Urlaubsansprüche können nicht länger verjähren – vorausgesetzt, Arbeitnehmer:innen wurden nicht rechtzeitig über den Verfall ihrer Urlaubstage informiert. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und schließt sich damit dem vorangegangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an.

Kein Limit für Inanspruchnahme des Urlaubs

Kürzlich zeigte sich der EuGH arbeitnehmerfreundlich und entschied: Eine Verjährung von Urlaubsansprüchen soll ausgeschlossen sein, solange Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden nicht ausreichend darüber aufklären. Dieser Auffassung schloss sich nun auch das BAG in einem Urteil an. Die Folgen geben Arbeitnehmer:innen allen Grund zu Freude. Immerhin kann Resturlaub ab sofort nicht mehr automatisch verfallen.

Ausgangspunkt war ein Fall, den das BAG seinen europäischen Kolleginnen und Kollegen vorlegte. Die ehemalige Steuerfachangestellte einer Kanzlei aus der Nähe von Solingen arbeitete rund 21 Jahre bei ihrem Arbeitgeber, bevor ihr Arbeitsverhältnis 2017 letztlich endete. Über die Jahre hinweg sammelten sich aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht genommene Urlaubstage bei der Frau an. Dass ihr Urlaub zu verfallen droht, verschwieg der Arbeitgeber ihr die ganze Zeit. Nun forderte die Arbeitnehmerin einen finanziellen Ausgleich für ihre versäumten Urlaube.

Hinweis: Geld statt Urlaub?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer:innen nicht gegen Geld auf ihren Urlaubsanspruch verzichten. Einzige Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis endet und ein Ausgleich ist auf andere Weise nicht mehr möglich.

Arbeitgeber muss auf Urlaubsverfall hinweisen

Doch ihr Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Die Begründung: Ein Großteil ihrer Urlaubsansprüche sei längst verjährt. Der Gerichtshof war jedoch anderer Auffassung. Die deutschen Verjährungsvorschriften seien so auszulegen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist bei Urlaubsansprüchen nur dann greift, wenn Arbeitnehmer:innen überhaupt die Möglichkeit hatten, Urlaub zu nehmen.

Arbeitgeber dürfen nicht dafür belohnt werden, dass sie sich die zusätzliche Arbeitskraft ihrer Beschäftigten erschleichen, indem sie ihrer Hinweispflicht nicht nachkommen.

Verjährung bleibt beim Abgeltungsanspruch

Anders sieht es dagegen aus, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist und Arbeitnehmer:innen ihren nicht genommenen Urlaub ausgezahlt bekommen haben wollen. Dieser Abgeltungsanspruch selbst unterliegt auch weiterhin einer Verjährungsfrist von drei Jahren, wie die Richter:innen in einem anderen Verfahren entschieden. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist oder nicht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.

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