Sechs verschiedene Steuerklassen
Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse zu. Nach der Einstufung in eine bestimmte Steuerklasse richtet sich, wieviel Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag Arbeitnehmer an das Finanzamt abzuführen haben. In Deutschland gibt es insgesamt sechs Steuerklassen. Die persönlich relevante Steuerklasse richtet sich vor allem nach dem Familienstand des Steuerpflichtigen, da für Verheiratete sowie Alleinerziehende mit Kindern spezielle Steuerfreibeträge gelten.
Ehepaare haben die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassen 3 und 5 oder der Steuerklasse 4 zu wählen. Für Arbeitnehmer mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten gilt: Das Einkommen aus dem ersten Job wird entsprechend ihrem Familienstand versteuert. Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse gilt automatisch die Steuerklasse 6.
Steuerklassen-Übersicht: Wer gehört in welche Steuerklasse?
Einen Gesamtüberblick über die Einstufung von Arbeitnehmern in die unterschiedlichen Steuerklassen liefert die folgende Steuerklassen-Übersicht:
- Steuerklasse 1 (I)
Sie gilt für ledige, geschiedene und verwitwete Personen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhalten nach einer dauerhaften Trennung die Steuerklasse 1.
- Steuerklasse 2 (II)
Diese Steuerklasse ist für Alleinerziehende vorgesehen. Die Anzahl der Kinder spielt dabei keine Rolle. Die Einstufung in diese Steuerklasse erfolgt für alleinerziehende Mütter und Väter somit ab dem ersten Kind.
- Steuerklasse 3 (III)
Diese erhalten verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner, sofern der andere Partner die Steuerklasse 5 gewählt hat, keiner Arbeit nachgeht oder deutlich weniger verdient. Außerdem gilt die Steuerklasse 3 für Verwitwete in den ersten beiden Jahren nach dem Tod des Ehepartners.
- Steuerklasse 4 (IV)
Steuerklasse 4 ist für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner vorgesehen, sofern sich beide Partner für diese Steuerklasse entscheiden.
- Steuerklasse 5 (V)
Diese Klasse erhalten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, sofern der andere Partner Steuerklasse 3 gewählt hat.
- Steuerklasse 6 (VI)
Sie gilt für Arbeitnehmer mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten ab dem zweiten Job. Für jedes Arbeitsverhältnis ist dem jeweiligen Arbeitgeber eine gesonderte Lohnsteuerkarte vorzulegen. Arbeitnehmer, die zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte verpflichtet sind, dies jedoch unterlassen, erhalten ebenfalls die Steuerklasse 6.
Wer legt die Steuerklassen fest?
Die Grundregeln für die Einstufung in eine bestimmte Steuerklasse definiert das Einkommenssteuergesetz. Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gesteht der Gesetzgeber jedoch eine gewisse Flexibilität bei der Wahl der Steuerklassen zu. Durch eine entsprechende Wahl der Steuerklassen haben sie die Möglichkeit, ihr monatliches Nettoeinkommen zu erhöhen.
Welche Besonderheiten gelten für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben vom Grundsatz her die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassen 3 und 5 oder der Steuerklasse 4 zu wählen. Hier stehen ihnen drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:
- Einordnung in Steuerklasse 3 und 5
Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt Steuerklasse 3, der Partner mit dem geringeren Einkommen befindet sich in Steuerklasse 5. Bei den monatlichen Steuerabzügen vom Bruttoeinkommen profitiert der besserverdienende Partner von beiden Grundfreibeträgen – derzeit bleiben pro Person und Jahr 9.000 EUR steuerfrei.
Allerdings steigt hierdurch die monatliche Steuerlast des Partners in der Steuerklasse 5, so dass dessen Nettoeinkommen sinkt. Sinnvoll ist diese Kombination, wenn der besserverdienende Partner mit seinen Einkünften zu mindestens 60 % zum Haushaltseinkommen beiträgt. Bis 2018 galt, dass für einen Steuerklassenwechsel bei dieser Kombination die Zustimmung beider Partner nötig war. Heute ist es auch möglich, diesen Antrag allein zu stellen. Beide Partner erhalten dann die Steuerklasse 4.
- Einordnung beider Partner in die Steuerklasse 4
Dieses Modell ist sinnvoll, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen.
- Einordnung beider Partner in die Steuerklasse 4 mit Faktor
Empfehlenswert ist diese Auswahl dann, wenn die beiden Partner ein unterschiedlich hohes Einkommen beziehen, der Einkommensabstand jedoch nicht zu groß ist. Der Gesetzgeber ermöglicht mit dieser Auswahl, die Steuerlasten in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft gerechter zu verteilen und die mit der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 verbundenen Nachteile für den schlechter verdienenden Partner auszugleichen.
Jeder Partner zahlt in der Steuerklasse 4 mit Faktor den Anteil seines Einkommens an der gemeinsamen Lohnsteuer. Größere Rückzahlungen oder Nachforderungen im Rahmen der Steuererklärung werden hierdurch weitgehend ausgeschlossen. Das Finanzamt verlangt für diese Steuerklassenwahl einen jährlich erneuerten formlosen Antrag beider Partner.
Hinweis: Pflichtveranlagung bei der Steuererklärung
Paare mit den Steuerklassen 4 mit Faktor sowie 3 und 5 sind zur Abgabe einer Jahressteuererklärung verpflichtet.
Welche Steuerklasse haben Paare nach der Hochzeit?
Frisch verheiratete Paare erhalten nach der Hochzeit zunächst die Steuerklasse 4. Dies gilt auch dann, wenn nur einer der Partner berufstätig ist. Falls sich die Partner eine andere Steuerklasse wünschen, ist ein Antrag auf Steuerklassenwechsel nötig.
Welche Steuerklasse gilt bei Elterngeld?
Alleinerziehende, die Elterngeld erhalten, haben keine Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Ihr Elterngeld müssen Sie in der Steuerklasse 2 versteuern. Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können auch während des Bezugs von Elterngeld zwischen den Steuerklassen 4 oder 4 mit Faktor sowie zwischen den Steuerklassen 3 und 5 wählen.
Die beste Option während der Elternzeit sind oft die Steuerklassen 3 und 5: Der Partner, der sich überwiegend in Elternzeit befindet und Elterngeld bezieht, wählt in diesem Fall rechtzeitig die Steuerklasse 3, der zweite Partner wechselt in die Steuerklasse 5.
Bis zur Geburt des Kindes hat das Paar durch diese Kombination zunächst weniger monatliches Nettoeinkommen zur Verfügung, was im Rahmen der Jahressteuererklärung jedoch wieder ausgeglichen wird. Vom Elterngeld bleibt später jedoch eine deutlich höhere Nettosumme übrig. Alternativ sollten Paare während der Elternzeit die Steuerklasse 4 mit Faktor wählen, um ein möglichst hohes monatliches Nettoeinkommen zu erzielen.
Die persönlich optimale Steuerklasse wählen
Eine ideale Steuerklasse gibt es nicht. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner profitieren grundsätzlich von der steuerlichen Zusammenveranlagung beider Partner. Die Jahressteuerlast des Paares verändert sich durch die Wahl der Steuerklasse nicht, jedoch kann die gewählte Kombination beträchtlichen Einfluss auf das monatliche Nettoeinkommen haben.
Bei der Wahl der Steuerklassen sollten Paare jedoch auch bedenken, dass vor allem mit der Steuerklasse 5 langfristige Nachteile verbunden sind. Viele Lohnersatzleistungen werden auf der Grundlage des Nettoeinkommens berechnet. Hierzu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unterhaltsgeld sowie das Mutterschafts- und das Elterngeld. Falls absehbar ist, dass der Partner mit der Steuerklasse V solche Leistungen in Anspruch nehmen wird, ist ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel angeraten, da richtig Steuern sparen so leider nicht gegeben ist.
Wann müssen Arbeitnehmer ihre Steuerklasse ändern?
Arbeitnehmer müssen ihre Steuerklasse ändern, wenn sich ihre familiären Verhältnisse grundlegend ändern. Diese Veränderungen sind dem Finanzamt anzuzeigen. Ein Steuerklassenwechsel aufgrund veränderter familiärer Umstände wird jeweils mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Gründe für den Wechsel sind:
- Heirat: Wechsel in Steuerklasse 4, weitere Wahloptionen auf Antrag.
- Trennung/Scheidung: Wechsel in Steuerklasse 1 (ohne Kind/mit Kind ohne alleiniges Sorgerecht) oder 2 (mit Kind und alleinigem Sorgerecht).
- Geburt eines Kindes von künftig alleinerziehenden Personen: Wechsel in Steuerklasse 2.
- Tod eines Ehepartners: Wechsel in Steuerklasse 3 in den ersten beiden Jahren nach dem Todesfall, danach gelten die Steuerklassen 1 oder 2.
Hinweis: Steuerklassen im Trennungsjahr
Im Trennungsjahr können die Partner eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung beantragen. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind in dieser Zeit gesetzlich jedoch dazu verpflichtet, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, um finanzielle Nachteile für den besserverdienenden Partner zu vermeiden.
Wann kann die Steuerklasse geändert werden?
Ihre Steuerklasse können Sie einmal jährlich ändern. Der Stichtag für die Veränderung der Steuerklasse ist der 30. November. Bis zu diesem Datum müssen Arbeitnehmer ihren Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt stellen bzw. Veränderungen ihrer Lebensumstände mitteilen, die zu einem Wechsel führen. Die Änderung der Steuerklasse wird zum Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam.
Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit
Der Bezug von Arbeitslosengeld hat auf die bisherige Steuerklasse zunächst keinen Einfluss. Entscheidend für die Steuerklasseneinstufung ist auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit der Familienstand.
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt: Bei absehbarer Arbeitslosigkeit eines Partners mit der Steuerklasse 5 sollte ein Wechsel in die Steuerklassen 3 oder 4 erfolgen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach der Höhe des letzten Nettoeinkommens, das in der Steuerklasse 5 im Vergleich zu den beiden anderen Steuerklassen besonders niedrig ist.
Steuerklassenwahl für Rentner
Steuerpflichtig ist auch die Altersrente. Der zu versteuernde Rentenanteil steigt seit der Rentenreform 2005 kontinuierlich an. Ab dem Jahr 2040 wird er 100 % betragen. Maßgeblich für seine Höhe ist das Jahr des Renteneintritts. Danach bleibt er für die gesamte Rentendauer gleich. Die Steuerklasse von Rentnern richtet sich ebenso wie bei allen anderen Steuerpflichtigen nach dem Familienstand.
Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Rentner müssen sich folglich für eine der drei infrage kommenden Steuerklassen bzw. Steuerklassenkombinationen entscheiden. Wenn ein Partner noch berufstätig ist und gut verdient, kommen hier vor allem die Steuerklassen 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor infrage.
Wenn sich beide Partner bereits im Ruhestand befinden, gibt die Höhe ihrer Renten den Ausschlag für die Steuerklassenwahl. Einkünfte aus einem Nebenjob bis zur Höhe von 450 EUR monatlich bleiben für Rentner steuerfrei.