Dass Teilzeitbeschäftigte anders behandelt werden als ihre Kolleg*innen in Vollzeit, ist leider immer noch alltäglich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste jetzt entscheiden, ob eine für Teilzeitkräfte gängige Überstundenregelung diskriminierend ist – und wendet sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Kein voller Ausgleich für Überstunden

Mittelpunkt des Verfahrens ist eine tarifvertragliche Klausel, die die Vergütung bei Überstunden von Teilzeitkräften regelt. Nach dieser Klausel ist ein Überstundenausgleich in Geld oder Freizeit zwar auch für Teilzeitkräfte vorgesehen. Der Richtwert, ab dem Überstunden ausgeglichen werden, ist aber die Arbeitszeit von Beschäftigten in Vollzeit. Nur wer mehr arbeitet als eine Vollzeitkraft, hat einen Anspruch auf Überstundenausgleich.

Dagegen wehrte sich eine Pflegerin, die in Teilzeit bei einem Dialyseanbieter beschäftigt ist. Sie habe mittlerweile über 100 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto angesammelt, die nie vergütet wurden. Weil sie sich deshalb als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert fühlte, klagte sie gegen die unfaire Vertragsklausel.

Hinweis: Diskriminierungsschutz durch das AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll insbesondere im Arbeitsleben vor Diskriminierung schützen. Erlassen wurde es, um mehrere europäische Antidiskriminierungsrichtlinien umzusetzen.

Vorinstanzliche Gerichte sind sich uneins

Die Gerichte in den Vorinstanzen bewerteten die Vertragsklausel unterschiedlich. Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage der Pflegerin komplett abwies, gab das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise statt und hat den beklagten Arbeitgeber dazu verurteilt, die Überstunden entsprechend auszugleichen. Weil die Arbeitnehmerin aber zusätzlich Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz forderte, zog sie bis vor das Bundesarbeitsgericht.

BAG wendet sich an den EuGH

Nun befasst sich das höchste deutsche Arbeitsgericht mit dem Fall. Das BAG fällte vorerst jedoch kein Urteil, sondern legt den Fall dem EuGH vor. Denn neben Fragen des nationalen Arbeitsrechts müssten auch entsprechende europäische Vorschriften beachtet werden, deren Auslegung dem EuGH vorbehalten ist.

Daher müsse der Europäische Gerichtshof erst einmal klären, ob der Tarifvertrag mitsamt der Ausgleichsklausel mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Sobald der EuGH dem BAG seine Rechtsauffassung dargelegt hat, entscheidet das BAG den Sachverhalt unter Beachtung der Entscheidung aus Luxemburg. Wir dürfen also gespannt sein, wie die Richter*innen am EuGH die Sache sehen.

Quellen: