Dürfen Arbeitgeber Angestellten kündigen, wenn diese sich nicht impfen lassen wollen? Diese Frage musste das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Musicaldarstellerin klären. Arbeitsrechtlich sei eine umfassende 2G-Regel in Betrieben mit entsprechenden Konsequenzen für ungeimpfte Beschäftigte nicht zu beanstanden, so die Richter:innen.

Ungeimpfter Arbeitnehmerin wird gekündigt

Eigentlich sollte die Klägerin als Musicaldarstellerin auf der Bühne stehen. Doch noch vor Beginn der Proben erfuhren ihre Arbeitgeber, dass die Frau ungeimpft war. Zudem hatte sie auch nicht vor, sich in nächster Zeit impfen zu lassen. Daraufhin folgte prompt die Kündigung. Obwohl die Arbeitnehmerin vorgeschlagen hatte, sich regelmäßig testen zu lassen, blieben die Veranstalter hart und hielten an der Kündigung fest.

Kündigung von Impfverweigerin wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte die Auffassung der Arbeitgeber und verwarf die Kündigungsschutzklage der Darstellerin. Die Kündigung sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere haben die Musicalveranstalter nicht gegen das Maßregelungsverbot aus §612a BGB verstoßen.

Denn die Kündigung per se habe nichts mit der persönlichen Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung zu tun. Sie kollidiere lediglich mit dem betriebsweiten 2G-Modell, das die Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit einführen durften. Eine Maßregelung mit Sanktionscharakter sei nicht gegeben.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da die Kriterien, nach denen Arbeitgeber nicht differenzieren dürfen, in §1 AGG abschließend geregelt seien. Unzulässig ist eine Benachteiligung nach dem AGG nur, wenn sie auf einem (oder mehreren) der folgenden Gründe beruht:

  • vermeintlichen Rasse
  • ethnischen Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Geschlecht
  • Alter
  • Behinderung oder
  • sexuelle Identität

Im Fall der Musicaldarstellerin sei keiner dieser Gründe entscheidend für die Kündigung gewesen.

Das Gericht prüfte dann noch weitere Gleichbehandlungsgebote außerhalb des AGG, konnte jedoch auch hier keine Verstöße feststellen. Die 2G-Regel während der Proben und Auftritte sei nicht willkürlich von den Arbeitgebern gewählt worden, sondern diene dem Schutz aller an der Produktion Beteiligten und verhindere kurzfristige krankheits- oder Quarantäne bedingte Ausfälle.

Die Klägerin könne nicht verlangen, dass ihre Arbeitgeber das betriebliche Schutzkonzept ändern, wenn der dadurch verursachte Kosten- und Personalaufwand in keinem Verhältnis zum Kündigungsschutzinteresse der Arbeitnehmer:in stünde.

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