Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall von Arbeitnehmer:innen zumindest teilweise ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten. Nun wird aufgrund der hohen Energiepreise und Inflation sowie der erwarteten Rezession der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Diese Verordnung wurde kürzlich vom Bundeskabinett entschieden und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Regierung sieht Arbeitsplätze gefährdet

Die Befürchtung, dass Unternehmen aufgrund der erwarteten Rezession in Schieflage geraten, ist – berechtigterweise – groß. Deshalb wird nun der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Ursprünglich sollte die Regelung zum Ende dieses Jahres auslaufen. Das entlastet auch Arbeitnehmer:innen. Immerhin wird die Gefahr des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes gemindert. Auch birgt das die Möglichkeit, der Verschärfung des Fachkräftemangels aufgrund potenzieller Kündigungen entgegenzuwirken.

Dann kann Ihr Arbeitgeber auf Kurzarbeit zurückgreifen

Kurzarbeit kann greifen, wenn ein Ausfall des eigentlichen Arbeitspensums vorliegt, z.B. durch eine schlechte Auftragslage. Dabei müssen mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Durch die Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Personalkosten reduzieren und wird so in dieser schwierigen Zeit entlastet. Ein weiteres Ziel ist zudem die Vermeidung von Minusstunden, ehe Kurzarbeit bezogen werden darf.

Kurzarbeitergeld: Diese Voraussetzungen müssen Sie als Beschäftigte:r erfüllen

Grundsätzlich können Beschäftigte, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind, vom Kurzarbeitergeld profitieren. Dabei bleibt der erleichterte Zugang auch für Leiharbeitnehmer:innen bis Ende Juni 2023 bestehen. Minijobber sind hingegen vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Der Grund: Geringfügig Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Teilzeitkräfte
Sofern Sie einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen, kann der Arbeitgeber auch für Sie Kurzarbeit anmelden.

Höhe von Kurzarbeitergeld und Dauer der Auszahlung

Arbeitgeber können für maximal zwölf Monate Kurzarbeitergeld beantragen. Dabei kann der Bezug zwischenzeitlich unterbrochen werden, sofern es die Auftragslage erfordert bzw. zulässt. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten die Arbeitnehmer:innen dabei 60 % ihres ursprünglichen Nettolohns. Haben Angestellte mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 67 %.  

Nicht länger gilt indes die Regelung, dass sich das Kurzarbeitergeld ab dem vierten und siebten Monat des Bezugs erhöht. Diese Regelung galt ausschließlich in der Pandemie-Hochphase.

Trotz Kurzarbeitergeld: Inflationsprämie kann ausgezahlt werden 

Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld besteht für Sie ab dem 1. Januar 2023 wieder die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse in Form einer Inflationsprämie von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Während Zuschussmöglichkeiten zwischenzeitlich nicht mehr vorgesehen waren, sollen diese nun aber der Regulierung des Verdienstausfalles dienen. 

Quelle: