Inhalt und Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist gesetzlich in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Der § 155a StPO weist darauf hin, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen sollen, ob ein Ausgleich zwischen dem Beschuldigten (Täter) und dem Geschädigten (Opfer) erreicht werden kann. Und genau darum geht es: Es soll ein Ausgleich für die Tat gefunden werden.

In einem außergerichtlichen Verfahren soll mit Unterstützung einer neutralen Person eine Wiedergutmachung erreicht werden. Sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden des Opfers gilt es zu ersetzen. Schadensersatz, Schmerzensgeld und weitere Formen der Wiedergutmachung werden in einem kommunikativen Verfahren verhandelt und festgelegt.

Ziel Täter-Opfer-Ausgleich

Daneben geht es auch um die Aufarbeitung der Tat, eine mögliche Aussöhnung sowie das Erlernen konstruktiver Konfliktbearbeitung. Die Abmachungen sollen zwischen den beiden Parteien selbst ausgehandelt werden. Es handelt sich um eine autonome Konfliktbearbeitung, die durch den neutralen Vermittler unterstützt wird. Die Teilnahme ist für die Beteiligten freiwillig.

Hinweis: Wiedergutmachung ist frei verhandelbar

Es gibt keine genauen Vorschriften, wie eine Wiedergutmachung aussehen soll. Sie können als Geschädigter alles verhandeln, was Ihnen gut tut. Auch eine tatsächliche Mitarbeit des Täters, bei zum Beispiel der Renovierung des zerstörten Gartens, ist denkbar.

Die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich

Die Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist die freiwillige Teilnahme beider Parteien. Das Opfer muss dazu bereit sein, mit dem Täter zu verhandeln und ihm im Regelfall sogar persönlich zu begegnen. Auch der Täter ist nicht zur Teilnahme gezwungen.

Mit seiner freiwilligen Teilnahme erkennt er gleichzeitig die Schuld an, da er in der Rolle des Täters am Verfahren teilnimmt. Ein Beschuldigter, der die Tat abstreitet, kann aufgrund des Grundgedankens des TOA an diesem nicht konstruktiv und zielgerichtet teilnehmen.

Das Gesetz kennt darüber hinaus keine Voraussetzungen. Der Täter-Opfer-Ausgleich kommt daher grundsätzlich bei allen Straftaten, bei denen es einen Geschädigten gibt, infrage. In der Praxis wird er vor allem bei Straftaten oder Sachverhalten im sozialen Nahraum von Opfern eingesetzt: Nachbarschaftskonflikte oder Taten im Rahmen des Arbeitsplatzes, der Schule oder unter Freunden und Bekannten sind prinzipiell gut geeignet.

Die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

Wie bereits erwähnt, können das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen möglichen Täter-Opfer-Ausgleich als Versuch vorschlagen. Aber auch das Opfer selbst oder der Beschuldigte können während des laufenden Verfahrens einen TOA anregen. Ebenso wie deren Anwälte oder Vertreter.

Mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs wird dann eine geeignete Stelle beauftragt. Es ist gesetzlich nicht geregelt, wer eine geeignete Stelle darstellt. Es soll sich aber um eine möglichst neutrale Person handeln, welche die Moderation zwischen den Beteiligten übernimmt. In der Praxis handelt es sich meist um Sozialpädagogen mit Mediatoren-Ausbildung. Aber auch Juristen können die Moderation übernehmen.

Gibt es spezielle Vorschriften?

Die genauen Durchführungsvorschriften sind Bundesländersache und können sich daher regional unterscheiden. In der Regel nimmt die geeignete Stelle nach Beauftragung Kontakt zu beiden Beteiligten auf. Meist wird zunächst mit jedem ein Einzelgespräch geführt. Der Mediator kann sich so ein ausführliches Bild über die beiden Positionen, Erwartungen und Bedenken machen und individuell beraten.

Stimmen nach dem Einzelgespräch beide Parteien zu, kommt es zu einem gemeinsamen persönlichen Gespräch zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem. Inhalte können das Tatgeschehen, Gefühle, Erklärungen und sonstige offene Fragen sein. Das Besprechen und Aushandeln der Wiedergutmachung sind fester Bestandteil. Je nach Bedarf können auch mehrere Gespräche stattfinden.

Ablauf Täter-Opfer-Ausgleich

Wie endet der Täter-Opfer-Ausgleich?

Wenn der Täter-Opfer-Ausgleich erfolgreich verläuft, endet er mit einer schriftlichen Vereinbarung über die Wiedergutmachung. Diese wird verbindlich festgelegt und von allen Beteiligten unterschrieben. Die schriftliche Vereinbarung geht dann an das Gericht und fließt in das Strafverfahren ein. Die TOA-Stelle überwacht die Einhaltung der Vereinbarung.

Beide Parteien dürfen den Täter-Opfer-Ausgleich auch ohne geschlossene Vereinbarung jederzeit beenden. Grundvoraussetzung ist und bleibt die Freiwilligkeit. Scheitert der TOA im Laufe der Gespräche geht auch diese Meldung an das Gericht. Für den Täter ist alleine der Versuch des TOAs positiv zu werten, wenn nicht er die alleinige Schuld am Scheitern des Täter-Opfer-Ausgleichs trägt.

Was kostet der Täter-Opfer-Ausgleich für die Beteiligten?

Der TOA ist für beide Beteiligte kostenlos. Auch der Täter muss nicht dafür aufkommen. Die Justizbehörden finanzieren den Täter-Opfer-Ausgleich und bezahlen die unabhängigen Stellen.

Muss der TOA mündlich erfolgen?

Das primäre Ziel ist eine mündliche Auseinandersetzung im persönlichen Gespräch zwischen Täter und Opfer. So soll die Aufarbeitung des Tatgeschehens für beide Beteiligten erreicht werden. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Opfer dem Täter nicht persönlich begegnen möchte. Dann ist der Täter-Opfer-Ausgleich auch in einer schriftlichen Auseinandersetzung durchführbar.

Wo sind geeignete Stellen verzeichnet?

Geeignete Stellen mit neutralen Personen sind häufig soziale Dienste der Justiz, Einrichtungen der Gerichtshilfe oder unabhängige Stellen in freier Trägerschaft. Eine Liste über erfahrene und neutrale Stellen für den Täter-Opfer-Ausgleich führt jedes Gericht. Die Adressen und Kontaktdaten können bei Bedarf dort erfragt werden.

Die Folgen des Täter-Opfer-Ausgleichs für das Strafverfahren

Bei der strafrechtlichen Ergänzungsmaßnahme stehen die Aufarbeitung des Strafgeschehens und die Wiedergutmachung im Mittelpunkt. Der Täter-Opfer-Ausgleich soll vor allem auch die Interessen des Opfers verfolgen und ihn bei der Durchsetzung seiner Schadensforderungen unterstützen.

Nach einem erfolgten oder versuchten Täter-Opfer-Ausgleich können das Gericht und die Staatsanwaltschaft entweder mit

  • einer Strafmilderung oder
  • einem Absehen von einer Strafe 

reagieren.

Bei weniger intensiven Straftaten oder Sachverhalten kommt es häufiger zum vollständigen Absehen einer Strafe. Das Gericht erkennt die Wiedergutmachung des Täters an und hält diese im Verhältnis zum entstandenen Schaden für ausreichend. Bei schwerwiegenderen Straftaten kommt es meist nicht zu einem vollständigen Strafverzicht. Die Bereitschaft an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen und die geleistete Wiedergutmachung wird dem Täter aber strafmildernd ausgelegt.

Die Vor- und Nachteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs

Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs hat für alle Beteiligten und die Justizbehörden Vorteile. Für das Gericht entstehen weniger Aufwendungen und Kosten als bei einem langwierigen und teuren Gerichtsprozess. Zudem ist in Studien belegt, dass die Gefahr einer Wiederholungstat sinkt, da sich das Bewusstsein des Täters für seine Schuld wesentlich erweitert.

Für den Täter und das Opfer haben die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs folgende Vor- und Nachteile: