Der technische Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe äußerte sich in einem privaten WhatsApp-Chat in herabwürdigender Weise über Geflüchtete. Dennoch sei die vom Verein ausgesprochene Kündigung unwirksam, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiege hier deutlich schwerer.

Kündigung wegen Hassnachrichten

Eigentlich sollte man meinen, dass Mitarbeiter*innen eines Vereins für Flüchtlingshilfe Toleranz und Vielfalt an den Tag legen. Dass das aber nicht nicht immer der Fall zu sein scheint, zeigt ein aktueller Fall aus Brandenburg. In einem WhatsApp-Chat mit zwei weiteren Beschäftigten des Vereins äußerte sich der als technischer Leiter angestellte Mitarbeiter abfällig über Geflüchtete und ehrenamtliche Helfer*innen.

Als der Verein durch die Kündigung eines der beiden anderen Chatmitglieder von dem Vorfall erfuhr, kündigte er auch seinem technischen Leiter. Dieser wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage und bekam Recht.

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung konnte das Gericht nämlich nicht feststellen. Denn die Äußerungen wurden in einem kleinen Kreis getätigt und sollten erkennbar nicht an Dritte gelangen. Eine solche vertrauliche Kommunikation sei durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Zudem ändere die politische Einstellung des Klägers nichts an seiner Eignung für die Stelle als technischer Leiter. Er habe nämlich keine Betreuungsaufgaben, die ihn zu einem engen Kontakt mit Geflüchteten zwängen, so die Richter*innen.

Hinweis: Grundsatz der Verfassungstreue
Arbeitnehmer*innen im öffentlichen Dienst haben eine grundsätzliche politische Treuepflicht. Sie müssen sich sowohl im Dienst als auch privat zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Ein widersprüchliches Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen.

Abfindung statt Kündigung

Dennoch endete mit dem Prozess auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Verein. Das LAG löste das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien nach §9 KSchG auf und verpflichtete den Verein zur Zahlung einer Abfindung an den ehemaligen technischen Leiter.

Weil die Chat-Verläufe auch öffentlich gemacht wurden, habe der Verein ein berechtigtes Interesse an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so die Begründung des Gerichts. Denn eine erzwungene Weiterbeschäftigung des Klägers erschwere die Suche nach freiwilligen Helfer*innen und belaste das Verhältnis zwischen Geflüchteten und Verein.

 

 

Quellen: