Wie sehr wirkt sich privates Fehlverhalten auf das Arbeitsverhältnis aus? Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mainz (LAG) offenbar nicht so sehr. Das Gericht kippte nämlich eine Kündigung, die ein Arbeitnehmer erhielt, weil er betrunken mit dem Dienstwagen einen Verkehrsunfall baute.

Kündigung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

Der gekündigte Arbeitnehmer war als Kundenbetreuer in einem Chemieunternehmen tätig. Zu seinem Aufgabenfeld gehörte auch der regelmäßige und enge Kontakt zu seinen bundesweiten Kund*innen. Deshalb war er auf einen Führerschein und ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Dienstfahrzeug angewiesen, welches er auch privat nutzen durfte.

Bei einer solchen privaten Fahrt im Oktober 2019 passierte es dann: Der Arbeitnehmer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit, kam von der Fahrbahn ab und steuerte das Fahrzeug gegen einen Baum. Ein polizeilicher Bluttest ergab, dass der Fahrer 1,8 Promille Alkohol im Blut hatte. Nachdem sein Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mann außerordentlich fristlos.

LAG Mainz: Kündigung ist letztes Mittel

Zu Unrecht, wie das LAG Mainz jetzt feststellte. Zwar könne eine Trunkenheitsfahrt eine Kündigung rechtfertigen. Die Voraussetzungen lägen dafür aber nicht vor. Zum einen stelle das Autofahren per se keine prägende Leistungspflicht im Arbeitsvertrag zwischen Kläger und Beklagtem dar. Zum anderen hätte es deutlich mildere Mittel, wie beispielsweise das Anstellen eines Fahrers auf Kosten des Arbeitnehmers gegeben, auf die er seinen Arbeitgeber auch hingewiesen habe.

Eine Kündigung dürfe nur das letzte Mittel sein, weil diese für den gekündigten Arbeitnehmer eine immense Belastung darstellt. Denn dadurch verliere er seine Arbeit und damit einen Teil seiner Existenzgrundlage.

Auskunftsrecht für Arbeitgeber*innen

Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil diese ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde. Eine Abmahnung könne in Extremfällen entbehrlich sein, hätte im vorliegenden Fall aber erfolgen müssen. Das Verhalten des Arbeitnehmers nach dem Unfall habe nämlich gezeigt, dass die Wiederholungsgefahr äußert gering sei.

Hinweis: Abmahnung
Mit einer Abmahnung bringen Arbeitgeber zum Ausdruck, dass sie zwar aktuell von einer Kündigung absehen, diese aber in Erwägung ziehen, wenn der betroffene Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert.

So habe er mit einer Therapie begonnen, sei seit dem Vorfall abstinent gewesen und habe Reue gezeigt. Zudem rechnete ihm das Gericht auch seine lange und störungsfreie Betriebszugehörigkeit an. Alles in allem habe der Kläger kein Verhalten an den Tag gelegt, das eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertige, so das Gericht abschließend.

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