Der Arbeitsunfall
Wer glaubt, dass es sich bei einem Arbeitsunfall lediglich um einen Unfall handelt, den ein Arbeitnehmer auf der Arbeit erleidet, der liegt falsch. Da sich der Kreis der Versicherten im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung erweitert hat, fallen nun auch Unfälle, die ein Kind im Schulunterricht erleidet unter den Arbeitsunfall. Somit handelt es sich bei einem Arbeitsunfall um einen Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet.
Zählt ein Unfall auf dem Arbeitsweg auch zum Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg wird auch als Wegeunfall bezeichnet. Dies sind Unfälle, die Sie als Arbeitnehmer auf dem Arbeits- oder Nachhauseweg erleiden. Bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg sind Sie jedoch nur über die Unfallversicherung versichert, wenn Sie den direkten Weg eingehalten haben. Sollten Sie daher auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit noch einen privaten Zwischenstopp machen, gehören Sie nicht mehr zu dem Versichertenkreis der Unfallversicherung.
Hinweis: Umwege sind mitversichert
Sollten Sie jedoch gezwungen sein, einen Umweg zu nehmen, da Sie beispielsweise Teil einer Fahrgemeinschaft sind und die andere Person erst abholen müssen, sind Sie trotzdem über die Unfallversicherung versichert.
Wann liegt ein Arbeitsunfall im Homeoffice vor?
Auch wenn Sie Ihre Arbeitstätigkeit im Homeoffice nachgehen, stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jeder Unfall im Homeoffice fällt unter einen Arbeitsunfall. Wichtig für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat oder nicht ist, in welchem Zusammenhang der Unfall passiert ist.
Wenn Sie beispielsweise gerade das Ladekabel für Ihr Diensthandy holen, stellt dies eine Tätigkeit dar, die im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit steht. Stürzen Sie jedoch die Treppe herunter, weil Sie gerade Ihre private Post aus dem Briefkasten holen wollen, dann stellt dies kein Arbeitsunfall dar.
Ob es sich bei einem Unfall während der Mittagspause um einen Arbeitsunfall handelt, muss im Einzelfall entschieden werden. Hier kommt es besonders darauf an, wo sich der Unfall genau ereignet hat. Kommt es zu einem Unfall auf dem Weg in die Pause, dann handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall. Man spricht hier dann von dem sogenannten Wegeunfall.
Erleiden Sie jedoch einen Unfall während der Pause, dann stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Gleiches gilt, wenn Sie während Ihrer Mittagspause private Einkäufe erledigen. Auch hier unterliegen Sie bei einem Unfall nicht dem Schutz der Unfallversicherung.
Hinweis: Einkauf von Lebensmitteln während der Pause
Sollten Sie jedoch Lebensmittel einkaufen, die sich hauptsächlich auf Ihr Mittagessen beziehen, und Sie haben einen Unfall, dann handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall. Hier wiegt der private Schwerpunkt nicht so sehr wie der Punkt, dass Sie sich für die restliche Arbeitszeit entsprechend stärken wollen.
Ist ein Unfall auf der Toilette auch ein Arbeitsunfall?
Unfälle sind immer nur dann Arbeitsunfälle, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Das Aufsuchen der Toilette ist bei einem Arbeitstag keine Ungewöhnlichkeit. Allerdings sind Sie nur auf dem Weg zur Toilette unfallversichert. Alle Unfälle die auf der Toilette geschehen, werden nicht als Arbeitsunfall angesehen.
Zählt ein Unfall während des Probearbeitens auch als Arbeitsunfall?
Während des Probearbeitens besteht noch kein Arbeitsverhältnis. Verletzen Sie sich als Bewerber während des Probearbeitens, stehen Sie trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Grund hierfür ist, dass Sie während des Probearbeitens als ein “Wie-Beschäftigter” angesehen werden, schließlich erbringen Sie mit Ihrer Leistung ja einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen.
Liegt ein Arbeitsunfall trotz fehlender Schutzkleidung vor?
Stellt der Arbeitgeber Ihnen gar keine Schutzkleidung für Ihre Tätigkeit zur Verfügung und Sie verletzten sich, dann liegt ein Arbeitsunfall vor. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Weisung erteilt hat, während der Arbeit entsprechende Schutzkleidung zu tragen und Sie missachten diese Weisung. Dann liegt selbst, wenn Sie sich während der Arbeit verletzen, kein Betriebsunfall vor.
