Güterstände des BGB: Definition
Möchten Sie heiraten, kommen Sie an einem Begriff nicht herum: Güterstand. Damit regelt der Gesetzgeber die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet drei Güterstände:
Hinweis: gesetzliche Grundlage
Die gesetzlichen Grundlagen für die Güterstände sind im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgehalten. In den §§ 1363 bis 1563 finden sich alle relevanten Regelungen.
Zugewinngemeinschaft: Gesetzlicher Güterstand ohne Vereinbarungen
Sofern Sie im Vorfeld Ihrer Hochzeit, keinen Ehevertrag aufsetzen, aus dem sich abweichende Regelungen ergeben, gilt mit Ihrem Ja-Wort der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Form zeichnet sich dadurch aus, dass voreheliche Besitztümer der einzelnen Ehepartner nicht in das Eigentum des Partners bzw. der Partnerin übergehen.
Gleichwohl gilt im Falle einer Scheidung, dass die Eheleute Anspruch auf einen Ausgleich haben, sofern Vermögen hinzugewonnen wurde. In dem Fall wird ein Zugewinnausgleich berechnet. Das muss jedoch von einem Ehepartner aktiv eingefordert werden.
Zugewinnausgleich: So funktioniert die Berechnung
Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind das Anfangsvermögen der einzelnen Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung wie auch das Endvermögen im Falle einer Scheidung. Beide Werte werden gegenübergestellt. Je nachdem, wer einen höheren Zugewinn verzeichnet, muss den anderen Partner mit 50 % des Zugewinns auszahlen.
Anhand eines Beispiels verdeutlichen wird das:
Ben hat während der Ehe durch den Erwerb des Grundstücks und den Hausbau einen Zugewinn von 340.000 EUR erzielt, der deutlich höher ist als Katjas Zugewinn in Höhe von 25.000 EUR. Diesen Zugewinn muss er mit Katja teilen, die davon 170.000 EUR erzielt. Für Katja besteht aufgrund ihres niedrigeren Zugewinns dagegen keine Ausgleichspflicht.
Wichtig: Erbschaften und Schenkungen
Erben Sie während Ihrer Ehe oder erhalten Sie eine Schenkung, werden diese bei Ausgleichszahlungen nicht berücksichtigt. Beides ist dem Anfangsvermögen zuzurechnen. So ist es in § 1375 Abs. 2 BGB geregelt.
Die Vermögen bleiben bei einer Zugewinngemeinschaft also getrennt, jeder Ehepartner hat sein bzw. ihr Vermögen eigenständig zu verwalten. Allerdings ergeben sich unter Umständen Einschränkungen – insbesondere bei der Verfügungsgewalt.
Verfügungsgewalt beim gesetzlichen Güterstand
Leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft, können Sie in der Regel nicht vollständig über Ihr Vermögen verfügen. Sie benötigen mitunter die Zustimmung Ihrer Frau bzw. Ihres Mannes. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Verkauf eines Wohnhauses. Stellt das Ihren einzigen Vermögensgegenstand dar, ist es Ihnen nicht möglich, das Haus ohne weiteres zu verkaufen. Hintergrund ist der Schutz der Lebensgrundlage Ihrer Familie.
Hinweis: Abweichungen sind möglich
Es gibt Situationen, in denen ein Familiengericht die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzen kann. Das gilt insbesondere, wenn es keinen Grund für die Verweigerung gibt oder er bzw. sie aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit kein Einverständnis geben kann.
Gütertrennung: Das steckt dahinter
Die Gütertrennung ist eine weitere Form der Güterstände in einer Ehe. Dabei wird ein Ehevertrag aufgesetzt, durch den der gesamte Besitz eines Ehepartners in seinem oder ihrem Eigentum bleibt. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft besteht keinerlei Anspruch auf einen Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung.
Wichtig ist allerdings zu wissen, dass gemeinsam erworbenes Vermögen oder erworbenes Eigentum wie auch gemeinsame Schulden ausgeglichen werden müssen – zu gleichen Teilen.
Gütergemeinschaft in einer Ehe: Das sind die Regelungen
Während bei einer Gütertrennung die Besitzeigentümer streng getrennt sind, verhält es sich beim Güterstand der Gütergemeinschaft gegenteilig: Jeglicher Besitz wird bei Heirat per Vertrag zum gemeinschaftlichen Eigentum. Dementsprechend dürfen beide Ehepartner nur gemeinsam über das Vermögen verfügen, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Auch bei Schulden gilt eine gemeinschaftliche Haftung.
Leben Sie in einer Gütergemeinschaft, muss der Besitz im Falle einer Scheidung gleich aufgeteilt werden. Das gilt auch für Gegenstände, die klar einem Ehepartner zugewiesen werden können – bspw. bestimmte Schmuckstücke.
Wichtig: Schulden
Bei einer Gütergemeinschaft haften Sie nicht nur für Schulden, für die Sie ggf. zusammen mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin verantwortlich sind. Hat er oder sie eigene Schulden gemacht, müssen Sie auch diese tragen.
Eheliche Güterstände: Übersicht Vor- und Nachteile
Für welchen Güterstand Sie sich entscheiden, bleibt allein Ihnen und Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin überlassen. Gleichwohl lassen Vor- und Nachteile für bestimmte Lebenssituationen ausmachen, die für Sie von Bedeutung sein können. Die folgende Tabelle liefert Aufschluss.
Während der Ehe Güterstände ändern: So funktioniert’s
Haben Sie geheiratet, ohne vertragliche Güterstände zu regeln – Sie leben dementsprechend also in einer Zugewinngemeinschaft – kann das im Nachhinein geändert werden, sofern sich Ihre persönlichen Umstände ändern. Auch Jahre nach Ihrer Hochzeit ist es möglich, den Güterstand neu zu vereinbaren. Und so funktioniert’s:
- Informieren Sie sich über die verschiedenen Güterstände. Ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt berät Sie umfassend.
- Gleichen Sie die Möglichkeiten mit Ihren Lebensumständen ab und stimmen Sie diese darauf ab.
- Lassen Sie einen Ehevertrag erstellen.
- Suchen Sie sich einen Notar in Ihrer Nähe und vereinbaren Sie einen Termin zwecks Beurkundung des Vertrags.
Grundsätzlich lassen sich mithilfe der Güterstände bei Eheschließung unterschiedliche Wirkungen erzeugen:
- Steuern sparen,
- Scheidungsfolgen mindern,
- Pflichtteilansprüche reduzieren,
- Haftung vermeiden.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um hier die für Sie beste Ausgestaltung der Güterstände für sich zu finden.
Quellen: