Der Straftatbestand der üblen Nachrede

Üble Nachrede ist ein Straftatbestand laut Strafgesetzbuch (StGB). Er ist im § 186 StGB beschrieben und gehört im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs zu den sogenannten Ehrdelikten. Ein Ehrdelikt liegt vor, wenn die strafbare Handlung die persönliche Ehre eines anderen Menschen verletzt. Andere Ehrdelikte sind die Beleidigung und die Verleumdung. Auch diese sind im selben Abschnitt des Strafgesetzbuches zu finden.

Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer “in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (…)” und diese Tatsache nicht nachweislich wahr ist. Üble Nachrede liegt also vor, wenn der Täter

  • Tatsachen behauptet oder verbreitet,
  • welche die Ehre des Opfers verächtlich verletzten und
  • welche nicht als wahr zu beweisen sind.

Hinweis: Üble Nachrede im Internet

Der Tatbestand der üblen Nachrede wird heute oft auch durch Verbreitung von nicht beweisbaren Tatsachen im Internet begangen, zum Beispiel in Bewertungsportalen oder in den sozialen Medien.

Üble Nachrede – Beispiele:

  • Jemand erzählt in der Nachbarschaft, dass Nachbar Meyer im Supermarkt klauen würde.
  • Ein Internetnutzer stellt auf Jameda eine Bewertung ein, in der er behauptet, dass der betreffende Arzt selbst psychisch krank sei.
  • Nach dem Besuch einer Gaststätte behauptet ein Google-Nutzer in seiner Bewertung, dass die Soße aus minderwertigem Fertigpulver hergestellt sei.
  • Ein Schüler erzählt in der Schule und schreibt in die sozialen Medien, dass ein Mitschüler heimlich Fotos von den Mädchen beim Toilettengang mache.

Was genau bedeutet behaupten und verbreiten?

Beim Tatbestand der üblen Nachrede gibt es zwei Tathandlungen. Entweder behauptet man eine Tatsache oder man verbreitet sie. Beides sind strafbare Handlungen. Bei der Behauptung stellt man die Tatsachen als eigene Überzeugung dar. Zum Beispiel: “Ich bin mir sicher, Herr Meyer stiehlt im Supermarkt.”

Beim Verbreiten einer Tatsache gibt man diese als Gegenstand fremden Wissens weiter. Der Täter gibt also nicht seine eigene Überzeugung weiter, sondern ein fremdes Wissen. Beispiel: “Frau Müller hat mir erzählt, dass Herr Meyer im Supermarkt stiehlt.” Dabei ist unerheblich, ob man an selbst an dieses Wissen glaubt oder nicht.

Wann ist eine Tatsache “nicht erweislich wahr”?

Laut § 186 BGB muss die Tatsache, die über das Opfer behauptet oder verbreitet wurde “nicht erweislich wahr” sein. Das bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens nicht bewiesen werden kann, dass die behauptete Tatsache wahr ist. Es muss aber auch nicht bewiesen werden, dass sie falsch ist.

Das Opfer ist hier etwas besser geschützt als der Täter. Nur, wenn eindeutig zu beweisen ist, dass die Tatsache wahr ist, dient dies der Entlastung des Täters. In allen anderen Fällen liegt eine üble Nachrede vor. Die Beweislast trägt im Strafverfahren das Gericht.

Strafen bei übler Nachrede

Der § 186 StGB nennt zwei verschiedene Strafmaße. Für den klassischen Tatbestand liegt das Strafmaß bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wurde die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre.

Ist der Versuch strafbar?

Grundsätzlich ist laut Strafprozessordnung der Versuch bei Verbrechen strafbar. Beim Tatbestand der üblen Nachrede handelt es sich jedoch um ein Vergehen. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur strafbar, wenn das Strafgesetzbuch dies für den jeweiligen Tatbestand vorsieht. Dies ist bei der üblen Nachrede nicht der Fall. Der Versuch der üblen Nachrede ist nicht strafbar.

Wann verjährt die üble Nachrede?

Die Verjährungsfristen für Taten nach dem Strafgesetzbuch sind in § 78 StGB festgelegt. Der Tatbestand der üblen Nachrede fällt aufgrund seines Strafmaßes unter die dreijährige Verjährungsfrist. Die Tat kann daher nur verfolgt werden, wenn seit der Tatvollendung noch keine drei Jahre verstrichen sind.

Abgrenzung der Straftaten üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung

Neben der üblen Nachrede gibt es noch die ähnlichen Ehrdelikte Verleumdung und Beleidigung. Diese können rechtlich aber scharf voneinander abgegrenzt werden und werden lediglich im allgemeinen Sprachgebrauch häufig missverständlich angewendet.

Die Verleumdung nach § 187 StGB ist von der üblen Nachrede in der Art zu unterscheiden, dass der Täter bei der Verleumdung wusste, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Im Falle der Verleumdung behauptet und verbreitet der Täter also bewusst Unwahrheiten, um dem Opfer zu schaden.

Die Beleidigung nach § 185 StGB ist dagegen von den beiden anderen Straftaten abzugrenzen, da diese nicht die Verbreitung oder Behauptung von vermeintlichen Tatsachen umfasst, sondern die persönliche Äußerung eines negativen Werturteils. Es geht also nicht um sachliche Tatsachen, sondern um eine negative Bewertung des Opfers.

Beispiel: Abgrenzung üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung

Üble Nachrede: Eine Mitarbeiterin erzählt über ihren ehemaligen Chef, dass dieser mehrere Affären habe. Sie glaubt selbst daran, dass dies stimmt, obwohl sie keine Belege dafür hat.

Verleumdung: Die Mitarbeiterin erzählt ebenfalls über ihren ehemaligen Chef, dass dieser mehrere Affären habe. Sie weiß in diesem Fall aber, dass dies nicht stimmt.

Beleidigung: Die Mitarbeiterin bewertet ihren ehemaligen Chef persönlich oder im Internet als “Notgeilen, alten Mann ohne Charakter”.

Wenn Sie Opfer geworden sind: Das sollten Sie tun

Wurden sie Opfer von einer üblen Nachrede, sollten Sie zunächst alle Beweise sichern. Fertigen Sie Screenshots von Interneteinträgen an, dokumentieren Sie alle Vorfälle und Informationen und sichern Sie Zeugendaten. Sie können Strafanzeige stellen. Dafür wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder die Online-Polizeidienststelle Ihres Bundeslandes erstatten.

Die Polizei wird alle Informationen aufnehmen und diese an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese entscheidet dann, ob es zu einem Strafverfahren kommt. Teilen Sie daher der Polizei möglichst genau alle Details und Informationen mit und geben Sie wenn vorhanden alle schriftlichen Beweise an die Polizeidienststelle weiter. Wird ein Strafverfahren eröffnet, müssen Sie bei einer Gerichtsverhandlung als Zeuge vor Gericht aussagen.

Welches Prüfungsschema wird vom Gericht angewendet?

In einem gerichtlichen Verfahren wird ein Prüfungsschema angewendet. Dieses juristische Instrument dient der Überprüfung, ob der jeweilige Straftatbestand vorliegt oder nicht. Im Fall der üblen Nachrede sieht das Prüfungsschema folgendermaßen aus:

  • I. Objektiver Tatbestand
  1. Gibt es ein beleidigungsfähiges Objekt? (Einzelperson oder Kollektivgruppe)
  2. Liegt eine Tathandlung vor?
  3. a) Behaupten oder Verbreiten einer ehrverletzenden Tatsache
  4. b) In Beziehung auf eine andere Einzelperson oder Kollektivgruppe
  • II. Subjektiver Tatbestand

Liegt ein Vorsatz oder ein bedingter Vorsatz vor?

  • III. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

Sind die Tatsachen nicht erweislich wahr?

  • IV. Rechtswidrigkeit
  • V. Schuld

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Im Strafprozess geht es nicht um Ihren entstandenen Schaden, sondern nur um die Bestrafung des Täters für sein Vergehen. In schweren Fällen der üblen Nachrede können jedoch ein Schadensersatzanspruch und ein Schmerzensgeldanspruch entstehen. Diese müssen Sie dann jedoch zivilrechtlich durchsetzen.

Ein Fall der üblen Nachrede ist dann als schwerwiegend anzusehen, wenn eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn die Intimsphäre des Opfers in der Öffentlichkeit (vor allem in Medien) stark verletzt wird.

In mehreren Gerichtsverhandlungen wurden den Opfern von übler Nachrede bereits zum Teil hohe Entschädigung zugesprochen. Im bekannten Fall von Jörg Kachelmann wurde die BILD-Zeitung wegen übler Nachrede zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 635.000 EUR verurteilt. Ein Vater erhielt 10.000 EUR wegen der Berichterstattung über einen sexuellen Missbrauch an seiner Tochter, weil er freigesprochen wurde.

Empfehlung: Juristische Beratung sinnvoll

Wenn Sie Anzeige wegen übler Nachrede erstattet haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt bezüglich eines möglichen Schadenersatzanspruchs beraten lassen. Dieser kann einschätzen, ob ein zivilrechtliches Verfahren sinnvoll erscheint.