„Ich habe gehört, dass Frau Meyer ihren Hund schlägt“: Wer so eine Aussage tätigt, ohne dafür einen Beweis zu haben, macht sich schlimmstenfalls strafbar – es handelt sich um üble Nachrede. Wo aber genau fängt die an, wie lässt sich eine derartige Tat beweisen und was kann dagegen getan werden? Wir liefern Ihnen Antworten.
Üble Nachrede: Definition
Was unter übler Nachrede zu verstehen ist, findet sich in § 186 Strafgesetzbuch (StGB). Demnach begeht üble Nachrede, wer: Nicht nachweisbare Tatsachen über eine andere Person mit der Absicht verbreitet, denjenigen zu schädigen und herabzuwürdigen. Der Gesetzesabschnitt sieht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und/oder eine Geldstrafe vor. Bei öffentlicher Verbreitung von Unwahrheiten drohen neben einer Geldstrafe bis zu zwei Jahre Haft.
Konkret heißt es in § 186 StGB:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zusammenfassend ist üble Nachrede eine Straftat und entsprechend strafbar. Dabei ist dieser Tatbestand nicht zu verwechseln mit Verleumdung oder Beleidigung.
Abgrenzung: üble Nachrede vs. Verleumdung und Beleidigung
Neben der üblen Nachrede stellen Verleumdung und Beleidigung ebenso Ehrdelikte dar. Allerdings sind alle drei Begriffe rechtliche voneinander abzugrenzen.
Hinweis: Ehrdelikte
Ein Ehrdelikt, auch Ehrverletzungsdelikt, bezeichnet eine Tat, die die Ehre eines Menschen verletzt. Verletzende Äußerungen können dabei mündlich, schriftlich, per Video oder Foto erfolgen.
Nach § 186 und § 187 StGB liegt der Unterschied zwischen Verleumdung und übler Nachrede im Wahrheitsgehalt einer Behauptung. Während der Täter bei Verleumdung weiß, dass das, was er behauptet, nicht wahr ist – es werden also bewusst Unwahrheiten verbreitet – sind Behauptungen bei übler Nachrede zwar mitunter wahr, nachweisen lässt sich das jedoch nicht.
Bei einer Beleidigung handelt es sich hingegen um einen Angriff auf die Ehre einer Person durch eine herabwürdigende Äußerung. Anders als bei der üblen Nachrede geht es hier meist nicht um Tatsachen, die sich beweisen oder widerlegen lassen, sondern um reine Werturteile, Schimpfwörter oder demütigende Gesten. Nach § 185 StGB stellt auch Beleidigung eine Straftat dar und ist entsprechend strafbar.
Üble Nachrede: Hier kann es dazu kommen
Überall kann es zu übler Nachrede kommen. Dabei sind häufige Schauplätze das Internet und der Arbeitsplatz. Wir nehmen „typische Orte“ in den Blick.
- Tatort Internet
Im Internet kommt es besonders häufig zu übler Nachrede. Tatsachenbehauptungen verbreiten sich auch Social-Media-Plattformen wie ein Lauffeuer. Dabei betrifft das nicht nur Privatpersonen: auch Unternehmen werden durch üble Nachrede geschädigt – das geschieht insbesondere auf Bewertungsportalen. Hier ist der Tatbestand erfüllt, wenn bspw. jemand ein Hotel schlecht bewertet, in dem er oder sie nie selbst geschlafen hat.
- Am Arbeitsplatz
Üble Nachrede am Arbeitsplatz kann den Ruf einer Person im Unternehmen stark schädigen. Dabei greift in einem solchen Fall nicht nur das Strafrecht – auch das Arbeitsrecht muss hier Beachtung finden. Das kommt vor allem bei möglichen Konsequenzen wie einer fristlosen Kündigung zum Tragen. Ebenso regelt es die Arbeitgeberpflichten.
Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers umfasst auch üble Nachrede. Kommt es in Ihrem Unternehmen zu einem derartigen Vorfall, muss er dafür Sorge tragen, dass das nicht wieder stattfindet. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ein respektvolles Betriebsklima zu schaffen bzw. zu schützen. Tritt ein Mitarbeiter als Störenfried auf und begeht üble Nachrede, ist eine fristlose Kündigung ein Mittel, dem sich Ihr Arbeitgeber bedienen kann.
Hinweis fristlose Kündigung bei übler Nachrede
Bei übler Nachrede kann es nach vorheriger Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung kommen. In besonders schweren Fällen besteht die Möglichkeit, von einer Abmahnung abzusehen.
Wann üble Nachrede am Arbeitsplatz vorliegt? Beispiele mit Urteilen:
- Nachdem er einen Kollegen des Leistungsbetrugs beschuldigt hat, verliert ein IT-Spezialist seinen Job. Weil er seine Behauptungen nicht beweisen konnte, bestätigte das Landesarbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber (Urteil Az.: 11 Sa 291/23).
- Eine Arbeitnehmerin behauptete über einen ihrer Kollegen, dass dieser wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei. Per WhatsApp schickte sie eine entsprechende Nachricht an eine andere Kollegin. Dafür kassierte die Angestellte eine fristlose Kündigung – zu Recht (Urteil Az.: 17 Sa 52/18).
Doch sind es nicht immer Kollegen, die sich mittels falscher oder erfundener Äußerungen in die Pfanne hauen. Üble Nachrede geht auch vom Arbeitgeber aus. So kommt es bspw. vor, dass Personaler Kontakt zu ehemaligen Arbeitgebern aufnehmen, um möglichst viel über einen ihrer Bewerber zu erfahren. Hat der ehemalige Arbeitnehmer das jeweilige Unternehmen nicht im Guten verlassen, wird das mitunter genutzt, um ihn oder sie in Verruf zu bringen. Das müssen sich Angestellte jedoch keinesfalls gefallen lassen. Viele Gerichte zeigen sich arbeitnehmerfreundlich und brummen Ex-Chefs, die kein gutes Haar an ehemaligen Mitarbeitenden lassen, eine entsprechende Strafe auf.
Üble Nachrede findet auch in der Schule statt. Obgleich die Täter hier in aller Regel noch nicht volljährig sind, schützt das nicht zwingend vor Strafe. Üble Nachrede ist im Jugendstrafrecht ebenso strafbar wie im Erwachsenenstrafrecht. Die Gerichte haben hier jedoch die Möglichkeit, erzieherische Maßnahmen anzuordnen, um eine solche Tat zu ahnden. Darunter fallen bspw.: Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich aber auch Jugendarrest.
Voraussetzungen: Dann ist der Tatbestand erfüllt
Damit üble Nachrede strafbar ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Darauf werfen wir einen Blick.
- Betroffene Person: Die Behauptungen müssen sich gegen eine bestimmte Person richten. Dabei muss eindeutig erkennbar sein, über wen gesprochen wird.
- Tatsachenbehauptung: Es wird ein Sachverhalt behauptet, dessen Wahrheitsgehalt nicht nachgewiesen werden kann.
- Konsequenzen: Die Behauptung, die vom Täter in den Raum gestellt wird, muss so schlimm sein, dass sie Folgen für den Betroffenen hat, bspw. in Form von einer Rufschädigung.
- Vorsatz: Der Täter muss wissen, dass das, was er über eine andere Person verbreitet, ehrverletzend ist.
Wichtig: Unterschied zwischen Behauptung und Verbreitung
Bei übler Nachrede macht es zwar einen Unterschied, ob Sie selbst eine Behauptung aufstellen oder die Behauptung einer anderen Person weiterverbreiten. Dennoch ist beides strafbar. Seien Sie also auch bei der Weitergabe von Äußerungen, die an Sie herangetragen werden, vorsichtig.
Strafen bei übler Nachrede: Diese Konsequenzen drohen
Für üble Nachrede sieht das StGB eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Wichtig dabei ist: Üble Nachrede ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Straftat nur strafrechtlich verfolgt wird, wenn ein Strafantrag gestellt wird.
Hinweis: Strafantrag vs. Anzeige bei übler Nachrede
Sind Sie Opfer von übler Nachrede geworden, genügt eine Anzeige nicht. Sie müssen einen Strafantrag stellen. Dabei handelt es sich und eine formelle Aufforderung, die Straftat strafrechtlich zu verfolgen. Mit einer Anzeige melden Sie lediglich eine mögliche Straftat. Im Gegensatz zum Strafantrag kann die von jedem gestellt werden.
Über welche Höhe sich eine Geldstrafe bei übler Nachrede erstreckt, lässt sich nicht pauschal beziffern. Die Schwere des Falls ist hier ausschlaggebend.
Eine Geld- und oder Freiheitsstrafe sind aber noch nicht alles. Je nach Schaden, den der Täter angerichtet hat, kann auch Schmerzensgeld Thema sein.
Schmerzensgeld: Dann haben Sie Anspruch
Führt üble Nachrede zu immateriellen Schäden wie bspw. psychische Belastung, kann das zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. Das dient dann als sogenannte billige Entschädigung in Geld. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 186 StGB. Das setzt allerdings voraus, dass die ehrverletzenden Behauptungen zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts geführt haben. Zudem gelten folgende Bedingungen:
- Rechtswidrigkeit und Schuld müssen geklärt sein,
- ein anderweitiger Schadensausgleich muss ausgeschlossen sein, bspw. durch eine Unterlassungsklage, Richtigstellung oder Gegendarstellung.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, entscheidet der Einzelfall. Eine Schmerzensgeldtabelle für üble Nachrede gibt es nicht. Die Gerichte orientieren sich bei ihrer Entscheidung in aller Regel an Kriterien wie die Schwere der Verletzung, dem Verbreitungsgrad und den Folgen für das Opfer.
Üble Nachrede: Anzeige und Strafantrag
Damit üble Nachrede geahndet wird, sind Strafantrag und Anzeige nötig. Sofern Sie Beweise haben, ist es wichtig, dass Sie diese im Vorfeld sichern. Screenshots oder WhatsApp-Nachrichten kommen ebenso infrage, wie Zeugenaussagen.
Anzeige und Strafantrag müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem es Ihnen gegenüber zu dem Vorfall gekommen ist, bei der Polizei eingehen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, eine Unterlassungsklage wegen übler Nachrede einzureichen. Die kann unter Umständen zu einer Unterlassungserklärung führen.
Eine Unterlassungserklärung für üble Nachrede ist eine Option, ehrverletzenden Äußerungen außergerichtlich ein Ende zu setzen. Die Erklärung stellt einen Vertrag dar, mit dem sich der Täter verpflichtet, eine bestimmte Aussage künftig zu unterlassen. Bei Verstoß wird in der Regel eine Geldstrafe fällig.
Üble Nachrede unterliegt einer Verjährung von drei Jahren. Das bedeutet, dass jemand, der sich diese Straftat hat zuschulden kommen lassen, nur bis zu drei Jahre danach bestraft werden kann.
Vorgehen: Wie lässt sich üble Nachrede beweisen?
Wenn es darum geht, üble Nachrede zu beweisen, ist entscheidend, wie bzw. wo es zu dieser Tat gekommen ist. Bei Behauptungen über Sie im Internet verbreitet, halten Sie diese per Screenshot fest. Wichtig dabei ist, dass die Richter den Kontext erfassen können. Die URL sollte ebenso erkennbar sein wie der Zeitstempel mit Datum und Uhrzeit. Bei Chat-Verläufen ist es ratsam, diese zu archivieren oder zu exportieren, gleiches gilt bei E-Mails.
Bei mündlicher Nachrede gestaltet sich ein Nachweis oft schwieriger, da hier Aussage gegen Aussage stehen kann. Das wichtigste Beweismittel sind hier Zeugen. Bitten Sie Personen, die den Vorfall mitbekommen haben, ihr Gehörtes schriftlich festzuhalten. Wichtig ist dabei, dass folgende Fragen im Protokoll beantwortet werden:
- Wer hat die Behauptung aufgestellt?
- Wer ist davon betroffen?
- Wann und wo ist es zu dem Vorfall gekommen?
- Wie ist der genaue Wortlaut?
Üble Nachrede ohne Zeugen lässt sich zwar nur schwer beweisen, sofern es dazu verbal gekommen ist. Unmöglich ist das aber nicht. Hier rückt oft der Kommunikationsstil des Täters in den Blick. Zudem spielen die Glaubwürdigkeit der Aussagen eine Rolle. Sind Sie sich unsicher, ob Sie ein Vorgehen anstoßen wollen, holen Sie sich anwaltliche Hilfe. Eine fachkundige Einschätzung gibt Ihnen Orientierung.
Quellen:
- § 186 StGB
- § 187 StGB
- § 823 BGB
- Urteile zu übler Nachrede: Az.: 11 Sa 291/23, Az.: 17 Sa 52/18