. Dabei spielt es eine Rolle:

  • ob Sie im Anhang Ihres Mietvertrages Regelungen zur Hausordnung unterschrieben haben. Dann ist diese Bestandteil Ihres Mietvertrages. Die Regelungen sind für beide Parteien bindend.
  • oder ob die Hausordnung vom Vermieter z. B. im Hausflur angebracht wird. Letztere ist von ihm ohne Ihre Einwilligung angebracht worden: Sie darf deshalb nichts von dem einschränken, was Sie im Mietvertrag unterzeichnet haben.

Änderung der Hausordnung durch den Vermieter

Sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist, darf der Vermieter sie nicht einseitig ändern. Wenn er z. B. die getroffene Vereinbarung zur Treppenhausreinigung kippen will, geht das nur mit Ihrer Zustimmung. Macht er es dennoch: Teilen Sie ihm schriftlich mit, dass Sie dies für einen Vertragsverstoß halten und eventuelle Mehrkosten nicht übernehmen.

Anders verhält es sich mit der Hausordnung im Aushang. Diese darf der Vermieter grundsätzlich ändern. Beispielsweise, wenn er Ihnen einen anderen Abstellplatz für Ihr Rad vorschreibt. Schneeschippen und Treppenhausreinigung darf dort aber nicht geregelt werden.

Hausordnung Änderung durch Vermieter

Können Mieter gegen die Hausordnung vorgehen?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Hausordnung. Deshalb ist auch schwierig, gegen sie vorzugehen. Unterschriftenaktionen sind für den Vermieter übrigens nicht zwingend. Allerdings ist die Liste unwirksamer Klauseln ohnehin lang.

Wenn der Vermieter von Ihnen verlangt, dass Sie sich an einen Teil der Hausordnung halten, der dort gar nicht stehen darf, weisen Sie ihn darauf hin, dass es sich um eine unwirksame Klausel handelt. Es hat für Sie aber keine rechtlichen Folgen, wenn Sie sein Verlangen nicht beachten.

Hinweis: Unwirksame Klauseln in der Hausordnung sind

  • Besuchs- oder Übernachtungsverbot für Besucher.
  • Dass der Vermieter Ihre Wohnung jederzeit betreten darf.
  • Dass die Zimmertemperatur vorgeschrieben wird.
  • Dass die Kinder während der Mittagsruhe leise sein müssen.
  • Generelles Kinderwagen- oder Rollator-Verbot im Hausflur.
  • Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr.

Was tun, wenn die Hausordnung nicht eingehalten wird?

Die gerechte Verteilung der Mieterpflichten dient dem Hausfrieden. Verstößt einer der Mieter wiederholt gegen die Regeln, kann das den Hausfrieden empfindlich stören. Putzt ein Nachbar die Treppe nicht, kann der Vermieter eine Firma beauftragen, die Reinigung vorzunehmen. Der säumige Mieter hat die Kosten dann zu übernehmen.

Verstößt ihr Nachbar wiederholt gegen die Hausordnung, suchen Sie bestenfalls erstmal das Gespräch. Nicht jeder Mieter ist sich der Hausordnung im Detail bewusst und verstößt nicht mutwillig gegen die Regeln. Führt ein Gespräch zu keiner Veränderung der Situation, dann protokollieren Sie die Verstöße konkret und zeitgenau. Bei Ruhestörung durch Nachbarn erstellen Sie am besten ein Lärmprotokoll.

  • Wenden Sie sich per Email oder per Brief an den Vermieter und unterrichten Sie ihn darüber. Fügen Sie Ihr Protokoll in der Anlage bei.
  • Bei ausbleibender Reaktion: Erneutes Senden der Beschwerde als Einschreiben mit Rückschein. Drohen Sie Mietminderung an.

Nichteinhaltung der Hausordnung

Sonderfall Haustiere

Pauschale Verbote von Haustieren sind unzulässig. Kleintiere sind erlaubt: Hamster, Wellensittich, Meerschweinchen, Fische. Ihr Vermieter darf allerdings ein gezieltes Verbot auszusprechen:

  • Der Vermieter kann das Halten von Hunden und Katzen von seiner Zustimmung abhängig machen.
  • Seine Ablehnung muss begründet und nachvollziehbar sein. Wenn eine Begründung fehlt, verlangen Sie eine.

Hinweis: Begründeter Widerruf ist möglich

Der Vermieter kann seine gegebene Zustimmung widerrufen und muss auch diese triftig begründen (Katzenhaarallergie anderer Mieter, langes, häufiges Bellen des Hundes).

Grillen auf dem Balkon oder im Garten

Die Balkonnutzung wird im Mietrecht geregelt: Ihr Vermieter kann Ihnen das Grillen auf dem Balkon oder im Garten verbieten, vorausgesetzt, er hat es im Mietvertrag so geregelt. Sollte es nicht mietvertraglich verboten sein, so ist das Grillen dreimal im Jahr bei schwächerer Rauchentwicklung (Elektrogrill, Gasgrill) nicht zu beanstanden.

Grillen auf Balkon

Ihre Nachbarn müssen Beeinträchtigungen durch den Rauch oder Lärm tolerieren. Beachten Sie allerdings, dass ab 22 Uhr die Nachtruhe gilt. Häufigeres Grillen sollte im Einvernehmen mit den Nachbarn geschehen, wenn Sie sicher gehen wollen.

  • Nachträglich kann der Vermieter das Grillen nicht verbieten.
  • Ist Ihnen das Grillen nicht gestattet, riskieren Sie eine Abmahnung durch den Vermieter, wenn sie es dennoch machen.

Zu duldender Lärm

Gewisser Lärm ist von Ihnen zu dulden. Dazu zählen Geräusche durch die Waschmaschine und durch Haushaltsgeräte von Ihren Nachbarn.

Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub bei Renovierungsarbeiten Ihres Nachbarn müssen Sie ertragen. Allerdings muss er die Ruhezeiten einhalten, auch Sonn- und Feiertage. Länger als sechs Wochen müssen Sie Renovierungslärm nicht dulden. Anders verhält es sich, wenn Handwerker für die Arbeiten in der Wohnung tätig sind. Diese dürfen auch in den Ruhezeiten bis 22 Uhr arbeiten.

Ebenfalls in den Ruhezeiten sind laute Spielgeräusche oder Schreien von Kindern zu tolerieren. Ein- und Auszüge sind auch an den Wochenenden und während der Mittagszeit gestattet.

Hinweis: Musizieren in der Wohnung

Das Abspielen von Musik in Zimmerlautstärke ist natürlich uneingeschränkt erlaubt. Spielen Sie ein Instrument, so können Sie nach Ansicht der Gerichte zumeist zwei Stunden täglich musizieren, sofern die Hausordnung keine konkreten Regelungen enthält.

Gegenstände im Treppenhaus 

Sollten Nachbarn eine Garderobe vor der Tür eingerichtet haben, fühlen Sie sich vielleicht ermuntert, Ihrerseits dauerhaft einen Schuhschrank ins Treppenhaus zu stellen oder eine Getränkekiste vor der Tür zu platzieren. Häufig wird das geduldet. Der Vermieter kann dies aber untersagen. Hier steht der Unfallschutz über dem Prinzip der Gleichbehandlung und dem Gewohnheitsrecht. Der Hausflur muss gefahrlos genutzt werden können.

Achtung: Kommen Sie Forderungen Ihres Vermieters schnell nach

Haben Sie Gegenstände im Hausflur abgestellt, und der Vermieter fordert Sie auf, diese zu entfernen? Machen Sie das möglichst bald. Andernfalls ist der Vermieter zu einer ordentlichen (d. h. fristwahrenden) Kündigung berechtigt.