Geringfügig-Beschäftigte haben einen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie ihre Kollegen und Kolleginnen in Vollzeit. Das gilt umso mehr, wenn sie eine vergleichbare Qualifikation haben und eine identische Tätigkeit ausüben, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Klage aufgrund abweichenden Stundenlohns

Ein Rettungsassistent mit einer Arbeitszeit von durchschnittlich 16 Stunden pro Woche hatte geklagt, weil er sich hinsichtlich seines Gehalts gegenüber anderen Mitarbeitenden deutlich benachteiligt fühlte. Während seine Leistung mit mageren zwölf EUR pro Stunde vergütet wurde, erhielten seine Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit 17 EUR die Stunde – bei gleicher Qualifikation und Leistung. Was rechtfertigt diesen Unterschied in Höhe von fünf EUR?

Einmal nachgerechnet, kam der Rettungsassistent schließlich auf eine stattliche Summe in Höhe von rund 3.285 EUR, die ihm für den Zeitraum von Januar bis April vom Arbeitgeber zu wenig gezahlt wurde. Diese Vergütungsdifferenz forderte er per Klage ein und argumentierte mit einer nicht rechtmäßigen Benachteiligung aufgrund seiner Anstellung in Teilzeit.

BAG: Sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung 

Zwar hatte das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen. Nach Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht jedoch die bereits gefällte Entscheidung und verdonnerte den Arbeitgeber zur Zahlung der rückständigen Vergütung. Eine Revision des Arbeitgebers bliebt erfolglos – die Schlappe musste er letztlich kassieren. Denn: Das BAG bejahte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes. 

Hinweis: Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) dürfen Arbeitnehmer:innen, die in Teilzeit arbeiten nicht schlechter behandelt werden als Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit. Einzige Ausnahme: Sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

Ein sachlicher Grund, der den niedrigeren Stundenlohn des Rettungsassistenten rechtfertigen würde, lag jedoch nicht vor. Also müsse er auch dieselbe Vergütung erhalten, wie seine in Vollzeit arbeitenden Kolleginnen und Kollegen, so das BAG.

Gleicher Stundenlohn: Dann ist er fällig

Identische Tätigkeiten und ähnliche Qualifikationen müssen mit dem gleichen Stundenlohn vergütet werden. Teilzeitarbeit darf also nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer:innen einen reduzierten Stundenlohn erhalten. Der beschriebene Fall unterstreicht das einmal mehr. Zumal der Arbeitgeber auf einer dünnen Argumentation baute: Planungssicherheit.

Wunscharbeitszeiten rechtfertigen keinen niedrigeren Stundenlohn 

Als Argument für den unterschiedlichen Stundenlohn führte der Arbeitgeber Unterschiede bei der Schichtplanung an. Die hauptamtlichen Rettungsassistenten würden verbindlich in den Schichtplan eingeteilt, wohingegen nebenamtlich Beschäftigte Schichten ablehnen und Wunscharbeitszeiten angeben könnten. Das verursache einen Mehraufwand und rechtfertige einen geringeren Stundenlohn, so die Auffassung des Arbeitgebers.

Die Richter:innen ließen das nicht gelten: Dass sich Arbeitnehmer:innen auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden müssen, rechtfertige keine höhere Stundenvergütung gegenüber Angestellten, die frei sind, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

Urlaubsanspruch: Sind Abstriche hier möglich?

Nein, auch beim Urlaub darf Arbeitnehmer:innen in Teilzeit kein Nachteil gegenüber ihren in Vollzeit beschäftigen Kollegen und Kolleginnen entstehen. Dennoch kann es bei der Anzahl an Urlaubstagen eklatante Unterschiede geben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine reduzierte Stundenanzahl auch bedeutet, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger Tage in der Woche verteilt. In dem Fall verringert sich der Urlaubsanspruch. Mehr zu dem Thema finden Sie in unserem Ratgeber „Recht auf Teilzeit“.

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Quellen: