Einkommensteuererklärung machen

Alle Einnahmen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Einkommen und müssen versteuert werden. Sobald Sie angestellt sind und monatlich Lohn oder Gehalt erhalten, führt der Arbeitgeber diese Einkommensteuer bei der Lohnabrechnung direkt an das zuständige Finanzamt ab. Dabei berechnet er auf Basis Ihrer Steuerklasse und eventuell eingetragener Steuerfreibeträge den Steuersatz.

Monat für Monat erhält somit das Finanzamt Ihre Steuern, ohne dass Sie dafür etwas tun müssen. Das Steuerrecht in Deutschland sieht jedoch vor, dass besondere Ausgaben insbesondere im Rahmen einer Berufstätigkeit von der Steuer absetzbar sein können (z. B. Arbeitskleidung, Fachliteratur, Fortbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge und vieles mehr).

Müssen Sie eine Einkommenssteuererklärung machen?

Um individuelle Kosten von der bereits gezahlten Einkommensteuer absetzen zu können, müssen Sie für das jeweilige Kalenderjahr im Nachgang eine Einkommensteuererklärung abgeben. In einigen Fällen sind Sie dazu verpflichtet, in anderen steht es Ihnen frei. 

Haben Sie jedoch Absetzungskosten sollten Sie eine Steuererklärung abgeben, um zu viel gezahlte Einkommensteuer zurückzuerhalten und können somit sogar Steuern sparen. Aufgrund Ihrer Steuererklärung rechnet das Finanzamt nun Ihre Steuerpflicht für das vergangene Jahr korrekt aus und stellt fest, ob Sie zu viel oder zu wenig Einkommensteuer bezahlt haben. Je nachdem kommt es zu einer Rückerstattung an Sie oder zur Aufforderung einer Nachzahlung. Diese Rechnung mit Ihrem Ergebnis wird Ihnen im sogenannten Einkommensteuerbescheid mitgeteilt.

Aufbau eines Einkommensteuerbescheid

Der Steuerbescheid ist ein mehrseitiger Brief. Auf Seite 1 finden Sie Ihre persönlichen Daten und das Gesamtergebnis der Steuererklärung. Das Finanzamt teilt Ihnen auf dieser Seite mit, ob Sie eine Rückerstattung erhalten und auf welches Konto diese überwiesen wird oder bis wann Sie welchen Betrag nachzahlen müssen. 

Auf den Seiten 2 und bei Bedarf 3 schlüsselt das Finanzamt alle Einnahmen auf und legt die Berechnung der Steuer offen. Wichtig ist die letzte Seite des Bescheides: Auf dieser muss das Finanzamt darauf hinweisen, wenn dieses nicht alle Ausgaben von Ihnen akzeptiert hat und eine entsprechende Begründung abgeben. Finden Sie darauf keine Hinweise, hat das Finanzamt Ihre Ausgaben vollumfänglich akzeptiert und bei der Berechnung berücksichtigt.

Tipp: Steuerbescheid prüfen

Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid, dann prüfen Sie diesen ganz genau. Fehler passieren auch dem Finanzamt. Überprüfen Sie Ihre persönlichen Daten, Ihre Bankverbindung, die Höhe der Einkünfte, die Berücksichtigung Ihrer Ausgaben und die Erläuterungen zum Steuerbescheid. Im Zweifel können Sie einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe zurate ziehen.

Fehler im Einkommensteuerbescheid

Entdecken Sie im Einkommensteuerbescheid einen oder mehrere Fehler, müssen Sie Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Ein fristgerechter Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides möglich.

Als Startdatum werden auf das Datum des Poststempels drei Tage aufgeschlagen. Von diesem Datum an haben Sie dann einen Monat lang Zeit schriftlich Widerspruch einzulegen, ob per Post, Fax oder E-Mail ist unerheblich. Stellen Sie aber sicher, dass Sie das Einlegen des Widerspruchs belegen können.

Das Finanzamt wird nun Ihren Bescheid und Ihren Einwand erneut prüfen und Ihnen ein Ergebnis mitteilen. Gibt das Amt Ihrem Widerspruch statt, erhalten Sie einen geänderten Steuerbescheid und die Sache ist erledigt.

Ist das Finanzamt anderer Meinung, erhalten Sie eine Begründung dazu. Ebenso erhalten Sie eine Bitte, den Widerspruch zurückzunehmen. Tun Sie dies nicht, erhalten Sie nach Fristablauf eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch. Gegen diesen können Sie Klage einreichen.

Tipp: Mehr Zeit verschaffen durch Antrag

Konnten Sie die Widerspruchsfrist nicht einhalten, weil Sie nachweislich daran gehindert waren, können Sie einen Antrag auf “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” beim Finanzamt stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie erneut eine Widerspruchsfrist. 

Eine nachweisliche Hinderung für einen fristgerechten Einspruch stellt zum Beispiel ein langer Urlaub, eine Dienstreise oder einen Krankenhausaufenthalt dar. Legen Sie einen entsprechenden Beleg darüber dem Antrag bei.

Vorläufiger Einkommensteuerbescheid

Unter Umständen enthält Ihr Steuerbescheid den Vermerk “Die Festsetzung der Einkommensteuer ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich…“. Was hat das zu bedeuten?

Stellen Sie sich vor, sie möchten die Ausgaben für Ihre gesetzlichen Krankenkassenzuzahlungen steuerlich absetzen. Sie geben diese bei der Steuererklärung an. Der Finanzbeamte weiß, dass diese normalerweise nicht anerkannt werden. Jedoch ist aktuell ein Gerichtsverfahren in Gange. Dieses soll darüber entscheiden, ob es künftig eine Anrechnung von Zuzahlungen gibt.

Der Finanzbeamte wird nun den entsprechenden Vermerk setzen und die Ausgaben nicht anerkennen. Der Steuerbescheid ist dann hinsichtlich dieses Punktes vorläufig. Ändert sich nach dem Gerichtsverfahren die Rechtslage, kommt es zu einer Neuberechnung und Korrektur Ihres Steuerbescheides. Alle anderen Punkte sind nach der verstrichenen Widerspruchsfrist fest. Eine Veränderung ist nicht mehr möglich.

Tipp: Vorläufigkeitsmerkmale überprüfen

Überprüfen Sie bei Erhalt Ihres Steuerbescheides auch die Vorläufigkeitsvermerke für die Ausgaben, die Ihnen nicht anerkannt wurden. Fehlen diese, können Sie Widerspruch einlegen und damit die Vorläufigkeit bezüglich der betreffenden Punkte beantragen. Ansonsten kann Ihr Bescheid auch bei einem positiven Gerichtsurteil zur Rechtslage nicht mehr angepasst werden.