Die Erbausschlagung

Wenn Erblasser ein Testament erstellen, können sie ihr Vermögen nahestehenden Personen übertragen. Doch nicht immer ist das von den vorgesehenen Erben auch erwünscht.

Bei einer Erbausschlagung erklären Sie ausdrücklich, dass Sie der Erbengemeinschaft mit Rechten und Pflichten nicht angehören wollen. Das bedeutet für Sie, dass Sie dann jeden Anspruch auf den Nachlass verlieren, hierzu gehört nicht nur das Vermögen, sondern auch Gegenstände, die der Erblasser hinterlassen hat. Der Anspruch auf das Erbe geht dann an auf die nächste Person in der Erbfolge über.

Hinweis: Minderjährige Kinder als Erbe

Sollte Ihr Kind aufgrund Ihrer Erbausschlagung an nächster Stelle in der Erbfolge stehen, ist es empfehlenswert, gleichzeitig auch im Namen des minderjährigen Erben das Erbe auszuschlagen.

Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit der Erbausschlagung geschaffen, um Sie als Erbe vor eventuell bestehenden Schulden des Erblassers zu schützen. Sind nämlich Schulden vorhanden, dann erben Sie auch diese und das kann für Sie schnell schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen. In folgenden Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Schulden das Vermögen des Erblassers übersteigen und eine Erbausschlagung daher sinnvoll sein könnte:

1. Der Nachlass ist überschuldet: Nachdem der Erblasser verstorben ist, sollten Sie sich als Erbe einen Überblick über die Vermögensverhältnisse machen. Hierzu sollten Sie die Konten, Sparbücher und Unterlagen des Erblassers überprüfen. Weiterhin sollten Sie die Werte von eventuell vorhandenen Grundstücken und Immobilien kennen.

Diesen Positionen sollten Sie Kosten für eine Beerdigung, ggf. Testamentseröffnung und Nachlassverwaltung sowie Kosten für noch laufende Kredite gegenüberstellen. Wird deutlich, dass die Kosten und Schulden das Vermögen übersteigen, ist es unter Umständen empfehlenswert, das Erbe auszuschlagen.

2. Überprüfen Sie die Immobilien: Werden Ihnen Immobilien vererbt, sollten Sie diese einer genauen Prüfung unterziehen. Handelt es sich um ein altes Gebäude, welches nicht regelmäßig in  Stand gesetzt wurde, sollten Sie ebenfalls überlegen, ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist. Hier können nämlich erhebliche Folgekosten für die Renovierung anfallen. Auch ein Verkauf der Immobilie wird sich als schwierig bzw. finanziell nicht lohnenswert erweisen.

3. Privatinsolvenz des Erbes: Sollten Sie sich  in der Privatinsolvenz befinden, fällt eine Erbschaft innerhalb der Wohlverhaltensperiode zur Hälfte an den Insolvenzverwalter, dies ergibt sich aus § 295 Absatz 1 Nr. 2 InsO. Möchten Sie das vermeiden, kann eine Erbausschlagung ebenfalls in Betracht kommen.

Entfallen die Bestattungspflicht und die Beerdigungskosten bei einer Erbausschlagung?

Wenn Sie das Erbe z.B. aus persönlichen Gründen ausschlagen, stellen Sie sich natürlich auch die Frage, was mit der Bestattungspflicht und den Beerdigungskosten ist. Gemäß § 1968 BGB müssen die Erben für die Beerdigung des Erblassers aufkommen. Wann diese Pflicht bei einer Erbausschlagung entfällt, kommt in diesem Zusammenhang immer auf den konkreten Einzelfall an.

Schlägt nur ein Erbe das Erbe aus, müssen die restlichen Erben für die Bestattungskosten aufkommen. Schlagen alle Erben das Erbe aus, geht die Erbschaft auf den Staat über. Damit der Erblasser dann bestattet wird, übernimmt die Gemeinde die Bestattung. Die Kosten hierfür wird diese sich jedoch von den Erben zurückholen, da es sich hierbei um eine Unterhaltspflicht handelt. Folgende Erbfolge muss hier berücksichtigt werden:

  • überlebender Ehegatte
  • volljährige Kinder
  • noch lebende Eltern
  • noch lebende Großeltern
  • volljährige Geschwister
  • Enkelkinder

Ist jedoch kein Erbe vorhanden bzw. hat der Erbe keine finanziellen Möglichkeiten, dann kommt das zuständige Sozialamt für die Kosten der Beerdigung auf.

Der Ablauf der Erbausschlagung

Damit eine Erbausschlagung auch richtig vonstatten geht, müssen Sie einige wichtige Punkte beachten. Neben der Überprüfung des Vermögens des Erblassers müssen Sie immer die Frist für die Erbausschlagung im Kopf haben. Weiterhin ist die Erbausschlagung auch an bestimmte Form und Zuständigkeiten gebunden.

Welche Fristen müssen Sie bei der Erbausschlagung beachten?

Für die Entscheidung, ob Sie das Erbe ausschlagen wollen, haben Sie nur begrenzt Zeit. Gemäß § 1944 BGB haben Sie sechs Wochen Zeit die Erbausschlagung zu erklären. Diese Frist beginnt

  • mit dem Todestag des Erblassers
  • oder mit der Testamentseröffnung.

Befinden Sie sich zum Zeitpunkt des Todes im Ausland oder haben Ihren festen Wohnsitz im Ausland, haben Sie für die Erbausschlagung sechs Monate Zeit.

Grund hierfür ist, dass die Vermögensermittlung vom Ausland eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Sobald Sie diese Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe als stillschweigend angenommen.

Hinweis: Information durch das Nachlassgericht

Beachten Sie, dass Sie vom Nachlassgericht lediglich über ein Erbe informiert werden, wenn ein Testament vorliegt oder bereits eine andere Person in der Erbfolge das Erbe ausgeschlagen hat. In allen anderen Fällen geht das Gericht davon aus, dass Sie Kenntnis von dem Erbfall haben.

Welches Gericht ist zuständig?

Für die Annahme Ihrer Erklärung über die Erbausschlagung ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dank des § 344 Absatz 7 Familienverfahrensgesetz ist es jedoch nicht notwendig, die Erklärung direkt vor Ort abzugeben.

Hierdurch haben Sie die Möglichkeit, die Erklärung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht einzureichen, welches diese dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Sollten Sie sich im Ausland aufhalten, können Sie die Erklärung auch bei der deutschen Auslandsvertretung abgeben. Diese wird die Erklärung dann ebenfalls weiterleiten.

Muss eine bestimmte Form eingehalten werden?

Ein einfacher Brief an das Gericht reicht für eine Erbausschlagung nicht aus, da diese eine bestimmte Form haben muss. Sie können daher entweder eine Erklärung über die Erbausschlagung beim Nachlassgericht direkt abgegeben. Dies wird dann zu Protokoll genommen. Oder Sie geben Ihre Erklärung bei einem Notar ab, der diese dann beglaubigt und an das Nachlassgericht sendet.

Besonderheiten bei der Erbausschlagung

Bei einer Erbausschlagung stellen sich viele Erben noch weitere Fragen. Beispielsweise

  • ob nicht nur die Schulden bei einer Erbschaft ausgeschlagen werden können, da man ein großes Interesse an den Vermögensgegenständen des Erblassers hat
  • oder ob man eine Erbausschlagungserklärung auch im Nachhinein wieder zurücknehmen kann.

Gibt es eine Teilausschlagung beim Erbe?

Bei einer Erbausschlagung verlieren Sie sämtliche Ansprüche an dem Nachlass des Erblassers. Dies bedeutet auch, dass Sie sich von allen Gegenständen des Erblassers verabschieden müssen, auch wenn diese einen besonderen Wert für Sie haben. Viele Erben fragen sich daher, ob nicht auch eine Teilausschlagung des Erbes möglich ist. Dies ist aufgrund des § 1922 BGB jedoch nicht möglich. In diesem heißt es, dass das Erbe als Ganzes auf einen oder mehrere Erben übergeht.

Eine einzige Ausnahme stellt der § 1951 BGB dar. Sind Sie als Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, dann können Sie einen dieser Erbteile ausschlagen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Erblasser in einem Testament einen Teil seines Erbes auf Sie übertragen hat und Sie aufgrund eines Nachrückens innerhalb der gesetzlichen Erbfolge für einen weiteren Erbteil einen Anspruch erhalten.

Können Sie Ihre Erklärung über die Erbausschlagung zurücknehmen?

Um Ihre Erklärung zurückzunehmen, müssen Sie diese anfechten. Sie benötigen somit einen gesetzlich anerkannten Anfechtungsgrund. Dass Sie es sich einfach anders überlegt haben, ist keine ausreichende Begründung für die Rücknahme der Erklärung. Ein solcher anerkannter Anfechtungsgrund könnte § 119 Absatz 2 BGB sein.

