Viele Betriebe sind aktuell notgedrungen in der Kurzarbeit. Wie lange dieser Zustand noch andauert, vermag niemand zu sagen. Daher müssen Beschäftigte sich auch bei ihrer Urlaubsplanung mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die Kurzarbeit diese beeinflusst.

“Resturlaub” muss aufgebraucht werden

Wer noch Urlaubsansprüche gegen seine*n Arbeitgeber*in hat, wird in vielen Fällen kein Kurzarbeitergeld erhalten können. Ein erheblicher Arbeitsausfall, der für den Bezug von Kurzarbeitergeld notwendig ist, liegt nämlich erst dann vor, wenn alle anderen Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung aufgebraucht sind. Das schließt auch bezahlten Urlaub mit ein.

Anders als letztes Jahr ist das Aufbrauchen der Urlaubstage zur Vermeidung der Kurzarbeit dieses Jahr zwingend. 2020 erhielten Kurzarbeiter*innen das Kurzarbeitergeld auch dann, wenn sie noch Urlaubsansprüche gegen ihre Arbeitgeber*innen geltend machen konnten.

Hinweis: Abbau von Überstunden
Überstunden sind im Bereich der Kurzarbeit so zu behandeln wie der Urlaub: Zunächst müssen sie abgebaut werden, bevor ein erheblicher Arbeitsausfall angenommen werden kann.

Bereits bestehende Urlaubsplanung hat Vorrang

Von dieser Grundregel gibt es auch Ausnahmen: Gibt es im Betrieb beispielsweise schon vor Eintritt der Kurzarbeit einen Urlaubsplan, so bleibt dieser bestehen. Auch besonders wichtige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen haben Vorrang. Ein Beispiel hierfür ist die Kinderbetreuung. Eltern sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre freien Tage mit ihren Kindern zu verbringen.

Verplanen Sie ihre Urlaubstage 2021 ganz

Am besten ist es, wenn Beschäftigte in Kurzarbeit bei der Planung ihres Urlaubs darauf achten, alle Urlaubstage zu verbrauchen. So stellen sie sicher, dass sie Kurzarbeitergeld erhalten und Altlasten nicht mit ins nächste Jahr nehmen. Genommen werden muss der Urlaub schließlich so oder so.

Für die Planung an sich gibt es keine Frist. Wichtig ist nur, dass Arbeitnehmer*innen alle Urlaubstage verbrauchen.

Quellen: