Arbeits- und Tarifverträge müssen so ausgestaltet sein, dass Arbeitnehmer:innen keine Nachteile befürchten müssen, wenn sie Urlaub nehmen wollen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der wegen seines Urlaubs seinen Anspruch auf bezahlte Überstunden verlor.

Mindeststunden für Überstundenausgleich

Dass Überstunden mit einem zusätzlichen Aufschlag vergütet werden, ist in den meisten Tarifverträgen mittlerweile gang und gäbe. Eine solche Klausel findet sich auch in dem Manteltarifvertrag für Zeitarbeit, der zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin gilt. Es gibt aber einen Haken: Um einen Überstundenbonus bekommen zu können, müssen Arbeitnehmer:innen laut Vertrag eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden im entsprechenden Monat geleistet haben.

Notwendig wären 184 Arbeitsstunden in einem Monat – also acht Stunden pro Arbeitstag. Im August 2017 arbeitete der Kläger 121 Stunden an 13 Tagen und ging für den Rest der Zeit in seinen bezahlten Jahresurlaub. Vor dem EuGH wurde nun darüber gestritten, ob der bezahlte Urlaub zu den Arbeitsstunden hinzugerechnet werden muss. Denn nur dann würde der Kläger über die 184-Stunden-Grenze kommen und einen Zuschlag für seine Überstunden erhalten.

Hinweis: Kritik an Überstundenklausel
Klauseln wie die im Manteltarifvertrag für Zeitarbeit stehen schon seit längerem in der Kritik. Teilzeitarbeitskräfte, die ihre Überstunden nicht extra vergüten lassen können, würden benachteiligt. Da besonders viele Frauen in Teilzeitstellen arbeiten, bestehe auch hier die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung.

EuGH: Keine Nachteile wegen Urlaub

Der EuGH hat zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Die Klausel aus dem Manteltarifvertrag sei so auszulegen, dass auch bezahlter Urlaub als „geleistete Arbeitsstunden” beim Überstundenzuschlag berücksichtigt werden müssen.

Der bezahlte Urlaub sei ein wichtiger Grundpfeiler des europäischen Sozialrechts, so das Gericht. Er diene nicht nur der Erholung von Arbeitnehmer:innen, sondern soll auch gleichzeitig die Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Eine Regelung zur Vergütung von Überstunden wie im Manteltarifvertrag dürfe nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer:innen auf ihren Urlaub verzichten, weil sie finanzielle Nachteile fürchten. Daher müssen solche Klauseln Urlaubs-freundlich ausgelegt werden.

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