Überstunden: Das sind die gesetzlichen Regelungen

Überschreiten Sie Ihre vertraglich geregelte Arbeitszeit, machen Sie Überstunden. Ungeachtet dessen, können am Ende einer Woche bzw. eines Monats schnell mal ein paar Extrastunden zusammenkommen. Dabei führen vermeintliche Überstundenregelungen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Das Wichtigste dabei einmal vorweg: Machen Sie aus freien Stücken Überstunden, können Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen Ausgleich verlangen. Wir erläutern Ihnen, worauf es ankommt.

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Hinweis: Abgrenzung zu Mehrarbeit
Mehrarbeit und Überstunden werden weitestgehend als Synonym verwendet. Tatsächlich unterscheiden sich die Begriffe aber. Mehrarbeit bezeichnet die Überschreitung einer festgesetzten Arbeitszeit – oder auch gesetzlicher Maximalgrenzen bei der Arbeitszeit. Überstunden fallen an, wenn Arbeitnehmer an Tagen länger arbeiten, als die regelmäßige Arbeitszeit es vorsieht.

Gesetzliche Maximalgrenzen bei Überstunden

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hält Überstundenregelungen fest. Für Sie als Arbeitnehmer sind folgende Punkte dabei besonders relevant:

  • Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit darf täglich maximal acht Stunden betragen.
  • Pro Woche dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Stunden arbeiten – 48 Wochen im Jahr.
  • Kommt es zu einer Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit, bedarf es eines Ausgleichs.
  • Eine Überschreitung ist bis maximal zehn Stunden pro Tag ist in Ausnahmefällen zulässig – das ergibt max. 60 Wochenstunden.

Wichtig zu wissen, ist dabei: Der Gesetzgeber geht von einer Sechs-Tage-Woche aus – der Samstag zählt als Werktag mit.

Allerdings sieht das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen bei den Überstundenregelungen vor immer dann, wenn die Arbeitszeit Bereitschaftsdienst o.ä. umfasst. Arbeitnehmer, die bspw. in einem Krankenhaus oder einer Betreuungseinrichtung beschäftigt sind, dürfen in der Regel also weitaus länger arbeiten, sofern die Arbeitszeit vertraglich festgelegt wurde.

Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber

Es ist vielleicht der Wunsch vieler Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern willkürlich Überstunden aufbrummen zu können – sie dürfen es aber nicht. Zumindest dann nicht, wenn sich arbeitsvertraglich auf eine festgelegte Anzahl an Wochenstunden geeinigt wurde.

Wichtig: Notsituationen
In besonderen Situationen kann Ihr Arbeitgeber Überstunden von Ihnen verlangen. Allerdings setzt das höhere Gewalt voraus, bspw. in Form von Naturkatastrophen, eines Server-Ausfalls oder einer Krankheitswelle im Unternehmen.

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine pauschale Abgeltung bei Mehrarbeit geregelt, muss diese explizit darlegen, in welchen Fällen wie viele Extrastunden vom Arbeitgeber verlangt werden dürfen. Für Sie darf es also keine bösen Überraschungen geben.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser beim Thema Überstundenregelung Mitspracherecht. So kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber treffen, unter welchen Umständen Mehrarbeit angeordnet werden darf.

In Tarifverträgen ist eine Überstundenregelung hingegen oftmals Standard. Festgehalten wird, wie viele Überstunden Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen darf. Eine gesetzliche Grundlage dazu findet sich z.B. in § 7 Abs. 7 und 8 TvöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Demnach liegen Überstunden vor, wenn angefallene Überstunden nicht bis zum Ende der darauffolgenden Woche durch einen Freizeitausgleich wett gemacht werden können – eine Vergütung der Überstunden wird fällig.

Verbot von Überstunden für bestimmte Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen gilt ein klares Verbot von Mehrarbeit:

  • Jugendliche
  • Schwangere
  • stillende Mütter

Kommt es bei minderjährigen Angestellten doch einmal zur Überschreitung der vertraglich festgesetzten Arbeitszeit, gilt: Binnen drei Wochen muss ein Freizeitausgleich geschaffen worden sein. Schwangere und stillende Mütter sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt und dürfen keine Überstunden leisten.

Wichtig: schwerbehinderte Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können von Ihrem Arbeitgeber die Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich im Sozialgesetzbuch: § 207 SGB IX.

Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung

Auch bei Teilzeitbeschäftigung sind Überstunden ausgeschlossen. Der Grund: Wäre Mehrarbeit in dem Kontext legitim, würde das der Grundidee von Teilzeit entgegenstehen. Doch wie so oft gilt auch hier: besondere Situationen erfordern unter Umständen besonderen Arbeitseinsatz – es kann in Notsituationen zu Überstunden kommen.

Zudem können Überstunden Bestandteil von Arbeitsverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen sein. Wichtig für Arbeitnehmer ist in dem Kontext, dass auch ihnen Überstunden mit dem normalen Bruttostundenlohn vergütet werden. Zudem haben Teilzeitler dieselben Ansprüche auf mögliche Zuschläge wie Kollegen in Vollzeit.

Gegen Überstunden wehren – dann ist es berechtigt

Wer freiwillig und eigenständig Überstunden leistet, kann vom Chef keinen Ausgleich verlangen. Anders verhält es sich indes, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnet und die Grenze des ArbZG überschritten wird.

Wichtig: Überstunden dokumentieren
Grundsätzlich empfiehlt es sich, Buch über die geleisteten Überstunden zu führen und sich diese ggf. vom Vorgesetzten abzeichnen zu lassen. Nur so können Sie im Zweifelsfall belegen, dass die angefallenen Überstunden angeordnet waren.

Laut Arbeitszeitgesetz gilt: Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Allerdings darf die Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden täglich – sprich bis max. zehn Stunden – verlängert werden, sofern binnen sechs Monaten ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgt.

Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit zählen. Beträgt Ihre tägliche Arbeitszeit bspw. acht Stunden bei einer Stunde Pause, zieht sich Ihr Arbeitstag über neun Stunden hin.

Lediglich in einem Tarifvertrag gelten andere Regeln: die Arbeitszeit kann über zehn Stunden liegen – aufgrund von Bereitschaftsdienst etwa. Doch auch dem sind Grenzen gesetzt. So darf Arbeitsbereitschaft für höchstens 60 Tage im Jahr verlangt werden.

Was gilt bei Überstunden am Wochenende?

Viele Arbeitnehmer haben samstags und sonntags frei – das klassische Wochenende also. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, ist Ihnen das auch sicher. Ist Wochenendarbeit aber nicht ausgeschlossen, kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen, dass Sie an einem Samstag Schicht schieben. Das setzt allerdings einen Freizeitausgleich an einem anderen Wochentag voraus – anderenfalls entstehen Überstunden.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer in aller Regel nicht beschäftigt werden. Bestimmte Berufsgruppen sind davon nach dem ArbZG ausgeschlossen. Diese finden sich in ganz unterschiedlichen Bereichen:

  • Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
  • Gastronomie
  • Rundfunk und Presse
  • Logistik und viele andere

Arbeitszeitgesetz: leitende Angestellte bleiben außen vor

In leitenden Positionen sind Überstunden oftmals an der Tagesordnung – und werden dementsprechend vom jeweiligen Arbeitnehmer erwartet und vorausgesetzt. Leitende Angestellte sind sogar per Gesetz vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).

Dabei definieren sich leitende Angestellte durch ihre dauerhaften Aufgaben und Befähigungen. Um Beispiele zu nennen:

  • sie entlassen Mitarbeiter bzw. stellen neue ein
  • sie besitzen Prokura oder Handlungsvollmacht
  • sie handeln in unternehmerischer Funktion

Überstunden nachweisen – darum ist eine Doku wichtig

Bei Streitereien um Überstunden steht neben der Frage der Notwendigkeit oft auch der Nachweis über die geleistete Mehrarbeit im Mittelpunkt. Deshalb empfehlen wir Ihnen grundsätzlich, Überstunden zu dokumentieren. In Unternehmen ohne elektronische Zeiterfassung in Form einer Stechuhr o.ä. ist das besonders wichtig.

Sollten Sie in die undankbare Lage geraten, einen Zahlungsanspruch gegenüber Ihres Arbeitgebers geltend machen zu müssen, dient eine Aufzeichnung vor Gericht als unverzichtbarer Beleg.

Wichtig: Ansprüche an Dokumentation
Dokumentieren Sie Ihre Überstunden nachvollziehbar und folgerichtig, denn das ist Voraussetzung für die Anerkennung vor Gericht.

Lassen Sie sich Ihre Überstunden ggf. zur Sicherheit vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten abzeichnen.

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Bezahlung von Überstunden – oder lieber Freizeitausgleich?

In der Regel ist Ihrem Arbeitsvertrag zu entnehmen, ob Überstunden vergütet werden oder ob ein „Abbummeln“ durch Freizeitausgleich möglich ist. Eine allgemeingültige Rechtsprechung gibt es dazu nicht.

Aber ob mit oder ohne Überstundenregelung: Mehrarbeit muss dem Grunde nach vergütet werden. Das ergibt sich schon allein aus dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrages „Arbeit gegen Bezahlung“. Ein Freizeitausgleich kommt lediglich infrage, wenn Sie als Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

Hinweis: Freizeitausgleich vertraglich vorgesehen
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag ein Freizeitausgleich zum Überstundenabbau vorgesehen, kann sich Ihr Arbeitgeber darauf berufen. Dabei können Sie nicht immer erwarten, den Zeitpunkt zum Abbummeln selbst bestimmen zu können. Letztlich liegt der im Ermessen Ihres Arbeitgebers.

Sieht eine vorhandene Überstundenregelung vor, dass Mehrarbeit zu vergüten ist, muss das vom Arbeitgeber auch eingehalten werden. Der Abbau von Überstunden ist dann arbeitsrechtlich nicht zulässig.

Vergütung von Überstunden: Wie hoch fällt sie aus?

Bei der Vergütung von Mehrarbeit ist der Bruttostundenlohn die maßgebende Größe. Den können Sie folgendermaßen berechnen:

(Bruttomonatsgehalt x 3 : 13) : Anzahl der Wochenstunden = Bruttostundenlohn

 

Beispielrechnung zur Überstundenvergütung

Beispiel:
Arthur erhält bei einer regulären Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Bruttogehalt von 2.600 EUR. Im letzten Quartal eines Jahres hat er 20 Überstunden aufgebaut.

Rechnung:
(2.600 x 3 : 13) : 40 = 15 EUR Bruttostundenlohn x 20 Überstunden = 300 EUR Vergütung

Arthurs Arbeitgeber muss ihm für Januar also 300 EUR brutto als Überstundenvergütung zusätzlich auszahlen.

Wann wird ein Überstundenzuschlag fällig?

Bei einem Überstundenzuschlag handelt es sich um einen Zuschlag auf den Stundenlohn zur Vergütung von Mehrarbeit. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bekräftigt.

Zuschläge gibt es nur in Ausnahmefällen und bei entsprechender Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Am häufigsten ist ein Überstundenzuschlag dabei in Tarifverträgen zu finden.

Wichtig: Anspruch auf Zuschlag bei Teilzeit
Auch wer in Teilzeit beschäftigt ist, hat Anspruch auf Überstundenzuschläge – und zwar ab der ersten Extrastunde. Das wurde gerichtlich in einem BAG-Urteil entschieden. Eine Regelung, die Zuschläge erst vorsieht, wenn eine bestimmte Überstundenanzahl überschritten wurde, ist demnach unzulässig.

Pauschale Abgeltung in Arbeitsverträgen

Manch ein Arbeitgeber greift in Arbeitsverträgen auf Klauseln zur Regelung von Mehrarbeit zurück. Dabei sind aber längst nicht alle wirksam.

Folgende Konstellationen sind denkbar:

  • Mehrarbeit wird nicht gesondert gezahlt und ist mit Ihrem Festgehalt automatisch abgegolten.
  • Überstunden werden nur vergütet, sofern eine bestimmte Anzahl überschritten wurde.
  • Ihr Arbeitgeber zieht zur Abgeltung eine Überstundenpauschale heran.

Oftmals sind Überstundenregelungen wie diese unwirksam. Der Grund: Sie sind intransparent und/oder benachteiligen den Arbeitnehmer.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Überstundenregelung, die Sie nicht deuten können? Grundsätzlich empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung, um unnötige Benachteiligungen auszuschließen – nicht nur mit Blick auf Mehrarbeit.

Rechtsprechung: Urteil des EuGH zur elektronischen Zeiterfassung

Die Zeiterfassung in Unternehmen ist seit geraumer Zeit ein heiß diskutiertes Thema. Das rief auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf den Plan, um hier europaweit für Einheitlichkeit zu sorgen. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2019 wurden alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ein elektronisches Zeiterfassungssystem einzuführen.

Die Dokumentation von Überstunden vereinfacht das immens – schon allein deshalb dürften sich Auseinandersetzungen in dem Kontext minimieren.

Für Arbeitgeber wird es hierzulande nun allerhöchste Zeit, eine elektronische Zeiterfassung einzuführen. Die Ampelkoalition hat das Thema auf dem Tableau – es wird spekuliert, dass es ab Q4 dieses Jahres zu einem Bundesgesetz für bestimmte Branchen kommt. Darunter finden sich insbesondere die Bau- und Gastronomiebranche. Das befreit Beschäftigte aber nicht von ihrer Beweislast. Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert und entschieden, dass eine vorhandene Arbeitszeiterfassung keine Beweislastumkehr von Überstunden zur Folge hat.