Wer während eines betriebsinternen Fußballturniers verunglückt, kann nicht die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Klage eines Arbeitnehmers abgelehnt, der sich während eines solchen Firmenevents verletzte. Der Unfall sei kein Arbeitsunfall gewesen.

Arbeitnehmer verletzt sich während Betriebsturniers

Unfallopfer war ein Produktionsmitarbeiter einer in der Nähe von Koblenz ansässigen GmbH. Das Gesundheitsmanagement des Unternehmens rief im Jahr 2016 zu einem unternehmensinternen Fußballturnier auf: Alle interessierten Mitarbeiter:innen hatten die Möglichkeit, sich zu Mannschaften zusammenzufinden und gegeneinander zu spielen.

Während eines Spiels stieß der Produktionsmitarbeiter mit einem Kollegen aus dem Gegnerteam zusammen und zog sich eine Fraktur am Schienbein zu. Der Verletzte beantragte bei der Versicherung des Arbeitgebers die Übernahme der Behandlungskosten, da das Spiel und das Turnier als Teil des Gesundheitsprogramms zu den versicherten Tätigkeiten nach § 8 SGB VII gehören.

Die Versicherung des Arbeitgebers lehnte die Übernahme der Behandlungskosten jedoch ab. Das Spiel sei weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren. Daraufhin reichte der verletzte Arbeitnehmer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht ein.

Hinweis: Voraussetzungen für den Betriebssport
Nicht jede sportliche Aktivität im Unternehmen gilt auch gleich als Betriebssport im rechtlichen Sinne. Die Voraussetzungen sind:

  • Ausgleichscharakter ohne Wettkampf oder Leistungsorientierung
  • Regelmäßigkeit
  • ausschließlicher Zugang für Mitarbeitende
  • zeitlicher Zusammenhang zur Beschäftigung im Betrieb (vor bzw. nach der Arbeitszeit oder während der Pausen)
  • Organisation durch den Arbeitgeber

BSG: Fußballturnier ist kein Betriebssport

Doch sowohl die erste als auch die zweite Instanz schlossen sich der Auffassung der Beklagten an und wiesen die Klage des Produktionsmitarbeiters ab, sodass schließlich das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Auch das höchste Sozialgericht Deutschlands kam zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Behandlung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Denn der Betriebscup falle unter keinen der Versicherungsfälle aus dem SGB VII.

Erstens erfülle das Fußballspiel nicht alle Voraussetzungen für einen Betriebssport. Es fehle laut BSG hier an einem Ausgleichscharakter. Ein Fußballturnier sei stark wettkampforientiert, zumal die Leistungen der einzelnen Spieler:innen und Mannschaften klar im Vordergrund stünden. Der Betriebssport solle allerdings der Erholung von körperlichen und geistigen Belastungen dienen, die während der Arbeit im Betrieb auftreten.

Hinweis: Erholungscharakter auch bei Mannschaftsspielen
Solange bei Mannschaftsspielen keine Wettkämpfe entstehen, sondern vielmehr der Spaß im Vordergrund steht, kann die Versicherung des Arbeitgebers sehr wohl greifen. Jeglicher Leistungsdruck muss aber ausgeschlossen sein.

Turnier ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Zweitens sahen die Richter:innen in dem Turnier auch keine Gemeinschaftsveranstaltung, da sich das Spiel nur an interessierte Mitarbeitende richtete. Um als Gemeinschaftsveranstaltung zu zählen, muss sich das Angebot aber erkennbar offen an alle Angestellten im Betrieb richten.

Aufnahme in das betriebliche Gesundheitsmanagement reicht nicht

Dass der Fußballcup in das Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements aufgenommen wurde, ändere ebenfalls nichts an der Situation. Denn unter ein solches betriebliches Gesundheitsmanagement fallen viele unterschiedliche und auch nicht-versicherte Aktivitäten, die die körperliche und psychische Gesundheit von Mitarbeiter:innen erhalten sollen.

Allein die Existenz eines solchen Gesundheitsprogramms im Unternehmen reiche nicht aus, um einen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Vielmehr muss es einen engen Zusammenhang zwischen den Aktivitäten im Gesundheitsprogramm und den nach dem SGB VII versicherten Tätigkeiten geben.

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