Die meisten Klagen im Abgasskandal zielen auf den Rücktritt des Vertrags und die Erstattung des Kaufpreises ab. Nun hat sich der BGH auch mit Fällen auseinandergesetzt, in denen Kund*innen die Nachlieferung eines mangelfreien Autos forderten und entschieden, dass eine Nachlieferung grundsätzlich möglich ist, solange sie innerhalb einer angemessenen Frist verlangt wird.

Kläger*innen verlangen Ersatzlieferung in vier Fällen

Der BGH musste gleich vier solcher Nachlieferungs-Fälle entscheiden. Alle Fälle hatten gemeinsam, dass die Kläger*innen ihre Fahrzeuge bereits 2009 bzw. 2010 kauften. Erst sieben bis acht Jahre später verlangten sie von den Händler*innen nach Bekanntwerden der systematischen Motormanipulation bei VW die Lieferung eines Neuwagens.

Eine Neulieferung lehnten die Händler*innen jedoch ab. Stattdessen schlugen sie die Vornahme eines Software-Updates vor, der die Fehler im Motor bereinigen sollte. Die Nachrüstung der Fahrzeuge beseitige den Mangel ebenso gut wie eine Neulieferung, sei für die Händler*innen aber weitaus kostengünstiger. Doch damit gaben sich die Verbraucher*innen nicht zufrieden und zogen vor Gericht.

Untere Instanzen sind sich uneins

Ein großes Problem hierbei war, dass die unteren Instanzen in allen vier Fällen unterschiedlich urteilten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln beispielsweise hat den Klagen in zwei Fällen stattgegeben, während die OLG Saarbrücken und Schleswig einen Anspruch auf Nachlieferung verneinten.

Zwar waren sich alle Gerichte darüber einig, dass bei den Fahrzeugen aufgrund der eingebauten Abschalteinrichtungen ein Mangel vorlag und dieser Mangel die Kläger*innen auch grundsätzlich dazu berechtige, ein mangelfreies Auto zu verlangen. Aber einige Gerichte hielten den Aufwand, der den Vertragsparteien der Kläger*innen durch eine Ersatzlieferung entstünde, für unverhältnismäßig. Eine Mangelbeseitigung sei ebenso durch das Aufspielen eines Software-Updates möglich.

Hinweis: Ersatzlieferung ist Mängelgewährleistungsrecht
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so haben Käufer*innen weitaus mehr Möglichkeiten, als nur Schadensersatz zu verlangen. Neben einer Minderung des Kaufpreises kann auch Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangt werden. Der Verkäufer ist dann dazu verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist eine mangelfreie Sache zu liefern.

BGH: Mängelgewährleistung gilt nicht unbegrenzt

Eine höchstrichterlich Klärung durch den BGH war also erforderlich. Der teilt zunächst die Grundauffassung der OLG und schließt eine Nachlieferung grundsätzlich nicht aus. Dennoch sprach er keinem der Kläger*innen einen diesbezüglichen Anspruch zu. Denn in allen Fällen haben die Käufer*innen ihren Anspruch auf Nacherfüllung erst sieben bis acht Jahre nach Kauf des Fahrzeugs geltend gemacht.

Eine faire und interessengerechte Auslegung des Rechts gebiete eine zeitliche Grenze bei der Mängelgewährleistung. Das Recht auf Ersatzlieferung müsse innerhalb eines Zeitraums geltend gemacht werden, in dem die Vertragsparteien damit rechnen können, dass sich ein Mangel an der Kaufsache zeigt. Dieser Zeitraum betrage nach Auffassung des BGH zwei Jahre ab Vertragsschluss.

Gerade Fahrzeuge verlieren durch ihre Nutzung schnell an Wert, weshalb es dem*der Verkäufer*in ab dann wirtschaftlich unzumutbar wäre, nicht nur das benutzte Auto zurückzunehmen, sondern auch ein neues Auto zur Verfügung zu stellen.

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