Die Zeitarbeit

Bei der Zeitarbeit handelt es sich um Arbeitsverhältnis zwischen zwei Unternehmen und Ihnen als Arbeitnehmer. Sie sind als Zeitarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, übernehmen für einen bestimmten Zeitraum jedoch Arbeitstätigkeiten in einem anderen Unternehmen.

Sie werden quasi ausgeliehen. Die Zeitarbeitsfirma ist daher Ihr Arbeitgeber, nur Ihr Arbeitsort ist in einem anderen Unternehmen. Andere Begriffe für die Zeitarbeit sind z.B.

  • Leiharbeit
  • Personalleasing
  • Personalüberlassung oder
  • Arbeitnehmerüberlassung

Wie funktioniert die Zeitarbeit?

Die Zeitarbeitsfirma schreibt die Stellen aus, die die Kunden dieser Firma mit der Möglichkeit der Zeitarbeit besetzen möchten. Dies bedeutet, Sie bewerben sich zunächst bei der Zeitarbeitsfirma auf diese konkrete Stelle. Die Zeitarbeitsfirma übernimmt dann auch das Vorstellungsgespräch.

Sollten Sie für die Stelle infrage kommen, schließen Sie nicht mit dem Unternehmen, welches die Stelle besetzen möchte, einen Arbeitsvertrag, sondern mit der Zeitarbeitsfirma. Die Zeitarbeitsfirma ist dann Ihr Arbeitgeber und trägt daher auch die entsprechenden Arbeitnehmerpflichten wie die Auszahlung des Gehalts und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Wichtig ist auch hier: Nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag.

Wann ist Zeitarbeit für Sie eine Alternative?

Die Zeitarbeit kann für Sie eine große Chance darstellen. Gerade wer längere Zeit arbeitslos oder nur gering qualifiziert ist, hat es häufig schwer auf dem Arbeitsmarkt. Die Einstellungsvoraussetzungen für die Zeitarbeit sind in der Regel nicht so hoch wie bei einer normalen Festanstellung.

Somit haben Sie die Möglichkeit, durch die Zeitarbeit Berufserfahrungen zu sammeln und sich weiterzubilden. So werden Sie für den Arbeitsmarkt attraktiver.

Welche Vor- und Nachteile hat die Zeitarbeit?

Bevor Sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer Zeitarbeitsfirma entscheiden, sollten Sie zunächst die Vor- und Nachteile abwägen:

Vorteile von Zeitarbeit

  • Sollten Sie ohnehin Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden, dann kann die Zeitarbeit durchaus Vorteile für Sie haben. Sie verhindern hierdurch, dass Sie für einen längeren Zeitraum arbeitslos sind und sammeln sogar noch Berufserfahrung.
  • Die Zeitarbeit kann Ihnen neben der Berufserfahrung auch einen Einblick in verschiedene Unternehmen bieten, so können Sie herausfinden, welche Arbeit Ihnen überhaupt Spaß macht.
  • Wenn der Entleiher begeistert von Ihnen ist, haben Sie vielleicht sogar die Möglichkeit auf eine Festanstellung.

Nachteile von Zeitarbeit

  • Sie erhalten am Anfang einen geringeren Lohn als die anderen im Unternehmen des Entleihers angestellten Mitarbeiter.
  • Man erwartet von Ihnen eine höhere Flexibilität. Sie wissen ja nie, wohin Sie die Zeitarbeitsfirma als nächstes schickt.
  • Zeitarbeit bringt auch eine finanzielle Unsicherheit mit sich, da Sie nie sicher sein können, dass Sie eine Anschlussbeschäftigung erhalten. Die Zeitarbeitsfirma darf Sie zwar nicht direkt entlassen. Sollten jedoch für längere Zeit keine Stellen auffindbar sein, sind Sie wieder arbeitslos.

Die Dauer der Zeitarbeit

In der Reform des Arbeitgeberüberlassungsgesetzes im Jahre 2017 hat der Gesetzgeber eine Höchstüberlassungsdauer beschlossen. Demnach muss nach spätestens 18 Monaten ein durchgängiger Einsatz desselben Zeitarbeitnehmers bei demselben Entleiher enden.

Wie wird die Überlassungsdauer berechnet?

Für jeden Einsatz beim Entleihunternehmen wird für Sie ein Konto geführt. Die Zeiten Ihrer Überlassung werden dann in Monaten auf diesem Konto verbucht. Wird Ihr Einsatz für mehr als drei Monate unterbrochen, dann wird Ihr Konto wieder auf null gesetzt.

Dauert die Unterbrechung lediglich für drei Monate oder weniger an, dann wird der Zeitraum Ihrer Unterbrechung für die Berechnung der Überlassungsdauer nicht mitgezählt.

