Hat VW beim EA 288 genauso geschummelt wie beim Vorgängermotor, dem EA 189? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln vermutet das und hat den VW-Konzern zu Schadensersatz verdonnert. Erfreulich, da viele Urteile um den EA 288 zugunsten des VW-Konzerns ausfallen. Das zeigt selbst der Klage-Verlauf in diesem Fall – Streitgegenstand war ein Skoda Superb 2.0 TDI ging.

Berufung des Klägers vor dem OLG Köln erfolgreich

Das Landgericht (LG) Bonn urteilte wie viele andere Gerichte davor: Es wies die Klage eines Skoda-Halters ab, da es keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) sah. Der Kläger habe nicht ausreichend darlegen können, dass sich im Motor des Typs EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung, ähnlich der im EA 189, befinde.

Hinweis: EA 288
Der EA 288 sollte eigentlich der manipulationsfreie Nachfolger des EA 189 sein. Das “Sauber-Image” hielt jedoch nicht lange an. Erste Manipulations-Vorwürfe wurden 2019 laut. Dennoch fällen Gerichte sehr unterschiedliche Urteile – immer öfter zeigen sich die Richter:innen dabei verbraucherfreundlich.

Das aber wollte der Besitzer des Skoda Superb 2.0 TDI nicht auf sich sitzen lassen und legte Berufung gegen das Urteil ein. Mit Erfolg, denn das OLG Köln entschied neu: VW sei sehr wohl wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu belangen – eben weil in dem Fahrzeugmotor des Typs EA 288 mit SCR-Katalysator eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, die einen Anspruch nach § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) rechtfertige.

VW gibt Abschalteinrichtung zu

Dabei leugnet der Autokonzern nicht einmal das Vorhandensein einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung. Vielmehr beharrt VW darauf, dass die Grenzwerte auch bei deaktivierter Abschalteinrichtung eingehalten würden. Das, so die Auffassung des Motorenbauers, führe dazu, dass die Abschalteinrichtung als legal einzustufen sei.

Für das OLG Köln keine hinnehmbare Argumentation. Die Richter:innen vertreten die Ansicht, dass es allein darauf ankäme, dass eine Abschalteinrichtung mit Prüfstanderkennung vorhanden sei. Damit schließt sich das Gericht auch den Ansichten des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichtshofes (BGH) an.

Hinweis: EuGH und BGH
Auch der EuGH und BGH vertreten die Auffassung, dass das Kriterium der Prüfstandbezogenheit darüber entscheidet, ob eine Abschalteinrichtung zulässig ist oder nicht.

Darüber hinaus habe VW nicht ausreichend dargelegt, dass die geltenden Abgasgrenzwerte nach Deaktivierung der Abschalteinrichtung sicher eingehalten würden, heißt es im Urteil des OLG Köln weiter. Dem Kläger gaben die Richter:innen letztlich Recht und sprachen ihm einen Schadensersatz in Höhe von rund 12.400 EUR gegen Rückgabe des Wagens zu.

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Unser Kanzlei-Team vertritt Sie im Abgasskandal und setzt Ihre Interessen gegenüber Autobauer und/oder Verkäufer durch.

Kostenlose Ersteinschätzung
Anwälte