Das richtige Vorgehen bei einem Arbeitsunfall
Wenn es erst einmal zu einem Arbeitsunfall gekommen ist, ist es wichtig, dass Sie sich richtig verhalten, da ansonsten die Unfallversicherung auch die Leistung verweigern kann. Zu den richtigen Verhaltensweisen zählen beispielsweise das Dokumentieren des Unfalls aber auch das Konsultieren eines Durchgangsarztes.
Was sollten Sie alles bei einem Arbeitsunfall dokumentieren?
Eine Pflicht Ihres Arbeitgebers ist es, dass dieser den Arbeitsunfall sowie die geleistete Erste-Hilfe dokumentiert. Was genau dokumentiert werden muss, schreibt die gesetzliche Unfallversicherung vor:
- Unfallgeschehen: Als Erstes sollte Ihr Arbeitgeber notieren, an welchem Ort und zu welcher Zeit sich der Unfall ereignet hat. Zusätzlich sollte festgehalten werden, wie es genau zu dem Arbeitsunfall gekommen ist.
- Verletzungen: Weiterhin sollte natürlich der Name des Arbeitnehmers sowie die Art und der Umfang der Verletzungen festgehalten werden. Ggf. können Sie hier auch bereits Fotos erstellen, die das Verletzungsbild entsprechend nachweisen können.
- Erste-Hilfe: Weiterhin sollten alle Erste-Hilfe-Maßnahmen dokumentiert werden sowie die Namen der Ersthelfer.
- Zeuge: Sollten andere Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber selbst während des Unfalls anwesend gewesen sein, sollten diese Namen ebenfalls notiert werden, da diese dann als Zeuge herangezogen werden können.
Warum müssen Sie als Arbeitnehmer zunächst einen Durchgangsarzt aufsuchen?
Nach einem Arbeitsunfall, nach welchem zu erwarten ist, dass Sie länger als eine Woche ärztlich behandelt werden müssen oder aber andere ärztliche Hilfsmittel benötigen, müssen Sie als Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen.
Ein Durchgangsarzt wird in der Regel von der Berufsgenossenschaft bestimmt. Bei diesem Arzt handelt es sich zudem um einen Facharzt der Chirurgie oder Orthopädie, welcher zusätzlich eine besondere Ausbildung im Hinblick auf Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen absolviert hat.
Jedoch steht hier nicht nur die Versorgung der Verletzung im Raum, sondern auch das Dokumentieren von Beweisen. Denn auch der Durchgangsarzt muss eine Aufzeichnung darüber erstellen, wie der Unfall zustande gekommen ist.
Hinweis: Beweiskraft
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, hat die Dokumentation des Durchgangsarztes zudem einen höhere Beweiskraft, als die Ihres Hausarztes.
Meldepflicht des Arbeitgebers
Wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, kann natürlich auch die Frage aufkommen, ob dieser überhaupt gemeldet werden muss und wenn ja, welche Voraussetzung man bei der Meldung beachten muss.
Ist ein Arbeitsunfall überhaupt meldepflichtig?
Die Meldepflicht für einen Arbeitsunfall ergibt sich aus dem § 193 SGB VII. Dort heißt es im ersten Absatz, dass ein Arbeitsunfall dann gemeldet werden muss, wenn Sie als Arbeitnehmer so stark verletzt sind, dass Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind oder aber, wenn Sie bei dem Betriebsunfall ums Leben gekommen sind.
Welche Frist muss Ihr Arbeitgeber bei der Meldung beachten?
Natürlich kann Ihr Arbeitgeber den Betriebsunfall nicht einfach irgendwann melden. Er muss hier Fristen beachten. Die Meldung des Arbeitsunfalls muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Der Tag, an dem es zum Unfall gekommen ist, wird hierbei nicht mitgezählt. Dies gilt jedoch nur für Betriebsunfälle bei denen Sie, als Arbeitnehmer nur leicht verletzt wurden. Liegen schwerwiegende Verletzung oder sogar der Tod des Arbeitnehmers vor, muss die Anzeige des Arbeitsunfalls umgehend durch den Arbeitgeber erfolgen.
Was muss Ihr Arbeitgeber bei der Unfallanzeige beachten?
Ein einfacher Anruf bei der Betriebsgenossenschaft reicht für die Meldung eines Arbeitsunfalls nicht aus. Die Betriebsgenossenschaft stellt Ihrem Arbeitgeber in der Regel ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Weiterhin sollte Ihr Arbeitgeber noch folgende Punkte beachten:
- Ihr Arbeitgeber sollte zwei Kopien der Unfallanzeige an die Betriebsgenossenschaft oder an den zuständigen Versicherungsträger senden.
- Eine eigene Kopie der Unfallanzeige sollte im Unternehmen verbleiben, damit ein Nachweis vorliegt, dass der Betriebsunfall auch angezeigt wurde.
- Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, sollte der Arbeitgeber auch diesem eine Kopie der Unfallanzeige aushändigen.
- Der Arbeitgeber sollte Sie auch darüber informieren, dass Sie ebenfalls einen Anspruch auf Aushändigung einer Kopie der Unfallanzeige haben.
Kann der Arbeitsunfall auch nachträglich gemeldet werden?
Während der Arbeit kommt es häufiger zu Verletzungen. Manchmal findet man als Arbeitnehmer jedoch, dass diese Verletzung so minimal ist, dass man diese erst gar nicht dem Arbeitgeber mitteilt. Wenn der Arbeitgeber nichts von Ihrem Unfall weiß, kann er seiner Meldepflicht natürlich auch nicht nachkommen. Doch was passiert, wenn sich aus einer am Anfang einfachen Verletzung erhebliche Spätfolgen entwickeln?
Sollte dies der Fall sein, kann der Betriebsunfall durch den Arbeitgeber noch nachträglich bei der Betriebsgenossenschaft oder der zuständigen Versicherung gemeldet werden. Problematisch ist hier nur, dass keinerlei Beweise vorliegen. Weder wurde dokumentiert, wann, wo und wie sich der Unfall zugezogen hat und welche Verletzungen durch den Unfall vorlagen. Noch gab es eine Begutachtung durch den Durchgangsarzt. Es kann also nur schwer nachgewiesen werden, dass sich der Unfall während der Arbeitszeit zugetragen hat. Die gesetzliche Unfallversicherung könnte daher bei einer verspäteten Meldung auch entsprechende Zahlungen verweigern.
Ansprüche nach einem Arbeitsunfall
Wird Ihr Unfall als Arbeitsunfall gewertet, dann haben Sie ggf. Anspruch auf Leistungen wie Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung, Verletztengeld aber auch möglicherweise die Zahlung von Pflegegeld.
Haben Sie trotz des Arbeitsunfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Ein Arbeitsunfall lässt Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht entfallen. Der Arbeitgeber muss Ihnen weiterhin sechs Wochen lang Ihren Lohn auszahlen. Sind Sie nach den sechs Wochen immer noch nicht arbeitsfähig, ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie erhalten im Anschluss nach den sechs Wochen dann das Verletztengeld.
Hinweis: Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Auch bei einem Arbeitsunfall gilt, dass der Arbeitgeber Sie nur kündigen darf, wenn er die gesetzlichen Fristen einhält und ein konkreter Grund vorliegt. Wichtig ist jedoch, dass die Kündigung nicht treu- oder sittenwidrig ist. Der Arbeitgeber darf Sie daher nicht aufgrund einer persönlichen Abneigung kündigen.
Was fällt unter die Heilbehandlungskosten?
Erfolgt die Erstbehandlung wie vorgesehen durch den Durchgangsarzt, entscheidet dieser, welche Behandlung in Ihrem Fall notwendig ist. Zu den Heilbehandlungskosten zählen beispielsweise die Erstversorgung aber auch eine spätere Krankengymnastik. Die Kosten hierfür übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Die Ärzte werden daher die erbrachten Leistungen direkt mit der Unfallversicherung abrechnen.
Wann erhält man Verletztengeld?
Das Verletztengeld stellt eine Ersatzleistung für Lohn- und Entgeltzahlungen dar. Haben Sie einen Arbeitsunfall gehabt und der Arzt hat Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf Verletztengeld. Das Verletztengeld wird jedoch nicht direkt ausgezahlt. Erst ab der siebten Woche erfolgt die Auszahlung des Verletztengeldes. Ab diesem Zeitpunkt stellt der Arbeitgeber nämlich, genauso wie beim Krankengeld, seine Lohnfortzahlungen ein. Ferner müssen Sie nicht extra einen Antrag auf Zahlung des Verletztengeldes stellen. Die Zahlung erfolgt automatisch durch den Versicherungsträger.
Neben der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, um einen Anspruch auf Verletztengeld zu haben, und vor Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Betriebsunfall Arbeitsentgelt oder folgende Leistungen bezogen haben:
- Kurzarbeitergeld
- Übergangsgeld
- Winterausfallgeld
- Arbeitslosengeld I oder II
- Mutterschaftsgeld
- Krankengeld
Hinweis: Höhe des Verletztengeldes
Wie hoch das Verletztengeld ist, richtet sich nach Ihrem Bruttoverdienst. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent Ihres Bruttogehaltes, darf jedoch Ihr regelmäßiges Nettogehalt nicht überschreiten. Zudem werden von dem Brutto-Verletztengeld weiterhin die hälftigen Beiträge für Renten- und Pflegeversicherung gezahlt. Die andere Hälfte trägt die Berufsgenossenschaft.
Haben Sie als geringfügig Beschäftigter auch Ansprüche?
Sind Sie geringfügig beschäftigt, dann muss der Arbeitgeber Sie nicht nur bei der Minijob-Zentrale anmelden, sondern auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Somit haben Sie auch als geringfügig Beschäftigter Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Sie einen Betriebsunfall haben. Sie sind selbst dann versichert, wenn der Arbeitgeber Sie noch nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet hat.
Besteht ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Arbeitgeber?
Die Geltendmachung von Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber erweist sich jedoch als schwieriger. Selbst wenn kleine Sicherheitsmängel im Betrieb vorhanden waren, kann Ihr Arbeitgeber nicht einfach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet werden. Dies wäre völlig unverhältnismäßig, da es immer zu Arbeitsunfällen kommen kann und Ihr Arbeitgeber auch nicht von allen Sicherheitsmängeln Kenntnis hat.
Die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes wäre nur möglich, wenn nachweisbar ist, dass Ihr Arbeitgeber den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Für Sie als Arbeitnehmer ist es fast unmöglich, solch einen Nachweis zu liefern. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass selbst wenn Ihr Arbeitnehmer die Mängel kennt, die den Arbeitsunfall verursacht haben, dieser einfach darauf hofft, dass es nicht zu einem Unfall kommt.
Werden auch Sachschäden ersetzt?
Eigentlich werden Sachschäden nicht ersetzt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Sollten Hilfsmittel beschädigt werden, dann sind diese ersatzfähig. Hilfsmittel sind Gegenstände, die während des Arbeitsunfalls angewendet wurden. Dies wäre zum Beispiel eine Brille, die Sie während des Betriebsunfalls getragen haben.
Ablehnung der Voraussetzungen des Arbeitsunfalls
Die Berufsgenossenschaft ist ein Teil der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Hauptaufgabe der Berufsgenossenschaft besteht beispielsweise in der Vergütung von Arbeitsunfällen. Wenn Sie einen Arbeitsunfall erlitten haben, ist die Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner. Doch was können Sie tun, wenn die Berufsgenossenschaft Zahlungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ablehnt?
Berufsgenossenschaft lehnt Ansprüche ab, was nun?
Sollte Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, dann können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Den Widerspruch können Sie entweder schriftlich bei der Berufsgenossenschaft einreichen oder Sie suchen die Berufsgenossenschaft persönlich auf und lassen dort den Widerspruch aufschreiben.
Hinweis: Widerspruch muss nicht begründet sein
Es reicht aus, wenn Sie schreiben, dass Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Eine Begründung, warum Sie denken, dass der Bescheid falsch ist, müssen Sie nicht verfassen. Die Berufsgenossenschaft muss alleine durch die Einlegung des Widerspruchs den Fall noch einmal genau prüfen.
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Ihr Bescheid von der Berufsgenossenschaft enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser geht hervor, innerhalb welchen Zeitraums Sie Widerspruch einlegen müssen. In der Regel beträgt die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs einen Monat. Sollte keine Belehrung vorhanden sein, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Sie sollten diese Frist in jedem Fall einhalten. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig und Sie können nicht mehr gegen diesen vorgehen.