Die gesetzliche Grundlage für Sonderurlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regelt den Erholungsurlaub für Arbeitnehmer. Dieser steht jedem Angestellten per Gesetz zu Erholungszwecken zu. Neben diesem gesetzlichen Jahresurlaub haben Sie als Arbeitnehmer in vielen Fällen einen Anspruch auf Sonderurlaub.

Der Sonderurlaub wird allgemein als bezahlte Freistellung von der Arbeit verstanden. Der Arbeitgeber bezahlt also Ihr Gehalt weiter, auch wenn Sie Ihrer Arbeit kurzfristig nicht nachkommen können. Daneben kommt in einigen Fällen auch eine unbezahlte Freistellung infrage.

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Ist Sonderurlaub gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, Sonderurlaub ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind also nicht darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber Ihnen entgegenkommt. Im Gegensatz zum Erholungsurlaub findet sich die gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 616 BGB steht wörtlich:

“Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.”

Der Inhalt des Paragrafen ist wenig konkret und trifft keine eindeutige Aussage über die Gründe und die Dauer der bezahlten Freistellung. Der Paragraf beinhaltet jedoch drei Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Ihnen der Sonderurlaub gesetzlich zusteht:

  1. Der Grund für die notwendige Beurlaubung muss in Ihrer Person liegen.
  2. Sie haben die Situation nicht durch eigenes, schuldhaftes Verhalten herbeigeführt.
  3. Der Zeitraum der notwendigen Beurlaubung ist nicht erheblich.

Bedingungen für Sonderurlaub

Welche Gründe liegen in der eigenen Person?

Damit Sie die erste Bedingung erfüllen, muss der Beurlaubungsgrund in Ihrer Person liegen. Der Sonderurlaub wird also nur für Sie und aufgrund persönlicher Ereignisse notwendig. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie im Stau stehen oder ein Schneechaos Sie an der Weiterfahrt hindert.

In diesem Fall führen äußere Umstände zu einer Dienstverhinderung und nicht eigene, persönliche Gründe. Diese liegen beispielsweise vor bei der Geburt des eigenen Kindes, eines Trauerfalls in der engen Familie oder bei der eigenen Hochzeit.

Wann liegt eigenes Verschulden vor?

Wenn Sie die persönliche Situation aufgrund eigenen Verschuldens herbeigeführt haben, liegt keine Begründung für einen bezahlten Sonderurlaub vor. Eigenes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn Sie aufgrund von Alkoholkonsum kein Fahrzeug führen können. Die Situation muss unabhängig von Ihrem eigenen schuldhaften Versagen entstanden sein.

Welcher Zeitraum gilt als unerheblich?

Der Sonderurlaub wird gesetzlich gewährt, wenn der notwendige Zeitraum der Beurlaubung überschaubar und unerheblich ist. Dies ist nach aktueller Rechtsprechung der Fall, wenn es sich um einen Zeitraum zwischen einigen Stunden und maximal fünf Tagen handelt.

Konkrete Situationen für Sonderurlaub

Der Gesetzgeber macht in § 616 BGB bewusst keine konkreten Angaben über die Gründe und die Dauer des Sonderurlaubs. Die individuellen Situationen sind schwer allgemeingültig zu beschreiben und die notwendige Dauer kann stark variieren. Für detaillierten Angaben über möglichen Sonderurlaub sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen oder den gültigen Tarifvertrag sowie die Betriebsvereinbarung.

Als Orientierung für Arbeitgeber und das Arbeitsgericht wird häufig der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) herangezogen. Dieser regelt in § 29 TVÖD den Sonderurlaub für Beschäftige des öffentlichen Dienstes. Anhand dessen und durch verschiedene Gerichtsurteile der Arbeitsgerichte haben sich folgende Situationen durchgesetzt, in denen Sonderurlaub gewährt wird:

Wann steht Ihnen wie viel Sonderurlaub zu?

  • Tod eines nahen Familienmitglieds

Hierzu zählen Familienangehörige und Verwandte ersten Grades. Der Ehepartner, Eltern, eigene Kinder, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkinder sowie Geschwister. Je nach Verhältnis können ein bis drei Tage Sonderurlaub gewährt werden.

  • Eigene Eheschließung

Für die eigene Hochzeit steht Ihnen in der Regel Sonderurlaub zwischen einem und drei Tagen zu. Gleiches gilt für die eigene silberne oder goldene Hochzeit. Eine Hochzeit eines nahen Verwandten, zum Beispiel des eigenen Kindes, oder ein Hochzeitsjubiläum der eigenen Eltern kann auch Sonderurlaub bedingen.

  • Geburt eines Kindes

Künftige Väter oder Lebenspartnerinnen von schwangeren Frauen erhalten für die Geburt ihres eigenen Kindes einen Tag Sonderurlaub. Je nach Tarifvertrag ist dieser Sonderurlaub nur für verheiratete Arbeitnehmer möglich. Erfolgt die Geburt an einem ohnehin freien Tag kann der Sonderurlaub entfallen.

  • Dienstjubiläum

Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten für das 25- und 40-jährige Dienstjubiläum jeweils einen Tag Sonderurlaub. Viele Arbeits- und Tarifverträge aus der privaten Wirtschaft kennen ähnliche Vereinbarungen.

  • Umzug aus dienstlichem Grund

Im öffentlichen Dienst gibt es einen Tag Sonderurlaub, wenn aus dienstlichen Gründen ein Umzug erfolgen muss. Diese Regelung haben viele Wirtschaftsbetriebe übernommen.

  • Unverschiebbare Arzttermine

Arzttermine sind in der Regel außerhalb der regulären Arbeitszeit wahrzunehmen. Können diese jedoch nicht auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten gelegt werden oder müssen diese akut erfolgen, kann für die Dauer der Behandlung und die Fahrzeiten eine bezahlte Beurlaubung infrage kommen. Sollten Sie im Zuge dessen krankgeschrieben werden, denken Sie daran, Sie müssen sich richtig krankmelden.

  • Schwere Erkrankung eines Haushaltsangehörigen

Erkrankt ein Mitglied Ihres Haushaltes schwer und bedarf der Pflege ist ein Arbeitstag jährlich als bezahlter Sonderurlaub vorgesehen. Längere Zeiten bis zu sechs Monate können als unbezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden.

  • Schwere Erkrankung des eigenen Kindes

Eine schwere Erkrankung des eigenen Kindes unter zwölf Jahren kann bis zu vier Tage Sonderurlaub jährlich einbringen. Für kurzfristige, akute Erkrankungen eines Kindes greift das Kinderkrankengeld der Krankenversicherung und der Arbeitgeber stellt Sie dafür unbezahlt frei.

  • Weiterbildung

In zwölf von 16 Bundesländern gibt es gesetzlich fünf Arbeitstage bezahlten Sonderurlaub für Bildung und Weiterbildung. In Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen ist Bildungsurlaub nicht gesetzlich festgelegt.

Empfehlung: Suchen Sie das Gespräch

Da der Sonderurlaub gesetzlich nur grundlegend und nicht detailliert geregelt ist, sollten Sie im Bedarfsfall das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen. Dieser kann von den üblichen Regelungen abweichen und eine individuelle Lösung mit Ihnen finden.

Unbezahlte Freistellung

Neben dem bezahlten Sonderurlaub gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Es gibt jedoch in den meisten Fällen keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ob Sie diesen erhalten oder nicht hängt entsprechend von Ihrem Arbeitgeber ab. Ein Antrag auf unbezahlte Freistellung für die

  • Versorgung eines erkrankten Familienmitgliedes,
  • Versorgung eines eigenen, kranken Kindes,
  • Dauer der gesetzlichen Elternzeit oder
  • Pflege eines nahen Angehörigen

darf aufgrund spezieller gesetzlicher Grundlagen jedoch nicht abgelehnt werden.