Plötzlich steht die Polizei vor Ihrer Tür und verlangt Zutritt zwecks Hausdurchsuchung – ein Schockmoment, der viele Fragen aufwirft. In erster Linie die Frage nach dem Warum? Weil eine derartige Maßnahme einen empfindlichen Eingriff in die Privatsphäre bedeutet, muss die Rechtmäßigkeit hinterfragt werden. Wir erklären Ihnen, welche Gründe es für eine Hausdurchsuchung gibt, welche Voraussetzungen gelten und wie es um Ihre Rechte als Betroffener steht.

Hausdurchsuchung: Definition & rechtliche Grundlagen

Im Zuge einer Hausdurchsuchung durch die Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden wird ein Haus oder eine Wohnung nach Beweisen und anderen Gegenständen, die in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen, durchsucht. Werden relevante Gegenstände, Unterlagen oder Daten entdeckt, dürfen diese sichergestellt werden.

Hinweis: Ort der Durchsuchung

Eine Hausdurchsuchung ist nicht nur in privaten Wohnräumen möglich. Ebenso können Geschäftsräume, Lager und Autos nach Beweisen und anderen Gegenständen durchforstet werden. 

Eine Hausdurchsuchung stellt grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte nach dem Grundgesetz (GG) dar. Allem voran das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG). Deshalb stellt der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen an eine solche Maßnahme. Die ergeben sich unter anderem aus der Strafprozessordnung (StPO). Bedeutende Paragrafen führen wir im Folgenden an.

  1. § 102 StPO: Eine Durchsuchung beim Beschuldigten setzt einen Anfangsverdacht voraus. Dabei muss wahrscheinlich sein, dass Beweismittel gefunden werden.
  2. § 103 StPO: Eine Hausdurchsuchung kann bei unbeteiligten Personen (Dritten) erfolgen, sofern dort Beweismittel vermutet werden oder sich der Beschuldigte dort aufhält.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Hausdurchsuchung gemäß der StPO durch die Staatsanwaltschaft veranlasst werden kann, wenn:

  • eine Straftat damit verhindert werden kann,
  • die Maßnahme der Aufklärung einer bereits begangenen Straftat dient.

Voraussetzungen: Diese Bedingungen gelten bei Hausdurchsuchung

Aufgrund des Eingriffs in die Grundrechte einer Person darf eine Hausdurchsuchung nur mit richterlichem Beschluss erfolgen. So sieht es § 105 StPO vor. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Gefahr in Verzug ist. 

Wichtig: Gefahr in Verzug

Gefahr in Verzug besteht, wenn z.B. die Vernichtung von Beweisen droht, von der Flucht eines Verdächtigen ausgegangen wird oder das Begehen einer Straftat im Raum steht. In derartigen Situationen kann eine Hausdurchsuchung ohne Beschluss erfolgen, um möglichen Risiken vorzubeugen.

Damit ein Richter einen entsprechenden Beschluss ausstellt, braucht es einen konkreten Verdacht gegen den Beschuldigten. Bei einer Hausdurchsuchung muss Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Das setzt zum einen voraus, dass sich ein Verdacht bspw. mittels belastender Aussagen, Chatverläufen, Zeugenaussagen oder Ermittlungshinweisen belegen lässt – ein bloßer Anfangsverdacht, der sich auf Vermutungen stützt, reicht nicht aus. Zum muss anderen muss der Vorwurf eine gewisse Schwere besitzen.

Hausdurchsuchung: Diese Gründe rechtfertigen Maßnahme

Es gibt unterschiedliche Gründe, die eine Hausdurchsuchung rechtfertigen. Typische Straftaten in dem Zusammenhang sind:

  • Drogen

Hausdurchsuchungen aufgrund von Drogen gehören zu den häufigsten Anlässen. Wird Ihnen Drogenhandel bzw. -herstellung oder ähnliches vorgeworfen, zielt eine Durchsuchung vor allem darauf ab, die verbotenen Substanzen selbst sowie Herstellungsutensilien und Verpackungsmaterialien sicherzustellen. Auch Kontaktdaten und Chat-Verläufe, die Aufschluss über Käufer, Verkäufer und weitere Beteiligte hinweisen, liegen im Interesse der Ermittler. Dementsprechend werden oft PCs, Smartphones und andere Speichermedien beschlagnahmt.

  • Stalking

Auch Stalking begründet eine Hausdurchsuchung sowie ähnliche Gewalt- und Bedrohungsdelikte wie Nötigung oder Erpressung. Im Interesse der Ermittler sind hier vor allem Chat-Verläufe, Smartphones und/oder Waffen.

  • illegaler Waffenbesitz

Dass Menschen mit einer Waffe prahlen und Bilder davon ins Internet stellen, ist nicht ungewöhnlich. Das kann allerdings die Aufmerksamkeit der Behörden wecken – illegaler Waffenbesitz rechtfertigt eine Hausdurchsuchung. Auch aufgrund einer Aussage von Zeugen kann es zu dieser Maßnahme kommen. 

  • Diebstahl

Auch der Verdacht auf Diebstahl oder Unterschlagung kann einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zur Folge haben. Diebstahl am Arbeitsplatz begründet eine Hausdurchsuchung öfter als es sich erahnen lässt. Wichtig dabei ist jedoch: Ihr Arbeitgeber selbst ist nicht berechtigt, Ihre vier Wände zwecks Durchsuchung zu betreten. Das dürfen nur Polizeibeamte mit einem entsprechenden Beschluss.   

  • Online-Kriminalität

Das Internet ist mitnichten ein straffreier Raum. Verschiedene Taten im World Wide Web können eine Hausdurchsuchung rechtfertigen. Wegen Beleidigung, Memes mit volksverhetzendem Charakter, Verbreitung strafbarer Inhalte oder Betrug im Internet ist es bereits zu Hausdurchsuchungen gekommen. Problematisch ist hier jedoch mitunter die Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Nicht alle Gerichte erkennen bspw. eine Beleidigung als ausreichenden Grund an.

Werden Sie einer Straftat verdächtigt – ob aus einem der genannten Gründe oder einem anderen – und Beamte überrumpeln Sie mit einer Hausdurchsuchung, ist ein unabhängiger Zeuge ratsam. Fragen Sie z.B. einen Nachbarn, ob er Ihnen beisteht und im Zweifelsfall zu Aussagen im weiteren Verfahren bereit ist. Das ist Ihr gutes Recht.

Abgrenzung: Hausdurchsuchung durchs SEK

Kommt ein Spezialeinsatzkommando (SEK) bei einer Hausdurchsuchung zum Einsatz, liegt in aller Regel eine akute Bedrohungslage bzw. ein schwerwiegender Verdacht vor. Die Beamten kommen in erster Linie bei Geiselnahmen oder Terrorismus zum Einsatz, wobei sie besondere Befugnisse haben. Oft werden Wohnungen innerhalb von Sekunden regelrecht gestürmt, Räume durchsucht und Verdächtige festgenommen. Das Vorgehen ist also weitaus schärfer als bei einer „regulären“ Hausdurchsuchung.

Ablauf einer Hausdurchsuchung

Wie bereits erwähnt, ist eine Hausdurchsuchung in aller Regel nur erlaubt, wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt. Ist das der Fall, kann es innerhalb der zugelassenen Zeiten zur Umsetzung kommen.

Hinweis: Gültigkeit Durchsuchungsbeschluss

Ab Ausstellung ist ein Durchsuchungsbeschluss sechs Monate gültig. Werden Sie mit einer solchen Maßnahme konfrontiert, werfen Sie einen Blick auf das Datum.

Oft geschieht das in den frühen Morgenstunden, weil der oder die Verdächtige zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Hause ist. Zum anderen bleibt kaum Zeit, um Beweise zu verstecken oder zu vernichten. § 104 StPO gibt für eine Hausdurchsuchung Uhrzeiten vor: tagsüber sind derartige Maßnahmen zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt. Hausdurchsuchungen zu Nachtzeiten zwischen 21 und 6 Uhr sind verboten bzw. nur in Ausnahmefällen zulässig – sprich bei Gefahr in Verzug. 

Der Wochentag spielt dabei keine Rolle. Eine Hausdurchsuchung am Wochenende ist ebenso möglich, wie unter der Woche. 

Hausdurchsuchung Uhrzeit

Dauer: Wie viel Zeit nimmt die Maßnahme in Anspruch?

Die Dauer einer Hausdurchsuchung lässt sich nicht voraussagen. Zum einen ist die Größe des Hauses bzw. der Wohnung entscheidend. Zum anderen ist von Belang, welche Beweise in welchem Umfang gesucht werden. Während bspw. Waffen gut versteckt sein können, werden Rechner oft leicht zugänglich in einem Raum vorgefunden. 

Eine Vorgabe, wie lange eine derartige Maßnahme dauern darf, gibt es nicht. Gleichwohl gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Ihre Rechte bei einer Hausdurchsuchung: Das ist wichtig

Liegt ein Beschluss für eine Durchsuchung Ihrer Räume an, müssen Sie diese Maßnahme zwar dulden. Sie müssen sich jedoch weder aktiv daran beteiligen, noch Aussagen tätigen, die Sie womöglich belasten – Sie haben ein Schweigerecht und das sollten Sie auch nutzen. 

Wichtig dabei ist: Lassen Sie sich den Beschluss vorlegen. Das ist zum einen Ihr gutes Recht. Zum anderen ist darin ersichtlich, was genau Ihnen vorgeworfen wird, wonach gesucht wird und auf welcher Begründung der Verdacht beruht.

Zeigen Sie sich dabei stets kooperativ und behindern Sie die Beamten nicht bei Ihrer Arbeit. Das gilt auch, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme haben. Widerstand gegen die Polizeibeamten kann dazu führen, dass Sie einen Straftatbestand liefern oder Ihre Situation in Anbetracht des Vorwurfs verschlimmern. 

Grundsätzlich dürfen Sie sich bei einer Hausdurchsuchung vor einer Selbstbelastung jedoch schützen. Neben Ihrem Schweigerecht beinhaltet das auch, dass Sie nicht an Ihrer möglichen Überführung mitwirken müssen. Das bedeutet konkret, dass Sie bspw. keine:

  • Passwörter nennen,
  • Codes eingeben,
  • Geräte entsperren oder
  • Schränke öffnen

müssen. Das gilt auch dann nicht, wenn sich dort keine Beweise finden lassen.

Bei der Sicherung von Beweisen gilt zudem, dass nur relevante Beweismittel mitgenommen werden dürfen. Dabei haben Sie das Recht, eine Liste mit allen Gegenständen zu erhalten, die die Beamten beschlagnahmt haben. Befinden sich darunter wichtige Fotos oder Dokumente, können Sie eine Kopie verlangen. Ebenso ist Ihnen ein Durchsuchungsprotokoll auszuhändigen.  

Wichtig: Hausdurchsuchung ohne Anwesenheit

Eine Hausdurchsuchung ist auch ohne Ihre Anwesenheit möglich. Sie haben allerdings grundsätzlich das Recht, anwesend zu sein. An Ihrer Stelle kann dabei auch ein geeigneter Zeuge die Hausdurchsuchung begleiten. Ob Mitbewohner (sofern vorhanden), Nachbar oder Bekannter, ist Ihnen überlassen. 

Sind Sie selbst vor Ort, haben Sie in jedem Fall das Recht auf einen Anwalt. Die Ermittlungsbeamten dürfen Ihnen nicht verbieten, einen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Mit der Durchsuchung müssen Sie jedoch nicht warten, bis er eingetroffen ist. 

Im gesamten Verlauf einer Hausdurchsuchung dürfen die Ermittler zum einen nicht mehr als nötig durchsuchen – es gilt immer das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ebenso müssen unnötige Schäden vermieden werden. Räume, die nicht im Beschluss stehen, dürfen nicht betreten werden. 

Umfang: Welche Räume dürfen durchsucht werden?

Grundsätzlich können alle verfügbaren Räume von einer Hausdurchsuchung betroffen sein: Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Dachboden oder Keller. Verfügbar meint in dem Zusammenhang alle Räumlichkeiten, über die der Verdächtige verfügen kann. Das umfasst unter Umständen auch ein Auto, das zwar auf einen Bekannten oder Verwandten angemeldet ist, sich jedoch in der Garage des Betroffenen befindet und von ihm regelmäßig genutzt wird.

Wohnt der Verdächtige mit einem Mitbewohner zusammen, sind bei Hausdurchsuchung dessen Räume tabu. Die Maßnahme ist immer personenbezogen. 

Wichtig: Hausdurchsuchung beim Mitbewohner

Werden Beweise in den Räumen eines Mitbewohners vermutet, dürfen auch die durchsucht werden. Dazu braucht es allerdings einen entsprechenden Beschluss. Hier kommt § 103 StPO zum Tragen, wobei ebenso konkrete Umstände dafür sprechen müssen, dass sich Beweise in den Räumen einer dritten Person befinden.

Gemeinsam genutzte Räume dürfen hingegen immer durchsucht werden. Ein Verdächtiger hat schließlich Zutritt und kann über sie verfügen. 

Nach einer Hausdurchsuchung: Ihre Rechte

Wie bereits erklärt, ist es ratsam, sich bei einer Hausdurchsuchung erst einmal kooperativ zu zeigen. Im Nachhinein haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Bei einem willkürlichen, unverhältnismäßigen und ungenauen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde das richtige Rechtsmittel. Wichtig ist, dass Sie diese bei dem Gericht einreichen, das den Beschluss ausgestellt hat. 

Bei einer Beschwerde bezüglich der Art und Weise einer Hausdurchsuchung können Sie einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen – das muss allerdings innerhalb eines Monats nach der Maßnahme erfolgen. Damit wird überprüft, ob das Vorgehen zulässig war. 

Wichtig: Anspruch auf Schadensersatz

Wurde bei einer Hausdurchsuchung nichts gefunden, ist Schadensersatz möglich, sofern die Maßnahme fehlerhaft durchgeführt wurde und entstandene Schäden eine gewisse Mindesthöhe erreichen. In der Regel liegt die bei 25 EUR. Zudem muss das Verfahren gegen Sie eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sein.

Letztlich bleibt noch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Infrage kommt die, wenn eine Beschwerde oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Ihrerseits abgelehnt wurden. Das Verfassungsgericht prüft dann, ob die Entscheidungen eine Grundrechtsverletzung darstellen. Im Falle einer Hausdurchsuchung ist das insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1, 1. Abs. GG.

Hinweis: Nach einer Durchsuchung

Haben Sie nach einer Hausdurchsuchung nichts mehr gehört, ist das erst einmal nicht ungewöhnlich. Die Ermittlungsbehörden prüfen die sichergestellten Beweise, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Haben Sie noch keinen Anwalt, sollten Sie nicht zögern, sich einen zu nehmen. Ein Strafverteidiger prüft, ob die Maßnahme rechtens war und kann Akteneinsicht beantragen.

Kosten einer Hausdurchsuchung: Wer muss zahlen?

Bei einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Ermittlungsverfahrens entstehen Kosten. Wer die am Ende tragen muss – ob Beschuldigter oder Staat – hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • der Rechtmäßigkeit der Maßnahme,
  • einer Verurteilung,
  • einer Einstellung des Verfahrens bzw. einem Freispruch.

Hat eine Hausdurchsuchung Beweise ans Licht gebracht und es kommt zu einer Verteilung, müssen Sie sämtliche Kosten tragen, die in Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren angefallen sind – die Kosten der Hausdurchsuchung bzw. alle damit einhergehenden Auslagen für die Auswertung von Beweismitteln eingeschlossen.

Stellt sich heraus, dass Sie unschuldig sind, weshalb das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde oder es zu einem Freispruch gekommen ist, haftet der Staat. Dabei muss er auch für Anwaltskosten aufkommen, die Ihnen ggf. entstanden sind. 

Quellen: