Um während eines langen Arbeitstages im Büro produktiv zu bleiben, können nur wenige Arbeitnehmer:innen auf Kaffee verzichten – den Weg zur Kaffeemaschine oder zum -automaten beherrschen sie im Schlaf. Doch was ist, wenn man auf dem Weg dorthin stürzt? Gilt das als Arbeitsunfall? Laut einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) lautet die eindeutige Antwort: Ja.
Unfall im Büro: Dann greift der Versicherungsschutz
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Unfall im Büro immer dann um einen Arbeitsunfall, wenn Beschäftigte diesen infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Auch mit der Arbeit zusammenhängende Wege zählen hierzu. Gesetzlich geregelt ist das in § 8 Sozialgesetzbuch VII (SGB). Die Frage, ob der Versicherungsschutz bei einem Unglück greift, ist also, ob das Kaffeeholen mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängt.
Arbeitnehmerin verunglückt auf dem Weg zum Kaffeeautomaten
Im konkreten Fall rutschte eine Verwaltungsangestellte des Finanzamtes auf dem Weg zum im Sozialraum aufgestellten Kaffeeautomaten auf nassem Boden aus. Sie brach sich in der Folge einen Lendenwirbel. Aus ihrer Sicht ein Arbeitsunfall, weshalb sie beantragte, das als solchen anzuerkennen. Ihrer Meinung nach sei der Weg zum Getränkeautomaten während der Arbeitszeit in jedem Fall unfallversichert.
Hinweis: Arbeitsunfall melden
Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie ganz einfach über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) online melden. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber den Fall bei der Berufsgenossenschaft anzeigen.
Während Pausenzeit kein Versicherungsschutz
Doch die Unfallkasse Hessen und das Sozialgericht Fulda waren da anderer Meinung und lehnten den Antrag der Verunglückten ab. Nach deren Auffassung liege kein Arbeitsunfall vor, sondern ein Unfall, der während der Pausenzeit passierte und somit nicht gesetzlich unfallversichert ist. Als Begründung wurde aufgeführt, dass auch während der eigentlichen Pausenzeit kein Unfallversicherungsschutz greift. Die Pause beginne mit Überschreiten der Kantinentür, so die Richter:innen.
LSG Darmstadt kommt zu anderem Schluss
Das LSG Darmstadt bewertete das indes anders und sieht im Weg zum Kaffeeautomaten eine versicherte Tätigkeit. Denn grundsätzlich ist auch das Zurücklegen eines Weges, um sich Essen oder Trinken zu besorgen, versichert. Laut des Gerichts bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin. Darüber hinaus befindet sich der Sozialraum, in dem der Getränkeautomat steht, innerhalb des Betriebsgebäudes und wurde zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt. Dieser Raum gehört daher zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers – der Unfall ist als Arbeitsunfall einzustufen. Eine Revision wurde jedoch zugelassen.
Doch nicht nur Unfälle im Betriebsgebäude können zum Rechtsproblem werden. Wann Sie bei Unfällen im Homeoffice abgesichert sind, lesen Sie in unserem News-Artikel Versicherungsschutz bei Unfall im Homeoffice.
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