Tattoos und Piercings im Beruf

Sollten Sie ein Tattoo bzw. Piercing planen oder haben bereits welche, und machen sich in diesem Zusammenhang Gedanken um Ihren Job? Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber keine gesetzliche Grundlage, Ihnen dies zu verbieten. Diese Art der Körperkunst ist Privatsache. Doch darf der Arbeitgeber Ihnen eventuell vorschreiben, die Tattoos zu bedecken oder das Piercing während der Arbeit rauszunehmen.

Darf der Arbeitgeber eine Kleiderordnung bestimmen?

Es steht Ihnen frei, sich tätowieren oder piercen zu lassen. Jedoch hat diese Freiheit am Arbeitsplatz auch seine Grenzen, insbesondere dann, wenn Sie einen Job haben, bei dem Kundenkontakt extrem wichtig ist. Der Arbeitgeber kann Ihnen dann im Rahmen seines Direktionsrechts Anweisungen bezüglich Ihrer Kleiderwahl erteilen. Das Gleiche gilt für Piercings. Hier darf der Arbeitgeber vorschreiben, dass diese während der Arbeitszeit abgedeckt oder herausgenommen werden.

Hinweis: Die Regelung ist nur in Ausnahmefällen zulässig 

Die arbeitsvertragliche Regelung, die Tattoos oder Piercings entsprechend abzudecken, ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Ihre Tattoos oder Piercings als Arbeitnehmer nicht sichtbar sind. Dies wäre beispielsweise bei einem Job in der Bank der Fall, da man hier eine gewisse Seriosität ausstrahlen soll.

In welchen Jobs sind Tattoos oder Piercings unerwünscht?

Viele Menschen denken heute immer noch, dass Tattoos und Piercings ein Jobkiller sind oder man Einschränkungen im Beruf durch diese erleidet. In einigen Berufszweigen gilt auch weiterhin, dass diese Art von Körperkunst Inkompetenz und mangelnde Seriosität ausstrahlt. Hierzu zählen Jobs im öffentlichen Dienst, im Bank- oder Finanzwesen oder bei Bundesbeamten. Man kann sich hier merken: Je anspruchsvoller der Job ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Piercings und Tattoos unerwünscht sind.

Der Umgang mit Piercings und Tattoos am Arbeitsplatz

Wenn Sie bereits Tattoos oder Piercings haben, stellt sich die Frage, ob Sie dies ggf. verheimlichen oder gleich offen beim Vorstellungsgespräch ansprechen. Auch wenn Sie ein Tattoo oder Piercings planen, kommt die Frage auf, ob man dies vorab mit dem Arbeitgeber besprechen sollte oder ob dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen kann.

Was müssen Sie beim Vorstellungsgespräch beachten?

Das Vorstellungsgespräch ist dazu da, damit Sie und Ihr ggf. neuer Arbeitgeber sich kennenlernen können. Wenn Sie sichtbare Tattoos wie beispielsweise am Arm haben, müssen Sie überlegen, ob Sie diese während des Vorstellungsgesprächs bedecken, um einen besseren Eindruck zu machen und Ihre Einstiegschancen zu erhöhen.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie durch diese Methode das Thema “Körperkunst” nur verschieben. Irgendwann wird Ihr Arbeitgeber Ihre Tattoos bemerken und ggf. sogar enttäuscht oder verärgert sein. Es kann daher sinnvoll sein, Tattoos nicht zu verstecken oder diese im Vorstellungsgespräch einfach anzusprechen.

Was müssen Sie am Arbeitsplatz beachten, wenn Sie ein Tattoo oder Piercing planen?

Sollten Sie vorhaben, sich ein Tattoo oder Piercing stechen zu lassen, dann sollten Sie sich vorab Gedanken darüber machen, ob Sie das Tattoo oder das Piercings durch Ihre Kleidung ggf. verdecken können. Sieht man die geplante Körperkunst nicht, dann können Sie sich eigentlich ohne Problem zum Tätowierer bzw. Piercer begeben.

Etwas anderes gilt, wenn die neue Körperkunst nicht verdeckt werden kann. Hier sollten Sie Ihren Arbeitgeber mit in Ihre Entscheidung einbeziehen und vorab das Gespräch mit diesem suchen. So können Sie in Erfahrung bringen, ob dieser ein Problem mit Ihrem Vorhaben hat.

Können Sie wegen einem Tattoo oder Piercing gekündigt werden?

Ob Sie wegen eines Tattoos oder Piercings gekündigt werden dürfen, kann pauschal nicht beantwortet werden. In den meisten Fällen wird jedoch eine Kündigung nicht gerechtfertigt sein. Eine Kündigung käme zudem nur in Betracht, wenn sich das Tattoo oder Piercing in keiner Weise verdecken lässt. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen der Arbeitgeber ggf. eine Weisung erteilt, Ihre Körperkunst zu verdecken.