Mittlerweile gilt in allen 16 Bundesländern eine Rauchmelderpflicht. Für Vermieter ist das mit hohen Kosten verbunden. Eine Vermieterin aus NRW versuchte, diese Kosten durch das Anmieten der Geräte auf die Mieter:innen abzuwälzen, scheiterte aber vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Rauchmelder wird angemietet

Rauchmelder sind teuer, wartungsintensiv und müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Das alles verursacht Kosten, die viele Vermieter nur zu gerne an die Mieter:innen weitergeben. Eine Vermieterin aus Bergheim entwickelte dafür ihre ganz eigene Strategie:

Statt Rauchmelder zu kaufen, mietete sie die Geräte an. Die Kosten hierfür deklarierte sie als Betriebskosten. Durch eine Klausel im Mietvertrag legte sie diese „Betriebskosten“ auf ihre Mieter:innen um. Es kam zum Streit zwischen den Mietparteien, der letztendlich vor dem BGH landete.

Hinweis: Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern zuständig?
Nicht immer müssen Vermieter für den Austausch und die Wartung von Rauchmeldern aufkommen. In einigen Bundesländern sind die Mieter:innen dafür zuständig.

Ist die Rauchmeldermiete eine umlagefähige Betriebsaufwendung?

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Miete für einen Rauchmelder zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt. Der BGH verneinte das. Denn das Anschaffen und Anbringen von Rauchmeldern seien Instandsetzungskosten, die nach der Betriebskostenverordnung nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen.

Das Gleiche müsse auch für gemietete Rauchmelder gelten. Ansonsten könnten sich Vermieter durch das Anmieten der Rauchmelder relativ einfach von genau den Kosten befreien, die sie per Gesetz eigentlich tragen müssen.

Umlage von Anmietungskosten als Ausnahmefall

Zwar sehe die Betriebskostenverordnung vereinzelt vor, Anmietungskosten von bspw. Wasserzählern an die Mieter:innen weiterzugeben. Das seien aber nur ausdrücklich geregelte Ausnahmefälle. Im Normalfall sollen und müssen die Vermieter für diese Kosten aufkommen.

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