Müssen Arbeitnehmer:innen auch in ihrer Freizeit für ihren Arbeitgeber erreichbar sein? Mit dieser Frage setzte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem nunmehr veröffentlichten Urteil auseinander. Geklagt hatte ein Notfallsanitäter, der eine Abmahnung erhielt, weil er in seiner Freizeit nicht auf Textnachrichten seines Arbeitgebers antwortete.
Arbeitnehmer reagiert nicht auf Schichtplanänderung
In einer idealen Arbeitswelt können Beschäftigte zu Hause abschalten. Leider bleibt das für viele Arbeitnehmer:innen in Deutschland allerdings Wunschdenken. Egal ob kurzfristige Änderungen im Dienstplan, ein wichtiges Projekt oder ein plötzlich auftretender Krankheitsfall: Arbeitgeber verlangen regelmäßig von ihren Mitarbeitenden, auch in der Freizeit abrufbar zu sein.
So verhielt es sich auch im Fall eines Notfallsanitäters, den das LAG im September verhandelte. Der Arbeitgeber des Mannes versucht mehrere Male, ihn außerhalb seiner Arbeitszeit telefonisch oder per SMS zu erreichen, um ihn über kurzfristige Änderungen im Dienstplan zu informieren. Doch jedes Mal ignorierte der spätere Kläger die Anrufe und Nachrichten, weshalb er seinen Dienst immer wie ursprünglich geplant antrat.
Darin sah sein Arbeitgeber ein unentschuldigtes Fehlen. Es folgte eine Abmahnung, die der Sanitäter vor Gericht angriff.
Hinweis: 75% aller Arbeitnehmer:innen in Deutschland sind ständig erreichbar
Aus einer 2016 veröffentlichten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov ging hervor, dass drei von vier Berufstätigen dienstliche Nachrichten und E-Mails auch außerhalb ihrer Arbeitszeit beantworten.
LAG: Arbeitnehmer hat Recht auf Nichterreichbarkeit
Obwohl er in der ersten Instanz zunächst unterlag, gab das LAG dem Mann im Berufungsverfahren recht. Der Arbeitgeber dürfe nicht erwarten, dass sein Arbeitnehmer dienstliche Nachrichten in seiner Freizeit liest, so die Richter:innen.
Beschäftigte hätten ein Recht auf Nichterreichbarkeit, das neben dem Schutz ihrer Gesundheit auch der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte diene. „Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht”, hieß es in der Urteilsbegründung.
Ständige Erreichbarkeit macht krank
Die langfristigen Folgen permanenter Erreichbarkeit können verheerend sein. Wer in Gedanken ständig auf den nächsten Anruf des Arbeitgebers wartet, kann kaum abschalten und ist häufiger gestresst. Auf Dauer kann das zu vielen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Burnout oder Bluthochdruck führen. Auch die Beziehung zu Kindern und Partner:innen leidet unter einem dauerhaften „Arbeitsmodus”.
Arbeitnehmer:innen sollen ganz klare Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit ziehen können, ohne negative Folgen für das Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen. Insofern ist das Urteil des LAG ein wichtiges Signal an Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen.
Quelle:
Urteil des LAG Schleswig-Holstein