Ein etwas kurioser Nachbarschaftsstreit beschäftigte vor einiger Zeit das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Dort wollten zwei Grundstückseigentümer:innen gegen ihre Nachbar:innen vorgehen. Der Grund: Die Familie von nebenan war beim Trampolinspringen wohl zu laut und konnte in den angrenzenden Garten schauen. Das müssen die Kläger:innen aber hinnehmen, so das OLG.

Trampolin löst Störgefühl aus

Es klingt wie eine Satire über deutsche Nachbarschaftsstreitigkeiten, hat sich aber tatsächlich so in der Nähe von Potsdam zugetragen: Zwei Hausbesitzer:innen verklagten eine nebenan wohnende Familie, weil sie sich durch ein Trampolin auf dem Nachbargrundstück belästigt gefühlt hatten. Insbesondere die „obszönen Geräusche” während der Benutzung waren dem Ehepaar laut Klageantrag ein Dorn im Auge.

Die beiden verlangten deshalb nicht nur die Entfernung des Trampolins, sondern auch das Verhängen eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 EUR, falls die Beklagten sich weigern sollten, das Sprunggerät zu beseitigen.

Hinweis: Heckenkürzung war ebenfalls Streitthema
Im Prozess ging es auch um eine Thujahecke, die ebenfalls für Streit zwischen den beiden Familien sorgte. Das Gericht lehnte einen Anspruch des Ehepaares auf Kürzung der Hecke aber ab.

Nachbarn müssen das Trampolin versetzen

Die ungewöhnliche Nachbarschaftsfehde endete schließlich vor dem OLG Brandenburg, wo die Richter:innen den Klagenden teilweise Recht gaben. Zwar müssen die Nachbar:innen das Trampolin an eine andere Stelle verlegen, eine Beseitigung können die Bewohner:innen des angrenzenden Grundstückes jedoch nicht verlangen.

Das Gericht stützte seine Entscheidung insbesondere auf § 27 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG). Diese Vorschrift enthält eine Formel zur Abstandsberechnung von sogenannten „sonstigen mit dem Boden nicht fest verbundenen Anlagen“ – dazu gehören auch Trampoline – zu einem angrenzenden, fremden Gelände.

Ist eine solche Anlage größer als 1, 50 Meter, gilt ein gesetzlicher Mindestabstand, den diese Anlage zum Nachbargrundstück einhalten soll. Dieser bestimmt sich wie folgt:

Mindestabstand der Anlage = Höhe der Anlage – 1,50 Meter + 0,50 Meter

Da das Trampolin (mit Sicherheitsnetz) im vorliegenden Fall ganze 2,80 Meter groß war, gilt ein Mindestabstand von 1, 30 Meter zum anliegenden Garten der Kläger. Weil dieser bisher nicht eingehalten wurde, forderte das OLG die Beklagten dazu auf, das Trampolin der Vorgabe entsprechend zu versetzen.

Kein Anspruch auf Entfernen des Trampolins

Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung des Trampolins oder ein Sprungverbot bestehe dagegen nicht, betonten die Richter:innen. Die Nutzung eines solchen Sportgerätes im eigenen Garten sei “sozialadäquat” – also ein von der Allgemeinheit akzeptiertes (und gebilligtes) Verhalten. Zudem komme es der Familie beim Springen gerade nicht darauf an, die Privatsphäre der Klagenden zu stören, sondern einem Hobby in ihrer Freizeit nachzugehen.

Geringfügige Beeinträchtigungen seien im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis normal und damit von dem Ehepaar hinzunehmen, so das Gericht weiter. Des Weiteren sorge der oben bereits genannte und von der Familie einzuhaltende Mindestabstand dafür, dass die ohnehin schon geringe Beeinträchtigung noch weniger ins Gewicht falle.

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