Gibt es Ausnahmen im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer?

Von der gesetzlich bestimmten Höchstüberlassungsdauer kann durch oder aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Im Tarifvertrag der entsprechenden Einsatzbranche, mithin in dem Unternehmen, wo Sie als Zeitarbeiter tätig sind, muss daher eine Abweichung von dieser Höchstüberlassungsdauer vereinbart sein.

Die Zeitarbeitsbranche kann keine tariflichen Ausnahmen mit den Gewerkschaften vereinbaren. Auch anderweitige individuelle Absprachen im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer sind unzulässig.

Was passiert bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer?

Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, dann hat dies sowohl für den Entleiher als auch für den Verleiher (Zeitarbeitsfirma) Konsequenzen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1b und § 10 Absatz 1 AÜG wird der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen als Leiharbeiter und der Zeitarbeitsfirma unwirksam.

Zugleich wird durch die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Unternehmen, an das Sie ausgeliehen wurde, fingiert, sofern Sie keine Festhaltenserklärung abgegeben haben. Zudem haben Sie gegen die Zeitarbeitsfirma Nachvergütungsansprüche.

Der Zeitarbeitsfirma droht zudem die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR.

Was versteht man unter der Festhaltungserklärung?

Die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer führt zu einem fiktiven Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Es kann jedoch auch passieren, dass Sie als Zeitarbeiter mit so einem fiktiven Arbeitsverhältnis gar nicht einverstanden sind. Dann haben Sie die Möglichkeit, mit einer Festhaltungserklärung diesem Wechsel zu widersprechen. Sie können dann innerhalb eines Monats erklären, dass Sie an dem Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma festhalten wollen.

Hinweis: Festhaltungserklärung nicht vorab unterzeichnen

Sollte solch eine Erklärung bereits im Vorfeld unterzeichnet werden, dann sollten Sie aufpassen. Grund hierfür ist, dass dann bereits ein Rechtsverstoß zu vermuten ist. Warum sollte sonst eine solche Erklärung abgegeben werden, wenn die Höchtsüberlassungsdauer in jedem Fall eingehalten wird. Eine solche Erklärung im Vorfeld kann daher auch bereits zu einem Bußgeldverfahren führen.

Können Sie eine Festanstellung beim Entleiher erhalten?

Sie haben auch die Möglichkeit, eine Festanstellung beim Entleiher zu erhalten. Teilweise hat die Zeitarbeitsfirma Regelungen im Arbeitsvertrag, die es Ihnen untersagt, mit dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen Ihnen und der Zeitarbeitsfirma besteht. Solche Regelungen sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 AÜG unzulässig. So soll auch die Arbeitsvertragsfreiheit des Entleihers geschützt werden.

Der Gleichstellungsgrundsatz

Der Gleichstellungsgrundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Sie als Leiharbeiter haben für die Zeit Ihrer Überlassung gemäß § 8 Absatz 1 AÜG einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb.

Hierzu zählen beispielsweise

  • Arbeitszeiten
  • Pausen- und Ruhezeiten
  • Überstunden

Sollten Stammmitarbeiter des Entleihbetriebes Sachbezüge erhalten, kann für Sie als Zeitarbeiter ein Wertausgleich erfolgen.

Hinweis: Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz

Im Tarifvertrag kann von diesem Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden, sofern hierbei nicht die Mindeststundenentgelte unterschritten werden. Eine Abweichung ist nicht mehr zulässig, wenn Sie bereits in den letzten sechs Monaten beim Entleiher beschäftigt waren.

Was versteht man unter dem Equal Pay?

Das Equal Pay ist ein Bestandteil des Gleichstellungsgrundsatzes. Demnach haben Sie einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb wozu auch das Arbeitsentgelt gehört. Sind Sie neun Monate im gleichen Unternehmen tätig, dann ist Ihnen das Equal Pay zu gewähren. Maßgeblich für die Höhe des Arbeitsentgelts ist die Lohnberechnung eines Vergleichsmitarbeiters.

Was versteht man unter dem tariflichen Equal Pay?

Gemäß § 8 Absatz 4 AÜG kann durch einen Branchenzuschlagstarfivertrag von der Frist von neun Monaten abgewichen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dann nach 15 Monaten mindestens ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erreicht wird oder wenn nach der Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen stufenweise eine Heranführung an das Arbeitsentgelt erfolgt.

Welche Folgen drohen bei einem Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz?

Verstößt die Zeitarbeitsfirma gegen den Gleichstellungsgrundsatz, dann muss sie gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 7a und Absatz 2 AÜG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR rechnen. Auch der Verlust der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung kann drohen.

Sie als Zeitarbeiter haben die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erhaltenen Lohn und der Vergütung für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter einzuklagen.

Die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeit

Wenn Sie als Zeitarbeiter angestellt sind, dann sind Sie immer in unterschiedlichen Unternehmen tätig. Arbeitgeber bleibt jedoch die Zeitarbeitsfirma. Hier gibt es Besonderheiten im Hinblick auf Über- und Minusstunden, Urlaubsanspruch oder Schwangerschaft zu beachten.

Wer ist für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlich?

Während Sie bei dem Entleiher tätig sind, gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Für die Einhaltung des Arbeitsschutzes sind sowohl die Zeitarbeitsfirma als auch der Entleiher verantwortlich.

Der Entleiher muss zudem die erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Unfallverhütungsmaßnahmen treffen. Der Entleiher sollte Sie daher vor Beginn Ihrer Tätigkeit über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen Sie während der Arbeit ausgesetzt sind, informieren. Auch über Maßnahmen, die dazu dienen, solche Gefahren abzuwenden, muss der Entleiher Sie entsprechend informieren.

Gibt es ein Recht auf Weiterbildung?

Sie haben als Zeitarbeiter genauso wie andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbildung. In einigen Bundesländern gibt es ein Recht auf Bildungsurlaub. Möchten Sie sich also weiterbilden, können Sie hierfür entsprechend Urlaub einreichen.

Auch während einer verleihfreien Zeit können Sie diese gewonnen Zeit für eine Weiterbildung nutzen. Diese werden zum Teil sogar von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.

Welcher Betriebsrat ist für den Leiharbeitnehmer zuständig?

Sie werden als Zeitarbeiter an ein anderes Unternehmen bzw. anderen Betrieb ausgeliehen. Während Ihres Arbeitseinsatzes bleiben Sie jedoch gemäß § 14 Absatz 1 AÜG angestellt bei der Zeitarbeitsfirma. Somit kommt mit dem Entleiher kein Arbeitsvertrag zustande, was somit bedeutet, dass für Sie der Betriebsrat der Zeitarbeitsfirma zuständig ist.

Dieser muss sich gemäß  § 80 BetrVG darum kümmern, dass die Gesetze zum Schutz der Leiharbeitnehmer und der Gleichstellungsgrundsatz eingehalten werden. Sie dürfen jedoch, wenn sie länger als drei Monate beim Verleiher sind, den Betriebsrat mitwählen. Sie selbst können sich jedoch nicht für den Betriebsrat aufstellen lassen.

Welche Auswirkungen haben Über- und Minusstunden?

Sollte Sie als Zeitarbeiter Überstunden machen, dann werden diese eher selten vergütet. Diese werden auf dem Arbeitszeitkonto verbucht und werden in der Regel für einen Freizeitausgleich genutzt.

Diese Arbeitszeitkonten sind zum größten Teil so ausgestaltet, dass die Zeitarbeitsfirma versucht, das Annahmeverzugsrisiko zu gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, sollte die Zeitarbeitsfirma keine Einsatzmöglichkeit für Sie haben, dann müssen Sie zu Hause bleiben, die vereinbarte Arbeitszeit wird Ihnen jedoch vergütet.

Achten Sie immer genau auf die Zeiten, um Arbeitszeitbetrug zu vermeiden.

Hinweis: Abbau von Überstunden nicht einseitig anzuordnen

Die Nutzung von Arbeitszeitkonten ist grundsätzlich zulässig. Jedoch kann der Abbau von Überstunden nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Dies bedeutet:

Nur weil Sie Überstunden beim Entleiher gemacht haben, kann die Zeitarbeitsfirma Sie nicht einseitig dazu auffordern, die dort gemachten Überstunden durch Freizeitausgleich wieder abzubauen. Die Reduzierung Ihres Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto ist nur mit Ihrem Einverständnis zulässig.

Damit die Zeitarbeitsfirma ihre Kosten gering halten kann, werden diese Stunden von Ihrem Arbeitszeitkonto abgebucht, sofern Sie Überstunden gesammelt haben. Die Zeitarbeitsfirma kann diesen Ausfall auch als Minusstunden eintragen. Die Stunden, in denen Sie nicht eingesetzt werden können, müssen Sie daher nacharbeiten. Somit verlagert die Zeitarbeitsfirma das Annahmeverzugsrisiko auf Sie als Zeitarbeiter.

Gibt es Besonderheiten beim Urlaubsanspruch?

Urlaubszeiten wie die Sommer- oder Herbstferien, bekommen auch Personaldienstleister zu spüren. Bei der Urlaubsplanung müssen nicht nur Ihre Wünsche als Zeitarbeiter Beachtung finden, sondern auch die Urlaubszeiten von Kunden.

Da zwischen Ihnen und der Zeitarbeitsfirma ein Arbeitsvertrag besteht, liegen erst einmal keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf die Urlaubsgewährung vor. Auch für Sie gilt der § 7 Absatz 1 BUrlG, wonach bei der Festlegung des Urlaubs auch Ihre Wünsche als Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen. Die Gewährung des Urlaubs erfolgt dann durch die Zeitarbeitsfirma.

Die Zeitarbeitsfirma kann Ihren Urlaubsantrag jedoch auch ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern, die aufgrund von sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, Ihrem Urlaubsantrag entgegenstehen. Die Zeitarbeitsfirma hat zudem die Möglichkeit, sich auf den dringlichen Bedarf im Kundenbetrieb zu berufen.

Grund hierfür ist, dass Sie während Ihrer Überlassung in den Betrieb eingegliedert werden und der Entleiher Ihre Arbeitskraft entsprechend einplant. Benötigt Sie der Entleiher somit dringen, dann kann die Zeitarbeitsfirma Ihren Urlaubsantrag ebenfalls ablehnen.

Was müssen Sie bei einem Krankheitsfall beachten?

Gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Sie als Zeitarbeiter während der Überlassung arbeitsrechtlich den Stammmitarbeitern gleichgestellt. Somit haben Sie als Zeitarbeiter auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei einem Krankheitsfall müssen Sie dies gegenüber der Zeitarbeitsfirma mitteilen und auch nachweisen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Entleiher eine Mitteilung von Ihnen verlangt. Das richtige krankmelden ist wichtig, um keine Abmahnung zu riskieren.

Welche Regelungen gelten im Hinblick auf eine Kündigung?

Bei einem Zeitarbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung. Jedoch kann im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart sein, wie zum Beispiel eine andere Kündigungsfrist. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma kann auch nur von dieser gekündigt werden und nicht von dem Unternehmen an das Sie verliehen wurden.

Bei der Kündigung muss die Zeitarbeitsfirma nachweisen, dass es dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit mehr für Sie gibt. Der Wegfall eines einzigen Kunden reicht für solch eine Begründung nicht aus.

Hinweis: Kündigungsschutz

Da das Zeitarbeitsverhältnis ein ganz normales Arbeitsverhältnis darstellt, gilt für Sie als Zeitarbeiter auch der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Hierzu müssen Sie mindestens sechs Monate bei der Zeitarbeitsfirma angestellt sein und diese muss mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen.

Welche Auswirkungen hat eine Schwangerschaft?

Aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geht hervor, dass der Entleiher einen Teil der Arbeitgeberverantwortung für den Arbeitsschutz und somit auch für den Mutterschutz übernehmen muss. Gemäß § 11 AÜG hat der Entleiher die Verpflichtung zur Gewährung des Mutterschutzes.

Er muss also den Arbeitsplatz entsprechend gestalten und die Beschäftigungsverbote sowie Auslegungspflichten gemäß §§ 2 – 8, 18 Mutterschutzgesetz beachten. Die Zeitarbeitsfirma hat ebenfalls den Mutterschutz zu gewähren. Diese darf Sie daher nicht zu Tätigkeiten verleihen die gemäß §§ 3 ff. Mutterschutzgesetz untersagt sind.

Zeitarbeit als Stellenangebot vom Jobcenter

Gemäß § 10 SGB II müssen Sie eine Arbeit annehmen, wenn Sie hierzu körperlich, geistig oder seelisch dazu in der Lage sind. Sobald Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, werden Sie entsprechende Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit erhalten. Auf diese Vermittlungsvorschläge müssen Sie sich bewerben, da Ihnen ansonsten Sanktionen drohen.

Kann ein Vermittlungsvorschlag für eine Zeitarbeitsfirma abgelehnt werden?

Jedoch muss auch hier die Zumutbarkeitsregel gemäß § 121 SGB III und § 10 SGB II beachtet werden. Eine Beschäftigung innerhalb der ersten drei Monat der Arbeitslosigkeit ist dann unzumutbar, wenn das Gehalt der neuen Stelle 20 % geringer ausfällt, als bei Ihrer vorherigen Arbeitsstelle.

Somit dürfen Sie einen Vermittlungsvorschlag ablehnen, wenn Sie hierdurch eine solche Gehaltsminderung in Kauf nehmen müssen. Dies gilt auch für Vermittlungsvorschläge bei einer Zeitarbeitsfirma. Sollten Sie länger als drei Monate arbeitssuchend gemeldet sein, dann dürfen Sie solch ein Vermittlungsvorschlag nicht mehr ohne Weiteres ablehnen.