Dieser liegt dann vor, wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Erklärung über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses geirrt haben. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Sie versehentlich angenommen haben, dass bestimmte Gegenstände nicht mit zum Nachlass gehören. Diese Erklärung müssen Sie dann ebenfalls beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Gemäß § 1954 Absatz 1 BGB haben Sie für die Anfechtung sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt haben.

Kann die Erbschaft nachträglich ausgeschlagen werden?

Die nachträgliche Erbausschlagung verhält sich ähnlich wie die Rücknahme der Erklärung über die Erbausschlagung. Hier muss allerdings die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich nach der Annahme der Erbschaft extrem hohe Nachlassverbindlichkeiten zeigen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nicht bekannt waren.

Sie müssen als Erbe in diesem Zusammenhang glaubhaft machen, dass Sie das Erbe unter diesen Umständen nicht angenommen hätten. In diesem Fall gilt ebenfalls die sechs Wochen Frist.

Die Folgen einer Erbausschlagung

Selbstverständlich müssen Sie sich auch über die Folgen Gedanken machen, die eine Erbausschlagung nach sich zieht. Hier kann sich die Frage stellen, wer anstelle von Ihnen nun Erbe wird, was mit Ihrem Pflichtteilsanspruch passiert und welche Kosten bei einer Erbausschlagung auf Sie zukommen.

Entfällt der Pflichtteil bei einer Erbausschlagung?

Als Angehöriger erhalten Sie auch Pflichtteile bei Enterbung. In der Regel entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. Nur in ganz bestimmten Sonderfällen, haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören.

Hinweis: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Wer einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat, ergibt sich aus § 2303 BGB. Demnach sind dies die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblasser sowie dessen Ehe- oder Lebenspartner und Eltern.

  • Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft: Haben Sie mit dem Erblasser in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann behalten Sie trotz Erbausschlagung Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies ergibt sich aus § 1371 Absatz 3 BGB.
  • Pflichtteil für den beschwerten Erben: Ein beschwerter Erbe sind Sie dann, wenn der Ihnen zugesprochene Erbteil mit einer Beschränkung oder Auflage versehen wurde. Schlagen Sie in diesem Fall das Erbe aus, behalten Sie weiterhin Ihren Pflichtteilsanspruch.
  • Der Vermächtnisnehmer: Durch die Anordnung eines Vermächtnisses im Testament kann der Erblasser einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zusprechen. Als Vermächtnisnehmer behalten Sie Ihren Pflichtteilsanspruch auch dann, wenn Sie das Vermächtnis ausschlagen.

Wer erbt, nachdem die Erbschaft ausgeschlagen wurde?

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, tritt eine andere Person an Ihre Stelle. Gemäß § 1953 Absatz 2 BGB werden Sie dann juristisch so behandelt, als wären Sie nicht mehr am Leben. Wer an Ihre Stelle tritt, richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Diese sieht wie folgt aus:

  1. Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen und deren Kinder
  3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tante, Cousin/Cousine und deren Kinder
  4. Ordnung: Großonkel/-tante und deren Kinder

Was kostet einen Erbschaftsausschlagung?

Da Sie die Erbausschlagung vor Gericht erklären müssen, fallen selbstverständlich auch Gerichtskosten an. Wie hoch diese Gerichtskosten sind, bestimmt sich nach dem Nachlasswert. Das bedeutet im Umkehrschluss, je höher der Nachlass, desto höher fallen auch die Gerichtskosten aus. Da in der Regel jedoch lediglich ein überschuldetes Erbe ausgeschlagen wird, betragen die Kosten hierfür 30,00 EUR.

Haben Sie einen Notar mit der Erbausschlagung beauftragt, dann fallen für diesen ebenfalls Kosten an. Auch hier bestimmt sich die Höhe nach der vorhandenen Erbmasse.

Entfallen alle meine Pflichten als Erbe?

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, dann entfallen alle Pflichten, die Sie als Erbe hatten. Hierzu gehören:

  • Die Zahlung der Erbschaftssteuer
  • Auszahlung des Pflichtteils an andere Erben
  • Die Übernahme der Beerdigung
  • Haftung für die finanziellen Verpflichtungen des Erblassers
  • Die Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten innerhalb von drei Monaten durch das eigene Privatvermögen

Alternativen zur Erbausschlagung

Der Vorteil der Erbausschlagung kann auch gleichzeitig ein großer Nachteil sein. Sie verlieren nämlich sämtliche Ansprüche. Sollten Sie an Wertgegenständen oder anderen Dingen im Nachlass Interesse haben, sollten Sie sich über die anderen Alternativen zur Erbausschlagung informieren.

Was ist die Nachlassinsolvenz?

Mit der Nachlassinsolvenz soll verhindert werden, dass Sie als Erbe mit Ihrem Privatvermögen für den überschuldeten Nachlass haften. Die Nachlassinsolvenz können Sie vor aber auch nach Annahme der Erbschaft beantragen. Durch die Nachlassinsolvenz haben Sie die Möglichkeit Gegenstände von sentimentalem Wert nicht zu verlieren.

Die Voraussetzungen für die Nachlassinsolvenz sind:

  • Wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Zahlungsverpflichtungen von Ihnen als Erbe nicht erfüllt werden können.
  • Oder wenn der Nachlass überschuldet ist. Dies ist der Fall, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um alle bestehenden Schulden zu begleichen.

Was ist die Überschwerungseinrede?

Eine Überschwerung liegt vor, wenn der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet wurde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser insgesamt ein Vermögen von 50.000 EUR hatte, jedoch Vermächtnisse in Höhe von 100.000 EUR ausgesprochen hat. Gemäß § 1992 BGB haben Sie dann die Möglichkeit, das Vermächtnis auf die tatsächlich bestehende Nachlasshöhe zu beschränken. Nachdem Sie die Überschwerungseinrede erklärt haben, müssen Sie nicht mehr die volle Summe des Vermächtnisses auszahlen.

Was ist das Aufgebotsverfahren?

Durch das Aufgebotsverfahren können Urkunden als kraftlos erklärt oder unbekannte Personen von deren Rechtsposition ausgeschlossen werden. Das Aufgebotsverfahren muss beim Amtsgericht schriftlich beantragt werden. Dieses macht dann ein Aufgebot entweder durch Aushang im Gerichtsgebäude oder durch Anzeigen in Zeitungen. Meldet niemand Ansprüche aufgrund dieses Aufgebot an, werden die Urkunden durch das Gericht als kraftlos erklärt.

Was ist die Einrichtung eines Inventars?

Durch die Einrichtung eines Inventars können Sie Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken. Hierzu können Sie gemäß § 1993 BGB ein Verzeichnis über den Nachlass erstellen. Dies setzt jedoch die Hinzuziehung eines Notar gemäß § 2002 BGB voraus. Dieses Verzeichnis wird dann beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht. Gemäß § 2009 wird dann vermutet, dass nur die aufgeführten Gegenstände zum Nachlass gehörten.

Ein solches Vorgehen ist immer dann sinnvoll, wenn Nachlassgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. So haben Sie nämlich einen Nachweis darüber, welche Gegenstände  zum Nachlass und welche zu Ihrem eigenen Privatvermögen gehören. Ihr Privatvermögen ist dann von diesen Vollstreckungsmaßnahmen geschützt.

Was ist die Nachlassverwaltung?

Möchten Sie sich selbst nicht mit der Verwaltung des Nachlasses befassen, dann können Sie als Erbe einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Hat das Gericht Ihrem Antrag stattgegeben, dann ernennt es einen Nachlassverwalter. Dieser übernimmt sodann die Verwaltung des Nachlasses als auch die Tilgung der Verbindlichkeiten.

Beachten Sie jedoch, dass Sie erst wieder Zugriff auf das Erbe haben, wenn die Regulierung der Schulden abgeschlossen ist. Der Vorteil ist jedoch, dass Sie bei einer Nachlassverwaltung nicht mit Ihrem eigenen Vermögen für die Tilgung der Schulden aufkommen müssen.

Was ist die Dürftigkeitseinrede?

Kommt eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung nicht in Betracht, da der Nachlass zu gering ist, um die Verfahrenskosten zu decken, dann haben Sie noch die Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede. Gemäß § 1990 BGB können Sie dann die Dürftigkeitseinrede erheben. Sie können die Auszahlung der Nachlassgläubiger verweigern, da der Nachlass nicht ausreicht. Sie müssen lediglich nachweisen, dass der Nachlass zur Befriedung der bestehenden Verbindlichkeiten nicht ausreicht.