Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem der wohl wichtigsten Urteile im Abgasskandal entschieden, dass der “Verjährungsjoker” §852 BGB auf Dieselfälle angewendet werden kann. Das ermöglicht es Kunden und Kundinnen, VW auch nach der Verjährung ihrer Ansprüche zur Rechenschaft zu ziehen. Kommt auch Jahre nach Aufdeckung des Abgasskandals noch eine neue Klagewelle auf die Gerichte zu?

VW-Kund:innen klagen nach zehn Jahren

Im Sommer 2015 erfuhr die Öffentlichkeit vom systematischen Abgasbetrug VWs. Rund sechseinhalb Jahre später sind immer noch tausende Verfahren vor deutschen Gerichten anhängig. Zwei von ihnen landeten jetzt vor dem BGH; Grund genug für das Gericht, die Frage nach der Verjährung zu klären.

Denn in beiden Fällen haben die betroffenen Kunden und Kundinnen ihre PKW 2012 bzw. 2013 – also vor zehn Jahren gekauft. Geklagt wurde jedoch erst jetzt. Für die Vorinstanzen war die Sache klar: Zwar sind den beiden Autofahrer:innen Schadensersatzansprüche entstanden. Diese Ansprüche seien jedoch längst verjährt.

Auf §852 BGB, der Geschädigten aus einer unerlaubten Handlung auch nach Eintritt der Verjährung eine Entschädigung zuspricht, können sich die Kläger:innen nicht berufen. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) führte diesbezüglich aus, dass der Kläger es schuldhaft versäumt habe, rechtzeitig zu klagen. §852 BGB schütze nur Personen, denen die Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche vor Verjährung unmöglich war oder wesentlich erschwert wurde. Das sei im Dieselskandal aber nicht der Fall gewesen.

BGH: §852 BGB ist anwendbar

Um die Frage nach der Anwendbarkeit des §852 nun endgültig zu klären, wandten sich beide Kläger:innen mit ihrer Revision an den Bundesgerichtshof. Der extra für Dieselsachen eingerichtete VIa. Zivilsenat entschied, dass beiden VW-Halter:innen ein Anspruch nach §852 BGB zusteht.

Die Vorinstanzen hätten zunächst zutreffend festgestellt, dass alle anderen Ansprüche verjährt seien. Spätestens mit dem Rückrufschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes hätten die Kläger:innen Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass sie von VW geschädigt wurden und dementsprechend gerichtlich gegen den Konzern hätten vorgehen können.

Aber anders als vom OLG Koblenz behauptet, schütze §852 BGB nicht nur diejenigen, die unverschuldet nicht klagen konnten, sondern alle Geschädigten aus einer unerlaubten Handlung. §852 soll verhindern, dass sich der Schädiger auf Kosten seiner Opfer nur deshalb bereichern kann, weil gegen ihn gerichtete Ansprüche verjährt seien.

Hinweis: Kein Ersatz der Rechtsanwaltskosten
Anders als beim Schadensersatzanspruch nach §826 BGB, können Kläger:innen beim Restschadensersatz nach §852 BGB die Kosten für ihren Rechtsbeistand nicht geltend machen.

Kommt jetzt eine neue Klagewelle?

Die Entscheidung des BGH dürfte nun auch die letzten Zweifelnden dazu bewegen, Klage einzureichen. Denn die Richter:innen betonten im Urteil, dass der §852 nicht weiter reiche als der “reguläre” Schadensersatz nach §826 BGB. Auch hier müssen sich Kläger:innen also die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Warten betroffene Fahrzeughalter:innen noch länger mit ihrer Klage, so dürfte die anzurechnende Nutzung des Fahrzeugs den Schadensersatz in weiten Teilen auffressen.

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Unser Kanzlei-Team vertritt Sie im Abgasskandal und setzt Ihre Interessen gegenüber Autobauer und/oder Verkäufer durch.

Kostenlose Ersteinschätzung
Anwälte

Quelle: