Das Betäubungsmittelgesetz im Überblick

Das Betäubungsmittelgesetz regelt in Deutschland allgemein den Umgang mit gesetzlich festgelegten Stoffen und Substanzen, die unter das BtMG fallen. Es regelt neben der Festlegung, welche Stoffe unter das Gesetz fallen, alle damit zusammenhängenden Handlungen. Dazu gehören

  • der Erwerb
  • die Verarbeitung
  • die Ein- und Ausfuhr sowie
  • strafrechtlichen Konsequenzen

bei einem Verstoß gegen das Gesetz.

Welche Stoffe fallen unter das BtMG?

Das Gesetz enthält drei Anlagen, die exakt aufführen, welche Stoffe aktuell unter das Gesetz fallen. Die Anlagen werden stets überprüft, aktualisiert und erweitert. Dies ist notwendig, da immer wieder neue Stoffe entwickelt oder erforscht werden.

Die Anlagen sind in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Anlage I umfasst alle nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

Es handelt sich also um Stoffe, bei denen Handel und Abgabe verboten sind: zum Beispiel Heroin, Cannabis, LSD, Ecstasy.

  • Anlage II beinhaltet alle verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

Der Handel mit diesen ist erlaubt, aber nicht die Abgabe: zum Beispiel Coca-Blätter

  • Anlage III umfasst verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

Der Handel und die Abgabe dieser Stoffe sind nach genauen Vorschriften erlaubt: zum Beispiel Morphin oder Methadon.

Hinweis: Drogen und Betäubungsmittel sind nicht gleichzusetzen

Der Alltagsbegriff der Droge ist umfassender als die gesetzlich festgelegten Betäubungsmittel. Alkohol, Zigaretten und Koffein sind Drogen, die aber nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Sie sind deshalb legal.

Die Straftaten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich strafbar. Der § 28 BtMG umschreibt genau, dass sich strafbar macht, wer ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte Betäubungsmittel

  • anbaut
  • herstellt
  • mit ihnen Handel treibt oder

sie ohne mit ihnen Handel zu treiben:

  • ein- oder ausführt
  • veräußert
  • abgibt
  • in den Verkehr bringt
  • erwirbt oder
  • sich anderweitig beschaff
  • und sie ohne Erwerbserlaubnis besitzt

Diese Straftaten werden laut § 29 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Welche rechtlichen Konsequenzen können drohen?

Je nach Schwere der Straftat, die abhängig ist von der Art des Stoffes, der Menge und der konkreten Handlung, können unterschiedliche Konsequenzen drohen. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, eine Hausdurchsuchung per Durchsuchungsbefehl oder sogar die Anordnung einer Untersuchungshaft bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen.

Insbesondere bei Verdacht auf Herstellung oder illegalem Verkauf in größerer Menge sind dies keine unüblichen Maßnahmen. Je nach Ausgang des Verfahrens drohen dann Geld- oder Haftstrafen, mit denen man je nach Strafmaß auch als vorbestraft gilt. Auch eine Informationsweiterleitung an die Führerscheinstelle ist möglich, weshalb es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann.

Ist auch der Eigenverbrauch in kleiner Menge strafbar?

Der Eigenkonsum an sich ist nicht strafbar, wohl aber der Besitz. Werden Sie mit einer kleinen Menge Betäubungsmittel aufgegriffen, die für den Eigengebrauch bestimmt war, liegt sehr wohl eine Straftat vor. Die Staatsanwaltschaft kann unter Umständen von einer Strafverfolgung absehen. Sie ist dazu allerdings nicht verpflichtet und kann auch eine Verfolgung aufnehmen.

Zudem ist gesetzlich nicht genau festgelegt, welche Menge als gering anzusehen ist. Dies richtet sich auch nach dem jeweiligen Stoff und wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der § 31a BtMG nennt aber, dass von der Verfolgung abgesehen werden soll, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in einem Drogenkonsumraum in geringen Mengen besitzt und keine Erwerbserlaubnis hat.

Kann die Strafe gegen Therapie eingetauscht werden?

§ 35 BtMG sieht diese Möglichkeit einer Therapie vor, wenn die verhängte Strafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht übersteigt und eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vorliegt. Die Strafe wird dann zurückgestellt, wenn der Täter sich bereits in Therapie befindet oder die Teilnahme durch eine Platzzusage bereits gesichert ist. Wird die Therapie entgegen der Vereinbarung nicht begonnen, nicht fortgeführt oder legt der Verurteilte den Therapienachweis nicht fristgerecht vor, greift die zurückgestellte Strafe.

Betäubungsmittel im Jugendstrafrecht

Wird ein Jugendlicher mit einer geringen Menge an Drogen erwischt, kommt es wie bei einem Erwachsenen auch zu einer Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt wird. Wird dieses eingestellt, kommt es dennoch häufig zu diesen Konsequenzen:

  • Verhängung von Auflagen wie der Ableistung von Sozialstunden oder dem Besuch eines Präventionskurses
  • Information des Jugendamtes; die Mitarbeiter nehmen Kontakt zu den Eltern auf
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle
  • die Polizei führt den Jugendlichen als Betäubungsmittelkonsument

Bei schweren Verstößen wird bei Jugendlichen ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eröffnet und es ist mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Im Verfahren ist das Jugendverfahren nach der Strafprozessordnung anzuwenden. Auch für Jugendliche gibt es die Möglichkeit nach § 35 BtMG eine Therapie zu beginnen und die Strafe auszusetzen, wenn eine Abhängigkeit vorliegt.