Cybermobbing

Unter Cybermobbing oder auch Cyberbullying versteht man das absichtliche Beleidigen, Bedrohen oder Belästigen eines anderen Menschen unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln. In den meisten Fällen findet Cybermobbing im Internet z.B. auf Plattformen wie Youtube oder in den Sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram etc. statt. Cybermobbing kann aber auch über das Smartphone erfolgen, und zwar durch ständige Anrufe oder Textnachrichten.

Was sind die Merkmale für Cybermobbing?

Woran Sie festmachen können, wann es sich um Cybermobbing handelt, zeigen die nachfolgenden Merkmale:

  • Längerer Zeitraum

Cybermobbing findet über einen längeren Zeitraum statt. Während dieses Zeitraumes wird eine bestimmte Person konstant beschimpft, beleidigt und gedemütigt.

  • Der Tatort

Cybermobbing findet immer im virtuellen Raum statt. Dies können beispielsweise Facebook, Instagram oder WhatsApp als Messenger sein.

  • Es gibt nicht nur den Täter

Genauso wie im wirklichen Leben sind beim Cybermobbing immer mehrere Personen beteiligt. So gibt es einmal den Täter und die Unterstützer. Dies sind Personen, die während des Cybermobbings einfach zusehen und dies dulden, ohne aktiv einzuschreiten.

  • Klare Absichten

Cybermobbing findet nicht unbewusst statt. Der Täter hat immer eine klare Absicht, und zwar, dass dem Opfer bewusst ein Schaden zugefügt werden soll.

  • Anonymität

Anders als im realen Leben hat der Täter beim Cybermobbing einen hohen Anonymitätsgrad. Oftmals weiß das Opfer somit gar nicht, von wem die Mobbing-Attacken ausgehen. Dies steigert die Angst der Opfer nur noch mehr, da es häufig nur wenig Möglichkeiten gibt, gegen den Täter vorzugehen.

  • Öffentlichkeit

Das Internet erreicht eine Vielzahl von Menschen. Somit hat das Internet-Mobbing ein weltweites Publikum. Dieser hohe Öffentlichkeitsgrad steigert die Angst der Opfer zusätzlich.

  • Das Internet vergisst nicht

Da Daten im Internet nie richtig gelöscht werden, findet eine Endlosviktimisierung der Opfer statt. Das Cybermobbing hört somit im Grunde niemals wirklich auf.

  • Schutzlosigkeit

Letztlich sind die Opfer dem Internet-Mobbing schutzlos ausgeliefert. Es gibt im Grunde keine Rückzugsmöglichkeiten, da der Täter quasi immer dabei ist.

Hinweis: Hate Speech ist nicht gleich Cybermobbing

Bei der Hate Speech richtet sich der Hass gegen eine ganze Gruppe. Es handelt sich hierbei um abwertende, menschenverachtende aber auch volksverhetzende Inhalte. Die Grenzen der Meinungsfreiheit werden bei der Hate Speech bei Weitem überschritten.

Welche Formen von Cybermobbing gibt es?

Zudem kann man das Cybermobbing in zwei Formen unterteilen. Man unterscheidet hier zwischen dem verbalen und dem psychischen Cybermobbing:

  • Verbales Cybermobbing

Hier wird das Opfer durch Worte beleidigt bzw. beschimpft. Zudem kann es vorkommen, dass die Opfer bedroht werden oder eine Erpressung erleben.

  • Psychisches Cybermobbing

Bei dieser Form des Cybermobbings kommt es mehr auf die Taten an, die auf das Opfer einen psychischen Druck ausüben. Dies kann beispielsweise durch das Verbreiten von Unwahrheiten und das Erstellen von Fake-Profilen erfolgen.

Ausprägungen von Cybermobbing

Das Cybermobbing hat verschiedene Ausprägungen. In diesem Zusammenhang fallen immer wieder entsprechende Fachbegriffe, die die unterschiedlichen Ausprägungen des Cybermobbings beschreiben. Nachfolgend erfahren Sie, was sich hinter diesen Fachbegriffen verbirgt.

  • Happy Slapping

Diese Form des Cybermobbings hört sich lustig an, ist sie aber nicht. Unter Happy Slapping versteht man selbstgedrehte Videos mit dem Handy, in denen eine andere Person geschlagen wird. Dies kann entweder eine völlig fremde oder eine bewusst ausgewählte Person sein.

Nach dem Schlagen rennen die Täter in den meisten Fällen weg und überlassen dem Opfer sich selbst. Anschließend werden diese Videos ins Internet gestellt.

  • Impersonation

Bei dieser Form des Mobbings raubt der Täter dem Opfer die Identität, um diesem einen Schaden zuzufügen. Die mildeste Form ist hier noch der “Raub” des Namens. In schweren Fällen verschafft der Täter sich Zugang zu Online-Konten und veröffentlicht dort Beiträge oder Fotos. Durch diese Form wird es für das Opfer um so schwerer, seine Beteiligung an diesen Vorgängen abzustreiten.

  • Exclusion

Hier schließen alle Mitglieder einer Gruppe gezielt eine andere Person aus. Somit werden wesentliche Informationen zurückgehalten, die für die Person relevant sind.

  • Harassment

Hierunter versteht man alle Handlungen, die das Ziel haben, das Opfer zu belästigen. Diese Ausprägung des Cybermobbings zeichnet sich dadurch aus, dass hier wiederholt und zielgerichtet gegen das Opfer vorgegangen wird. Die Reichweite kann hier von wiederholten unerwünschten Fragen bis hin zur sexuellen Nötigung gehen.

  • Cyberstalking

Dies ist eine bedrohlichere Form des Harassment. Hier wird das Opfer wie im wirklichen Leben, von dem Täter im Internet quasi verfolgt und durch moderne Kommunikationsmittel erheblich belästigt.

  • Cyber Grooming

Hierunter versteht man das Heranmachen an Kinder im Internet. Der Täter baut hier über bestimmte Plattformen Vertrauen zu den minderjährigen Opfern auf und belästigt diese dann sexuell. Dies können entweder Fragen zum Sexualverhalten sein oder die Aufforderung sexuelle Handlungen vorzunehmen.

  • Denigration

Bei dieser Ausprägung des Cybermobbings veröffentlicht der Täter Gerüchte oder falsche Informationen über das Opfer. Dies erfolgt durch das Onlinestellen von gefälschten Bildern oder Texten. Täter sind hier häufig ehemalige Freunde oder Liebhaber. Aber auch Arbeitskollegen können zu solchen Mitteln greifen, um das Opfer am Arbeitsplatz zu schaden.

  • Cyberthreats

Hier wird dem Opfer Gewalt angedroht. In den meisten Fällen gehen diese Drohungen ins Leere. Trotzdem lösen beispielsweise Morddrohungen einen erheblichen Stress beim Opfer aus.

Die rechtlichen Konsequenzen von Cybermobbing

Cybermobbing selbst ist kein Straftatbestand des Strafgesetzbuches. Jedoch verwirklicht der Täter während des Internet-Mobbings einzelne Straftaten. Dies ist dem Täter häufig gar nicht bewusst.

Welche Straftatbestände sind im Cybermobbbing enthalten?

Unbewusst oder bewusst, folgende Straftatbestände kann der Täter während des Internet-Mobbings verwirklichen:

  • § 185 StGB: Die Beleidigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Beleidigungen, die mittels einer Tätlichkeit, also das Einwirken auf den Körper während der Beleidigung, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • § 186 StGB: Die üble Nachrede ist verwirklicht, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die dazu geeignet sind, eine andere Person herabzuwürdigen. Hier muss man mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. Wird die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen, muss man sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe rechnen.
  • § 187 StGB: Auch hier werden unwahre Tatsachen behauptet. Der Täter ist sich jedoch der Unwahrheit seiner Behauptung bewusst (Verleumdung). Hier muss er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Sollte die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen worden sein, wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • § 201 StGB: Hier wird die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes bestraft. Erfüllt ist dieser Tatbestand, wenn der Täter nicht öffentlich gesprochenes Wort mit einem Tonträger aufnimmt, oder aber wenn er hergestellte Aufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • § 201a StGB: Hier wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen bestraft. Voraussetzung ist hier, dass durch die Handlung der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person verletzt wird. Die häufigste Form im Zusammenhang mit Cybermobbing ist, das hochladen kompromittierender Bild- oder Videoaufzeichnungen. Hier muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
  • § 240 StGB: Hier wird einer anderen Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Rechtswidrig ist die Tat dann, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Hier muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sogar sechs Monate bis zu fünf Jahren.
  • § 241 StGB: Von einer Bedrohung spricht man, wenn eine Person mit einem gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen bedroht wird. Hier gibt es eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Ferner kann auch § 238 StGB, also Nachstellung bzw. Stalking, in Betracht kommen.

Das können Betroffene bei Cybermobbing unternehmen

Mobbing im Internet ist strafbar. Doch was kann man tun, wenn man selbst von Cybermobbing betroffen ist. Häufig bleibt der Täter nämlich anonym und eine Strafverfolgung wird hierdurch erschwert oder sogar unmöglich gemacht.

  • Nicht antworten: Betroffene sollten auf beleidigende Nachrichten niemals antworten. Sonst geben Sie dem Täter nur mehr Raum und das Internetmobbing nur noch schlimmer. 
  • Beweise sichern: Um gegen das Cybermobbing straf- als auch zivilrechtlich vorzugehen, benötigen Betroffene Beweise. Es sollten daher Screenshots von Fake-Profilen und Nachrichten gemacht werden.
  • An den Betreiber wenden: Beleidigungen auf öffentlichen Plattformen wie Facebook oder Instagram sollten auf jeden Fall beim Betreiber gemeldet werden. Dieser kann nach Prüfung die Beiträge dann entfernen.
  • Täter blockieren: Der Täter sollte zudem auf öffentlichen Plattformen blockiert werden. Das Gleiche gilt für Handynummern. Zwar hat der Täter die Möglichkeit weitere Accounts zu erstellen bzw. sich Handynummern zu verschaffen, doch durch das Blockieren wird diesem das Cybermobbing erschwert.
  • Sich Personen anvertrauen: Niemand sollte alleine mit dieser Situation zurechtkommen. Aus diesem Grund sollten sich Betroffene an nahestehende Personen wenden. Dies können Eltern oder Freunde sein. Aber auch das Aufsuchen einer Beratungsstelle kann hilfreich sein.

Mit welchen rechtlichen Möglichkeiten kann man gegen das Cybermobbing vorgehen?

Betroffene können bei der Polizei eine Strafanzeige stellen. Die Polizei muss, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat vorliegt, die Ermittlungen aufnehmen. Dies gilt auch, wenn der Täter anonym ist.

Neben den strafrechtlichen Maßnahmen können Betroffene auch zivilrechtliche Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Hier gibt es vier Möglichkeiten mit unterschiedlicher Intensität, die jedoch aufeinander aufbauen:

  • Schriftliche Aufforderung

Ist der Täter bekannt, dann sollten Betroffene diesen schriftlich auffordern, das Internet-Mobbing zu unterlassen. Hat der Täter Bilder oder andere Beiträge im Internet veröffentlicht, sollte dieser ebenfalls aufgefordert werden, diese Beiträge zu entfernen. Hierfür sollten Betroffene dem Täter eine entsprechende Frist setzten.

  • Abmahnung

Sollte der Täter der Aufforderung nicht nachkommen, können Betroffene einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser lässt dem Täter dann eine Abmahnung zukommen.

Dieser Abmahnung kann eine Unterlassungserklärung beigefügt sein, die der Täter unterschreiben muss. Der Täter sollte in diesem Schreiben darauf hingewiesen werden, dass dies die letzte Möglichkeit ist, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Eine Fristsetzung ist hier ebenfalls zu empfehlen.

  • Klage auf Unterlassung

Diese Form der Klage dient dazu, dass der Täter durch ein Gericht verurteilt wird, den entsprechenden Aufforderung in der Abmahnung nachzukommen wie z.B. ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Ergeht ein Urteil, welches rechtskräftig wird, drohen dem Täter entsprechende Folgen, wenn er sein Verhalten nicht ändert.

  • Die einstweilige Verfügung

Bei Cybermobbing muss in der Regel schnell gehandelt werden. Ansonsten drohen erhebliche Folgen für den Betroffenen drohen. Daher können Betroffene auch eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Dies stellt ein Schnellverfahren da und bietet die Möglichkeit, die Angelegenheit innerhalb weniger Wochen zu klären.