Gespräche am Arbeitsplatz heimlich aufzuzeichnen, verletzt Persönlichkeitsrechte und kann in einer Kündigung enden. Doch was ist, wenn diese Aufzeichnung dazu dient, Mobbing und Diskriminierung im Betrieb zu beweisen? Darf dann immer noch gekündigt werden?
Kassierer wird nach Aufzeichnung entlassen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste genau diese Frage klären. Geklagt hatte ein Kassierer eines Drogeriemarktes. Während einer Spätschicht verließ der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz bereits 15 Minuten vor seinem eigentlichen Schichtende. Am darauffolgenden Tag kam es deshalb zu einer Auseinandersetzung mit einer Kollegin.
Es folgte ein Streitgespräch mit seinem Vorgesetzten, das heimlich vom Kläger aufgenommen wurde. Grund dafür waren diskriminierende und verletzende Äußerungen des Personalleiters in der Vergangenheit. Der Arbeitnehmer suchte verzweifelt nach Beweisen, auf die er eine Unterlassungsklage stützen konnte und sah in dem Vier-Augen-Gespräch eine günstige Gelegenheit.
Schließlich erfuhr sein Arbeitgeber von der Aufnahme und kündigte dem Mann fristlos. Der Kassierer habe durch die heimliche Tonaufnahme seines Vorgesetzten das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden unwiederbringlich zerstört, hieß es in der Begründung. Zudem bestehe gegen den Arbeitnehmer auch der Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 201 StGB.
Hinweis: Auf strafrechtliche Beurteilung kommt es nicht an
Wird ein Arbeitnehmer verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, so kommt es bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht darauf an, wie das Verhalten des Arbeitnehmers strafrechtlich zu beurteilen ist. Entscheidend ist allein, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört ist.
Vorgesetzter trägt Mitschuld
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Kündigungsschutzklage des Kassierers statt. Zwar rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die heimliche Tonbandaufnahme von Kolleg:innen oder Vorgesetzten eine Kündigung. Es müssen bei der Beurteilung aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, so das Gericht.
Für den Kläger sprach nämlich, dass der Personalleiter durch sein unangebrachtes Verhalten vor der Aufzeichnung des Gesprächs einen heimlichen Mitschnitt fast schon provoziert habe. Denn der Arbeitnehmer ging nach Überzeugung des Gerichts keinesfalls mit der Einstellung ins Gespräch, den Wortwechsel komplett aufzuzeichnen. Erst als sein Vorgesetzter den Mann wegen seines Glaubens beleidigt haben soll, entschloss er sich dazu, die Konversation aus Beweisgründen mit dem Smartphone aufzunehmen.
Arbeitnehmer sah keinen anderen Ausweg
Bei der „bloßen“ Beleidigung soll es auch nicht geblieben sein. Der Kläger führte weiter aus, dass der Filialleiter ihm mit ernsten Konsequenzen gedroht habe, sollte er etwas von dem Gespräch nach außen dringen lassen. Ihm als einfachen Angestellten würde sowieso niemand glauben, war nur eine der Aussagen, die der Vorgesetzte dem Kassierer an den Kopf warf.
Das Gericht hielt die Aussage des Arbeitnehmers für glaubhaft und berücksichtigte diese mildernd. Neben den wüsten Beleidigungen auch noch vermittelt zu bekommen, dass niemand einem glauben werde, habe beim Arbeitnehmer ein Gefühl der Hilf- und Ausweglosigkeit hinterlassen. Daher sei es nicht verwunderlich, dass der Mann zu solch drastischen Mitteln gegriffen habe. Deswegen zu kündigen, sei alles andere als verhältnismäßig und daher nicht zu rechtfertigen.
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