Grober Undank im Bürgerlichen Gesetzbuch

In den Paragraphen 516 bis 534 Bürgerliches Gesetzbuch ist das Rechtsinstitut der Schenkung geregelt. Nach der Legaldefinition in § 516 BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, die unentgeltlich erfolgt. Über diese Unentgeltlichkeit müssen sich Schenker und Beschenkter einig sein. Zudem muss die Schenkung aus dem Vermögen des Schenkers stammen.

Neben der Legaldefinition der Schenkung ist auch der § 530 BGB von großer Bedeutung, denn in dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Widerruf einer Schenkung geregelt. Nur unter einer bestimmten Voraussetzung kann eine Schenkung widerrufen werden. Wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung begeht, die gegen den Schenker gerichtet ist, dann ist ein Widerruf wegen groben Undanks möglich.

Grober Undank liegt daher immer dann hinsichtlich einer unentgeltlichen Zuwendung vor, wenn der Schenker eine schwerwiegende Verfehlung begangen hat. Dieses schwere Fehlverhalten kann auch gegenüber den nahen Angehörigen des Schenkers gegeben sein, damit ein wirksamer Widerruf der Schenkung erfolgen kann.

Was ist eine schwere Verfehlung im Sinne des Schenkungsrechts?

Sowohl der juristische Begriff grober Undank als auch die Bezeichnung schwere Verfehlung lassen auf ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten schließen. Unter anderem gehören zu den typischen Verhaltensweisen, die den Schenker zu einem Widerruf berechtigen,

  • körperliche Misshandlungen,
  • böse Beleidigungen,
  • Morddrohungen,
  • haltlose Strafanzeigen

und auch den Schenker belastende Aussagen, die der Beschenkte trotz Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden macht.

Steht auch anderen Menschen als dem Schenker ein Recht zum Widerruf zu?

Nach § 530 Absatz 2 BGB können auch Erben des Schenkers einen Anspruch auf den Widerruf einer Schenkung haben. Die Bandbreite der triftigen Gründe für diesen Widerruf, der erst nach dem Tod des Schenkers erklärt wird, ist wesentlich kleiner.

Neben der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung des Schenkers durch den Beschenkten oder einen Auftragsmörder ist auch die Hinderung am Widerruf vor dem Todesfall eine Begründung. Grundsätzlich ist daher immer der grobe Undank als schwere Verfehlung die Basis für den Widerruf einer Schenkung.

Widerruf einer Schenkung

Da für eine Schenkung nach § 516 BGB eine einvernehmliche Einigung notwendig ist, muss für den Widerruf die Willenserklärung des Schenkers rückgängig gemacht werden. In § 531 BGB ist diese Widerrufserklärung geregelt. Diese Erklärung muss gegenüber dem Beschenkten erfolgen.

Sobald mit der Erklärung die Einigung über die unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers vernichtet ist, gilt das Geschenk als ungerechtfertigte Bereicherung. Das Schenkungsrecht verweist an dieser Stelle in das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Rückabwicklung der Schenkung erfolgt nach den § 812 bis 822 BGB.

Braucht es eine Anspruchsgrundlage?

Diese Verweisung ist juristisch von großer Bedeutung, denn jeder durchsetzbare Herausgabeanspruch muss im deutschen Recht auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruhen. Ein Urteil und in der Folge davon ein Vollstreckungstitel ergehen immer nur nach der Feststellung der Existenz dieser nachgewiesenen Anspruchsgrundlage.

Nach § 812 Absatz 1 BGB muss eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, herausgegeben werden. Der Grund kann auch später wegfallen. Durch den Widerruf der Schenkung fällt der Grund im Sinne des § 812 Bürgerliches Gesetzbuch wieder weg und der Herausgabeanspruch entsteht. An dieser Stelle schließt sich die juristische Argumentationskette für die rechtmäßig geforderte Rückgabe einer Schenkung.

Gibt es Fristen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks?

Da das Rechtsinstitut der Schenkung vom ersten Tag des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt ist, sind fast alle Aspekte gesetzlich geregelt. Die Frist für den Widerruf wegen groben Undanks beginnt zu laufen, wenn der Widerrufsberechtigte von den schweren Verfehlungen erfahren hat.

Der Schenker oder seine Erben haben dann als Widerrufsberechtigte ein Jahr Zeit die Widerrufserklärung gegenüber dem Beschenkten auszusprechen. Außerdem darf der Schenker dem Beschenkten seine Verfehlungen verzeihen. Schließlich kann jeder Mensch über sein Privatvermögen frei entscheiden. Sollte der Beschenkte vor dem Zugang der Widerrufserklärung verstorben sein, erlischt das Recht zum Widerruf.

Tipp: Handeln Sie im Ernstfall nach professioneller Beratung rasch

Sollten Sie mit dem seltenen Fall eines groben Undanks nach einer Schenkung konfrontiert werden, lohnt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Dieser erläutert Ihnen alle Schritte von der Widerrufserklärung bis zur Herausgabe.

Grober Undank im Schenkungsrecht und Entziehung des Pflichtteils im Erbrecht

Im Gegensatz zum Schenkungsrecht kennt das deutsche Erbrecht den groben Undank nicht. Dennoch gibt es auch im Erbrecht Möglichkeiten einen undankbaren Angehörigen zur Rechenschaft zu ziehen. In § 2333 BGB kann ein Erblasser einen Abkömmling nicht nur enterben und auf den Pflichtteil setzen, sondern er kann sogar diesen Pflichtteil entziehen.

Zu den Taten, die in § 2333 BGB genannt sind, gehören unter anderem der Mordversuch am Schenker oder einem nahen Angehörigen und die böswillige Verletzung der gesetzliche Unterhaltspflicht. Diese Gründe entsprechen in der Regel der Interpretation des Begriffs “grober Undank” durch die Gerichte.

Wie wird grober Undank nachgewiesen?

Wie bei allen strittigen Sachverhalten trägt auch bei einem Widerruf einer Schenkung diejenige Partei die Beweislast, für die der Sachverhalt vorteilhaft ist. Daher muss der widerrufende Schenker oder sein Erbe den groben Undank beweisen. Gerichte verlangen für diesen Nachweis objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere und subjektiv eine Gesinnung, die die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.

Beispiel: Abschiebung ohne Rücksichtnahme

Ein typisches Beispiel für eine schwere Verfehlung im Sinne des Paragraphen 530 Bürgerliches Gesetzbuch ist die Abschiebung des Schenkers ohne Rücksprache und ohne Rücksichtnahme auf seine Wünsche in ein Pflegeheim nach der Übertragung des Einfamilienhauses von den Eltern auf die Kinder.