Alle Jahre wieder stehen Arbeitnehmer:innen vor etlichen Fragen, wenn es ums Arbeiten vor, während und nach Weihnachten geht. Wir haben einige der häufigsten Fragen für Sie zusammengefasst und liefern die Antworten.

Arbeiten an Weihnachten und Silvester

An gesetzlichen Feiertagen herrscht bekanntermaßen ein Beschäftigungsverbot. Doch auch wenn es auf den ersten Blick vielleicht so scheint: Weder der 24. noch der 31. Dezember sind Feiertage, sondern ganz normale Werktage. Arbeitnehmer:innen müssen also auch an diesen Tagen im Betrieb antanzen.

Einzige Ausnahme ist neben einer Befreiungsklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag die sogenannte „Betriebliche Übung“. Gibt Ihr Chef Ihnen seit mindestens drei Jahren an diesen beiden Tagen frei, so dürfen Sie auch im vierten Jahr darauf vertrauen, dass Sie zuhause bleiben dürfen.

Hinweis: Kein Anspruch auf abwechselnde Feiertagsschichten
Wenn Sie letztes Jahr an einem Feiertag gearbeitet haben, heißt das nicht automatisch, dass Sie dieses Jahr frei bekommen. Ihr Arbeitgeber muss nach „billigem Ermessen“, also fair abwägen, wer wann arbeitet. Zwar können und sollten Feiertagsschichten in der Vergangenheit berücksichtigt werden. Andere Aspekte wie der Familienstand spielen aber ebenfalls eine (größere) Rolle.

Urlaubsplanung zwischen den Feiertagen

Auch die Tage zwischen den Jahren sind bis auf den ersten und zweiten Weihnachtstag allesamt Werktage. Wer also keinen Urlaub hat, muss weiterhin arbeiten. Weil viele Beschäftigte aber in diesem Zeitraum ebenfalls freihaben möchten, gibt es in einigen Betrieben einen regelrechten Kampf um die freien Tage. Wer hat hier Vorrang?

Kollidieren die Urlaubspläne mehrerer Kolleginnen und Kollegen miteinander, muss der Vorgesetzte nach sozialen Kriterien entscheiden, wer frei bekommt und wer nicht. Mitarbeitende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen haben hier bessere Karten als Alleinstehende. Unser Tipp: Sprechen Sie sich mit Ihren Kolleginnen und Kollegen frühzeitig ab und versuchen Sie eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Hinweis: Das gilt bei Weihnachtsnebenjobs
Einen Nebenjob als Weihnachtsmann, Elfe oder als Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt darf Ihr Arbeitgeber nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe einer Nebenbeschäftigung entgegenstehen. Das kann z.B. bei einer zeitlichen Kollision zwischen Aushilfs- und „richtigem“ Job der Fall sein.

Dekoration kann zu Abmahnung führen

Weihnachtsschmuck am Arbeitsplatz ist an sich zwar eine nette Idee. Trotzdem muss der Arbeitgeber vorher um Erlaubnis gefragt werden. Wer wild drauf los dekoriert, riskiert sogar eine Abmahnung. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass Gesundheits- und Sicherheitsstandards, insbesondere Brandschutzbestimmungen, weiterhin eingehalten werden.

Keine Gleichbehandlung bei Weihnachtsgeschenken

In den meisten Fällen erhalten Arbeitnehmer:innen zu Weihnachten einen kleinen Bonus. Ihr Chef kann sich jedoch auch dazu entscheiden, Ihnen statt Weihnachtsgeld ein persönliches Geschenk zu geben. In solch einem Fall entscheidet er allein, wer was geschenkt bekommt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es nicht.