Ihre Rechte als Fahrgast

Mit dem Lösen der Bahnfahrkarte haben Sie dafür bezahlt, dass Sie innerhalb der vorgegebenen Zeit vom Abfahrtsbahnhof zu Ihrem Zielort kommen. So die Theorie. Die Praxis sieht leider manchmal etwas anders aus.

Verspätung und Zugausfälle können unterschiedliche Gründe haben, die zu einem Entschädigungsanspruch führen können:

  • Schäden an der Lokomotive
  • betriebsbedingte Störungen auf der Strecke
  • witterungsbedingte Ausfälle
  • Streiks

Was können Sie tun, wenn der Zugausfall schon vor Antritt der Fahrt bekannt ist?

Erfahren Sie schon am Vorabend oder wenige Stunden vor der Fahrt, dass Sie durch den Zugausfall den Ort nicht auf die gewünschte Weise verlassen können, haben Sie ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn Sie nicht alternativ im gleichen Zeitrahmen mit einem anderen Zug fahren können. Eine Verspätung von bis zu 60 Minuten müssen Sie hier allerdings in Kauf nehmen. Ist diese Ausweichmöglichkeit nicht gegeben, wird Ihnen der Preis der Fahrkarte erstattet. Gebühren für die Bearbeitung und den Rücktritt fallen nicht an.

Was passiert bei einem Zugausfall nach Fahrtantritt?

Hier wird die Bahn schon im eigenen Interesse alles tun, die Fahrgäste dennoch sicher an ihren Zielort zu bringen. Sei es, dass ein zweiter Zug die Fahrgäste aufnimmt oder aber, dass ein Schienenersatzverkehr eingerichtet wird. Dennoch pünktlich anzukommen wird aber nicht möglich sein. Die Fahrgastrechte gelten bei Bahnverspätungen ab 60 Minuten. Für die Verspätung können Sie eine Minderung des Fahrpreises geltend machen. Sie beträgt

  • ab 60 Minuten 25 % des Fahrpreises
  • ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises

Entschädigung Zugausfall

Diesen Betrag können Sie online über das Fahrgastrechte-Formular, das die Bahn bereitstellt, anfordern.

Beispiel: Witterungsbedingter Zugausfall

Aufgrund extremer Witterungsbedingungen wie Sturm oder der Gefahr eines Lawinenabganges gibt es eine Bahnstrecken-Sperrung. Ein Schienenersatzverkehr ist ebenfalls nicht möglich, da auch die Straßen nicht für den Verkehr freigegeben werden können. In diesem Fall bekommen Sie den vollen Fahrpreis zurückerstattet.

Probleme mit dem Schienenersatzverkehr – was tun?

Auf eingleisigen Strecken bleibt nach einer Panne nur noch die Alternative, auf den Schienenersatzverkehr umzusteigen. Können Busse aber nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden, um Sie an Ihren Zielort zu bringen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Vor Ort bleiben und sich den Fahrpreis für die restliche Strecke erstatten lassen
  • Die Fahrt auf eigene Rechnung fortsetzen
  • Zum Ausgangspunkt zurückfahren
  • In der Nähe übernachten

Hinweis: Erstattungen gibt es nur unter bestimmten Bedingungen

Grundsatz ist immer, dass Sie die Fahrt mit der Bahn nicht per Zug oder Schienenersatzverkehr binnen eines festgeschriebenen Zeitraums von 60 Minuten fortsetzen können bzw. mit dem alternativen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde später ankommen würden.

Sie wollen die Reise unterwegs unterbrechen?

Wenn Sie vor Ort bleiben, weil sich für Sie eine Möglichkeit bietet, den restlichen Tag dort sinnvoll zu verbringen, können Sie sich für die restliche Strecke entschädigen lassen. Die Differenz von Ihrem bezahlten Ticket zu dem des Fahrkartenpreises vom Ort des Zugausfalls bis zu Ihrem Zielort kann erstattet werden.

Weiterreise und Rückreise auf eigene Rechnung

Setzen Sie die Fahrt auf eigene Kosten mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Auto fort, besteht auch hier ein Erstattungsanspruch. Wird aber das teurere Auto statt des regelmäßig verkehrenden Regionalbusses genommen, kann dies dazu führen, dass Sie nur die Buskosten zurückgezahlt bekommen. Haben Sie einen triftigen Grund, nun auf ein Auto umzusteigen, muss dieser genau belegt werden.

Beispiel: Mit dem Taxi zum Flughafen

Der nächste Regionalbus fährt erst in drei Stunden ab. Sie haben aber am Zielort einen wichtigen Termin, den Sie unbedingt wahrnehmen müssen. Mit dem Auto wäre dies noch möglich, mit dem Bus kämen Sie viel zu spät, der Termin würde platzen.

Auch wenn Sie ein Flugzeug erreichen müssen, kann ein Mietwagen oder das Taxi ein angemessenes Verkehrsmittel sein, dessen Kosten von der Bahn zu tragen sind. Allerdings gilt hier eine Grenze von 80 Euro, was darüber hinausgeht, muss die Bahn nicht erstatten.

Besteht das Recht auf die Rückkehr an den Ausgangsort?

Sie haben auch das Recht, bei Zugausfall nicht zum Zielort zu reisen, sondern wieder an Ihren Ausgangsort zurückzukehren, wenn dies für Sie praktischer und zweckmäßiger ist. Die Kosten für diese Rückfahrt muss ebenfalls die Bahn tragen.

Beispiel: Zu spät auf der Arbeit

Durch den Zugausfall kämen Sie so spät in der Firma an, dass sich die Hinfahrt nicht mehr wirklich lohnt. Wichtige Besprechungen finden aufgrund der Verspätung sowieso ohne Sie statt. Zuhause könnten Sie jedoch im Homeoffice weiterarbeiten und so den Ausfall besser kompensieren. Dies können Sie als Begründung für die Rückkehr an den Ausgangsort anführen.

Anschluss verpasst: Übernahme der Folgekosten

Fällt ein Zug aus, entsteht dem Kunden ein Entschädigungsanspruch, der sich über die ganze Reisekette – per Bahn, zu der Bahn gehörende Schiffe und Bahnbusse – erstreckt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Fahrgast bereits für diese gesamte Strecke eine Fahrkarte gekauft hat.

Um die Reisekette nicht zu unterbrechen, dürfen Sie dann auch höherwertige Züge nutzen. Dazu müssen Sie jedoch zuerst eine Übergangskarte lösen. Auf Antrag gibt es dann eine Kostenerstattung. Sondertickets sind von dieser Erstattung ausgeschlossen wie z.B. das Wochenendticket.

Möchten Sie aufgrund des Zugausfalls lieber übernachten, so sprechen Sie unbedingt die Bahnmitarbeiter im Zug an oder beraten Sie sich mit den Servicekräften im DB-Reisezentrum.

Entschädigungsanspruch Zugausfall

Verfällt die Sitzplatzreservierung nach einem Zugausfall?

Ihr Zug fällt aus, für den Sie eine Sitzplatzreservierung gebucht haben oder Sie erreichen den Anschlusszug nicht, für den eine Reservierung besteht: In diesem Fall können Sie entweder eine neue Reservierung gratis buchen oder sich die Reservierungsgebühr erstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Reisezentrum als auch online. Sie gilt auch dann, wenn bei einem 1.-Klasse-Ticket die Reservierung inklusive war.

Bleibt eine Zugbindung trotz Zugausfall bestehen?

Wer ein Sonderticket für sich in Anspruch nimmt, kann dies oft nur im Zusammenhang mit einer Zugbindung. Nur mit bestimmten Zügen, und nur um die eingetragene Uhrzeit dürfen Sie mit dieser Fahrkarte fahren. Wird diese Möglichkeit aufgrund einer Ursache, die allein bei der Bahn liegt, verpasst, dürfen Sie ohne Weiteres mit dem nächsten Zug fahren. Die Zugbindung muss dazu nicht extra durch Mitarbeiter der Bahn aufgehoben werden.

Beispiel: Zugbindung bei Verspätungen

Aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls eines Regionalzuges erreichen Sie den Eurocity (EC) nicht pünktlich. Sie können nun mit diesem Ticket, und trotz der festgelegten Uhrzeit, mit dem nächstmöglichen Zug fahren.

Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie einen Umstieg verpasst haben oder aus einem sonstigen Grund wie Straßenstau, Unfall oder Unpünktlichkeit zu spät kommen. In diesen Fällen müssten Sie sich ein neues Ticket kaufen!

Haftet die Bahn bei einem verpassten Flug?

Wird durch einen Zugausfall ein Flug verpasst, so haftet die Bahn dafür nicht. Sie stellt sich ebenso wie Gerichte auf den Standpunkt, dass die Zugverbindung so gewählt werden muss, dass der Bahnkunde mindestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen ist. Das bietet genügend Spielraum, trotz Zugausfall das Flugzeug noch zu erreichen.

Ausnahme: Buchung über Reiseveranstalter

Ist das Bahnticket in den Leistungen eines Reiseveranstalters enthalten, so kann unter Umständen dieser regresspflichtig sein. Allerdings gilt auch hier die Bedingung, dass es sich um Bahnverbindung handelt, die mehr als genügend zeitlichen Spielraum geboten hätte.

Geltendmachung von Rückerstattungen

Die Möglichkeit der Erstattung von Übernachtungskosten durch die Bahn kann Ihnen bei Zugausfall offen stehen. Sie ist allerdings an fixe Vorgaben geknüpft:

  • Ihr Zug käme normal zwischen 0 Uhr und 5 Uhr an, die Verspätung beträgt aber mehr als 60 Minuten.
  • Der ausgefallene Zug wäre der letzte des Tages gewesen, der Zielbahnhof kann jedoch ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden.
  • Die Bahn kann weder ein Verkehrsmittel noch eigene Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.

Hier macht es die Bahn ihren Kunden einfach. Für die verschiedenen Fälle von Erstattungen sind online Vordrucke herunterzuladen. Beim Reisecenter der Bahn liegen diese Formulare ebenfalls aus. Unbedingt erforderlich sind zudem

  • Bestätigungen über den Zugausfall oder die Verspätung vom Zugpersonal oder jeweiligen Bahnhof.
  • Originalbelege wie Fahrkarten, Buskarten oder Taxibeleg.
  • Hotelrechnungen im Original.

Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit den Belegen an die Bahn. Lehnt die Bahn Ihren Antrag ab, so haben Sie die Möglichkeit, diese Ablehnung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.