Das Tragen einer Arbeitsuniform ist für viele Arbeitnehmer*innen Alltag. Besonders bei aufwendiger Dienstkleidung stellt sich die Frage, ob und wie das Umziehen zur Arbeitszeit gehört und damit vergütungspflichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil damit auseinandergesetzt.
Polizisten wollen Umkleidezeit vergütet haben
Im Ausgangsfall klagten zwei als Wachpolizisten beschäftigte Männer, die ihre Umkleidezeit bezahlt haben wollten. Das Bundesland, bei dem beide beschäftigt sind, schreibt seinen Polizeimitarbeiter*innen vor, ihren Dienst in Uniform anzutreten, überlässt ihnen aber die Wahl, ob sie sich zuhause oder in bereitgestellten Umkleideräumen umziehen.
Einer der Kläger bewahrte seine Dienstwaffe zuhause auf und zog sich dort auch regelmäßig um, während der andere das vom Land zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzte und deshalb einen Umweg zwischen Heim und Einsatzort auf sich nehmen musste. Beide waren der Auffassung, dass ihre persönlichen Rüstungs- und Umziehzeiten ebenfalls vergütet werden sollen und zogen vor Gericht.
Hinweis: Arbeitsweg ist nicht Teil der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass der Weg zur Arbeit und zurück – egal ob uniformiert oder nicht – keine Arbeitszeit ist. Somit besteht für Arbeitnehmer*innen kein Anspruch auf Vergütung.
Umziehen zuhause ist keine Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage nur zum Teil statt. Abgewiesen wurde der Antrag des Polizisten, der sich zuhause umzog. Solange Arbeitgeber*innen es ihren Beschäftigten ermöglichen, sich in zur Verfügung gestellten Räumen umzuziehen und dort ihre Dienst- bzw. Schutzausrüstung zu lagern, entfällt eine Vergütungspflicht, wenn Arbeitnehmer*innen sich dennoch dazu entschließen sollten, das Umziehen und Ausrüsten zuhause durchzuführen.
Umwege sind vergütungspflichtig
Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte einen Umweg zurücklegen müssen, um sich für die Arbeit fertig zu machen. Hier liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine “fremdnützige Zusammenhangstätigkeit” vor. In anderen Worten legen Arbeitnehmer*innen dann einen Umweg nur deshalb zurück, um ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen zu können. Das wird aus rechtlicher Sicht als Arbeitszeit eingestuft und muss deswegen bezahlt werden.