Brückenteilzeit

Gemäß § 9a TzBfG haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Brückenteilzeit. Dies stellt für Sie die Möglichkeit dar, Ihre Arbeitszeit ohne bestimmten Anlass für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kehren Sie dann zu Ihrer bisherigen Arbeitszeit zurück. Man spricht bei der Brückenteilzeit von einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit.

Worin besteht der Unterschied zur Teilzeit?

Vor der Einführung des § 9a TzBfG regelte der § 8 TzBfG lediglich den Anspruch auf eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit. Bei der normalen Teilzeit spricht man von einer zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit. Zwar gibt es den Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG.

Dieser verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nur, Ihren Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit bei der Besetzung eines derzeit freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Sie haben somit während der Teilzeit keinen Anspruch darauf, zu Ihrer bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren.

Ein weiterer Unterschied ist, dass Sie nach Ablauf der Brückenteilzeit automatisch wieder in die Vollzeitarbeit zurückkehren. Sind Sie in Teilzeit, müssen Sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen, dass Sie den Wunsch haben, wieder in Vollzeit zu arbeiten.

Hat man einen gesetzlichen Anspruch auf Brückenteilzeit?

Der gesetzliche Anspruch auf Brückenteilzeit ergibt sich aus § 9a TzBfG. Erfüllen Sie als Arbeitnehmer die dort genannten Voraussetzungen, und der Arbeitgeber hat keine betrieblichen Ablehnungsgründe, steht Ihnen ein Anspruch auf Brückenteilzeit zu. Dieser Anspruch steht allen Arbeitnehmern, somit auch leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern in Schichtarbeit zu.

Hinweis: Änderung des Arbeitsvertrages

Neben dem Antrag und dem Einverständnis bedarf es keiner weiteren Regelung im Arbeitsvertrag. Sie behalten somit Ihren bestehenden Arbeitsvertrag. Jedoch sollten Sie Punkte wie die genaue Arbeitszeitreduzierung und Dauer der Brückenteilzeit ggf. mit Ihrem Arbeitgeber dokumentieren, um so einen Nachweis über die Vereinbarung zu haben.

Den Antrag auf Brückenteilzeit richtig stellen

Bei Ihrem Antrag auf Brückenteilzeit müssen Sie einige Formalien und Voraussetzungen erfüllen. So muss Ihr Betrieb zunächst einmal die vorausgesetzte Arbeitnehmeranzahl vorweisen. Welche Fristen und Formalien Sie zusätzlich beachten müssen, erfahren Sie nachfolgend.

Wie beantragt man Brückenteilzeit?

Um seinen Anspruch auf Brückenteilzeit geltend zu machen, müssen Sie als Arbeitnehmer einen Antrag stellen. Dieser Antrag bedarf der Textform und muss daher entweder per E-Mail, Brief oder Fax beim Arbeitgeber eingehen. Das Erfordernis der Textform ergibt sich aus § 9a Absatz 3 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG. Wenn Sie den Antrag auf Brückenteilzeit daher mündlich beim Arbeitgeber stellen, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorschriften.

Welchen Inhalt muss der Antrag auf Brückenteilzeit haben?

Sie müssen den Antrag auf Brückenteilzeit so stellen, dass Ihr Arbeitgeber beim lesen dieses Antrages keine offenen Fragen mehr hat und diesen mit einem Ja oder Nein beantworten kann. Aus dieser Voraussetzungen ergeben sich daher zwei Pflichtangaben:

  • Beginn und Ende der Brückenteilzeit

Sie müssen in Ihrem Antrag angeben, wann Sie mit der Brückenteilzeit beginnen wollen und wann diese wieder beendet sein soll. Die Mindestdauer die das Gesetz gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 TzbfG vorschreibt, beträgt ein Jahr.

Wenn Sie beispielsweise ab Juli 2020 ein Jahr lang in Brückenteilzeit gehen möchten, müssen Sie angeben, dass Sie vom 01.07.2020 bis zum 01.07.2021 Brückenteilzeit in Anspruch nehmen wollen.

  • Der Umfang der Arbeitsverringerung

Zusätzlich müssen Sie in Ihrem Antrag angeben, in welchem Umfang Sie Ihre Arbeitszeit verringern wollen. Hier müssen Sie eine genaue Stundenzahl nennen, denn nur so kann Ihr Arbeitgeber den Antrag ohne Rückfragen annehmen. 

  • Freiwillige Angaben

Neben diesen zwei Pflichtangaben gibt es auch noch freiwillige Angaben. Gemäß § 9a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 TzBfG können Sie in Ihrem Antrag auch die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben.

Möchten Sie beispielsweise jeden Tag nur fünf Stunden arbeiten, um familiären Verpflichtungen nachzukommen, können Sie angeben, dass Sie von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr arbeiten möchten.

Hinweis: Verringerung der jährlichen Arbeitszeit

Neben der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit können Sie auch Ihre jährliche Arbeitszeit reduzieren. So haben Sie die Möglichkeit für einen bestimmten Zeitraum unbezahlt freigestellt zu werden.

Welche Voraussetzungen müssen für Brückenteilzeit erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen für die Brückenteilzeit vorliegen müssen, ergibt sich ebenfalls aus dem § 9a TzBfG:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Anzahl der Arbeitnehmer: Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer. Auszubildende werden bei dieser Berechnung nicht mitgezählt.
  • Arbeitnehmer in Brückenteilzeit: Aus § 9a Absatz 2 Nr. 1 -11 TzBfG ergibt sich zudem, dass der Arbeitgeber den Antrag ablehnen kann, wenn sich bereits eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern in Brückenteilzeit befinden. 

Hat die Brückenteilzeit eine Mindest- oder eine Höchstdauer?

Sie müssen die Brückenteiltzeit für mindestens ein Jahr beantragen. Die Höchstdauer für die Brückenteilzeit beträgt fünf Jahre. Das Gesetz sieht keine längeren oder kürzeren Zeiträume für die Brückenteilzeit vor. Jedoch bietet der § 9a Absatz 6 TzBfG die Möglichkeit, dass dieser Zeitraum durch einen Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden darf.

Hinweis: Keine weitere Verringerung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit

Wenn Sie sich in der Brückenteilzeit befinden, können Sie keinen weiteren Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG oder nach § 9a TzBfG stellen.

Welche Fristen muss man beim Antrag beachten?

Bei dem Antrag auf Brückenteilzeit müssen Sie auch eine Frist beachten. Sie müssen den Antrag auf Brückenteilzeit daher drei Monate vor Beginn der von Ihnen gewünschten Brückenteilzeit stellen. Das ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag spätestens beim Arbeitgeber eingehen muss. Sie können den Antrag daher auch schon einige Wochen vorher stellen, um ggf. anfallende Probleme mit dieser Frist zu vermeiden.

Kann der Antrag auf Brückenteilzeit auch abgelehnt werden?

Ihr Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Brückenteilzeit abzulehnen. Voraussetzung für eine Ablehnung ist, dass Ihrem Antrag betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann also in folgenden Fällen Ihren Antrag ablehnen:

  1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation
  2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes
  3. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
  4. Es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten für das Unternehmen, wenn Sie in Brückenteilzeit gehen

Diese Ablehnungsgründe können sich auf den Umfang der Arbeitszeitverringerung, auf die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit aber auch auf die Dauer der Brückenteilzeit beziehen.

Hinweis: Was tun bei Ablehnung des Antrags? 

Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt, können Sie diese Ablehnung von dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Das Gericht prüft in diesem Fall, ob Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag tatsächlich ablehnen durfte, mithin, ob wirklich betriebliche Gründe für eine Ablehnung vorlagen. Ist dies nicht der Fall, muss Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Brückenteilzeit bewilligen.

Muss der Arbeitgeber eine Frist bei der Ablehnung beachten?

Wenn Sie Ihren Antrag auf Brückenteilzeit form- und fristgerecht eingereicht haben, dann muss Ihr Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit schriftlich über Ihren Antrag entscheiden. Verpasst Ihr Arbeitgeber diese Frist, so gilt seine Zustimmung zur Brückenteilzeit kraft Gesetz als erteilt. Betriebliche Gründe für eine Ablehnung kann Ihr Arbeitgeber dann nicht mehr vorbringen.

Der Ablauf der Brückenteilzeit

Wenn Sie sich in Brückenteilzeit befinden, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch, diese vorzeitig zu beenden und zu Ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren. Grund hierfür ist, dass Ihr Arbeitgeber auch eine gewisse Planungssicherheit benötigt.

Sie können trotzdem das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Nur weil kein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Brückenteilzeit besteht, bedeutet dies nicht, dass Sie keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber finden. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Brückenteilzeit.

Wie oft darf man Brückenteilzeit machen?

Wenn Sie aus der Brückenteilzeit zurückkehren, können Sie frühestens ein Jahr nach der Rückkehr erneut einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Lehnt Ihr Arbeitgeber diesen Antrag ab, dann haben Sie erst nach zwei Jahren wieder die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Brückenteilzeit einzureichen.

Wurde Ihr Antrag auf Brückenteilzeit jedoch wegen der Zumutbarkeitsregelung abgelehnt, können Sie nach Ablauf von einem Jahr erneut einen Antrag stellen.

Gehalt und Einkünfte bei Brückenteilzeit

Während der Brückenteilzeit haben Sie einen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn, da Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden dürfen. Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit verringert sich jedoch auch Ihr monatliches Einkommen. Das reduzierte Einkommen hat zudem Auswirkungen auf Ihre Rentenhöhe. Der Rentenanspruch während der Brückenteilzeit fällt daher ebenfalls geringer aus.

Wie wirkt sich die Brückenteilzeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Wenn Sie als Arbeitnehmer in die Brückenteilzeit wechseln, dann haben Sie für diesen Zeitraum einen Urlaubsanspruch entsprechend der verminderten Arbeitszeit. Haben Sie vor dem Wechsel in die Brückenteilzeit noch nicht Ihren jahresanteiligen Urlaub genommen, so muss Ihnen der Arbeitgeber die überhängenden Urlaubstage nach dem alten Arbeitszeitmodell gewähren.

Beispiel: Berechnung des Jahresurlaubs

Sie haben eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und eine 5-Tage-Woche. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit zum 01.0 Juli auf eine 3-Tage-Woche und arbeiten nur noch 24 Stunden/Woche. Während der Vollzeitbeschäftigung hatten Sie einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Von diesem Jahresurlaub haben Sie bis zum Zeitpunkt der Brückenteilzeit bereits 5 Tage genommen.

Da auf die Vollzeitbeschätigungsphase eigentlich die Hälfte des Jahresurlaubs fällt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen noch 10 Urlaubstage aus der Vollzeitbeschäftigung bewilligt werden. Die restlichen 15 Tage müssen nun anhand der 3-Tage-Beschäftigung neu berechnet werden (15 Tage x 3 Tage die Woche : 5 Tage die Woche = 9 Urlaubstage).

Kann man während der Brückenteilzeit Überstunden machen?

Sollten Sie sich für eine Brückenteilzeitbeschäftigung entschieden haben, dann kann der Arbeitgeber keine Überstunden von Ihnen verlangen, da dies im Widerspruch zum Konzept der Brückenteilzeit steht. Eine Ausnahme stellt natürlich eine Ausnahmesituation dar, in welcher Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Überstunden einseitig anzuordnen.

Eine weitere Möglichkeit Überstunden anzuordnen ist eine Klausel im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Ihr Arbeitgeber muss jedoch auch in diesem Fall die Überstunden anordnen bzw. genehmigen, wenn Sie sich selbst dazu entscheiden, Überstunden zu machen.

Hinweis: Vergütung der Überstunden

Sie dürfen als Teilzeitkraft auch bei den Überstunden keine Benachteiligung erfahren. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Überstunden ausbezahlen oder mit Freizeit wieder ausgleichen. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass Sie einen Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde haben.

Kann man während der Brückenteilzeit einen Nebenjob aufnehmen?

Die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arbeitsverhältnisse bestehen selbstständig nebeneinander. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit muss von Ihrem Arbeitgeber nicht genehmigt werden. Sie sind als Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, die Aufnahme einer Nebentätigkeit anzuzeigen.

Bei der Aufnahme der Nebentätigkeit müssen Sie nur beachten, dass Sie Ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz im Sinne des § 60 HGB (Wettbewerbsverbot) machen.

Hat die Brückenteilzeit Auswirkungen auf die Krankenversicherung?

Liegt Ihr Einkommen als Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Stand 2020: 62.550 EUR), dann sind Sie versicherungsfrei und können sich privat krankenversichern. Möchten Sie nun aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, dann muss Ihr Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Mit der vorübergehenden Reduzierung Ihrer Arbeitszeit durch die Brückenteilzeit, können Sie Ihr Jahreseinkommen so reduzieren, dass Sie unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und daher wieder in die gesetzliche Krankenversicherung rutschen. Nach Ablauf der Brückenteilzeit bleiben Sie dann weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.