Die Rechte und Pflichten bei Erbschaften Minderjähriger

Es ist nicht ungewöhnlich, dass minderjährige Erblasser ein großes Vermögen erben.

  • Immobilien
  • Oldtimersammlungen
  • oder größere Geldbeträge bis hin zu Millionenvermögen

vererben Großeltern oft direkt an die Enkel. Juristisch entstehen keine Schwierigkeiten, denn jeder Mensch ist ab seiner Geburt nach deutschem Recht erbfähig. Problematisch ist hingegen die Verwaltung des Erbes, da die Geschäftsfähigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Erbt Ihr Kind ein stattliches Vermögen, sind Sie als Eltern in der Verantwortung und Vermögenssorge.

Welche Pflichten haben Eltern?

Bis zur Volljährigkeit des rechtlichen Erben tragen Sie als Eltern die Sorge, über die Anlage und Verwendung der Erbschaft zu entscheiden. Alle Entscheidungen müssen wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Erblassers, nicht im Eigennutz getroffen werden. In Anbetracht einer größeren Erbschaft Ihres Kindes stehen Sie auf einmal vor einer großen Herausforderung. Sie tragen die Verantwortung für die ordentliche und gesetzmäßige Verwaltung der Erbschaft, die im Sinne des Erblassers und des Erben erfolgen muss.

Die primäre Pflicht zur Vermögenssorge zum Wohle des Kindes ist im § 1626 BGB geregelt. Hier finden sich einige rechtliche Beschränkungen, durch die eine Erbschaft Minderjähriger geschützt und vor elterlichen Übergriffen bewahrt wird. Ausnahmen bestätigen die Regel, denn nach § 1649 BGB ist es im engen Sinne möglich, dass Sie die erwirtschafteten Zinsen aus einem Investment der Erbschaft als Einkünfte behandeln und selbst verwenden dürfen.

Minderjähriger Erbe ist Eigentümer, welche Verantwortung tragen die Eltern?

Eine Erbschaft kann aus Sachwerten oder Geldwerten bestehen. Werden Minderjährigen Immobilien vererbt, verwalten die Eltern des Erben, sodass sie diese bis zur Volljährigkeit vermieten oder selbst nutzen können. Dem gegenüber ist ein Verkauf untersagt, da diese Entscheidung lediglich der volljährige Erbe und nicht der treuhändische Verwalter treffen darf. Auch bei Gelderbschaften gibt es strikte Vorschriften. Eine reine Aufbewahrung von Barvermögen ist laut Gesetz unzulässig. Die Erbschaft muss nach § 1642 BGB angelegt werden.

Hinweis: Bei minderem Fachwissen ist professionelle Unterstützung ratsam!

Der Finanzmarkt befindet sich im ständigen Wandel und erfordert größte Kompetenz. Um Ihrer Vermögenssorge zu entsprechen und geerbtes Geld zum Kindeswohl sicher und seriös anzulegen, sollten Sie sich fachmännisch beraten lassen. Von der Anlagepflicht ausgenommen sind Geldbeträge, die in absehbarer Zeit für das Kind aufgewandt werden müssen.

Minderjähriger Erbe ist Eigentümer, welche Verantwortung tragen die Eltern?

Minderjährige Erben: Das sagt das Gesetz

Die Erbfähigkeit ist ein Geburtsrecht. Anders verhält es sich bei der Geschäftsfähigkeit, die im Alter von 18 Jahren erworben wird. Dementsprechend kann der minderjährige Erbe nicht frei über die Erbschaft verfügen und das Geld “mit vollen Händen” ausgeben.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist im §§ 106 ff. BGB geregelt und steht für das Recht und die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die treuhändische Verwaltung zu gewährleisten.

Folgende Fakten sollten Sie dabei wissen:

  • Der Erbe ist der rechtmäßige und unumstrittene Eigentümer der Erbschaft.
  • Bis zum 18. Lebensjahr hat der Erbe kein Mitsprache- und Verwaltungsrecht.
  • Wer das Sorgerecht hat, hat auch die Vermögenssorge zu tragen.
  • In Einzelfällen kann das Familiengericht einen Beistand anordnen.
  • Die Vermögensverwaltung kann auch auf einen Notar übertragen werden.

Erblasser schließt Sorgeberechtigte als Verwalter aus

Erbt ein Minderjähriger, fällt die Rolle der Vermögensverwaltung automatisch den sorgeberechtigten Eltern zu. Doch wenn der Erblasser diesen Umstand ausdrücklich im erstellten Testament ausschließt, darf der eigentliche Erbe dennoch nicht vor der vollständigen Geschäftsfähigkeit über die Erbschaft verfügen.

Wird nur ein Elternteil als Verwalter ausgeschlossen, übernimmt der andere Elternteil diese Aufgabe vollständig. Beim Ausschluss beider Eltern bleibt Ihnen im Regelfall nur der der Weg zum Notar oder die eigenständige Bestimmung eines Vormundes für diesen besonderen Fall.

Bestenfalls hat der Erblasser bereits eine Vorkehrung getroffen und einen Vormund benannt. In allen anderen Fällen können Angehörige auch das Familiengericht kontaktieren, das daraufhin die Entscheidung trifft.

Wie können Sie Ihr Erbe vor übergriffigen Eltern schützen?

Genau an diesem Punkt greift das Testament, in dem die Eltern als Vermögenssorgende ausgeschlossen werden können. Wenn dieser Härtefall eintritt, ist der Erblasser im Regelfall davon in Kenntnis, dass die Eltern einen schlechten Umgang mit Geld vorleben.

Die Nennung eines Vormundes oder die Vermögenssorge durch ein Notariat sind ein effektiver Schutz vor übergriffigen Eltern und damit vor der Gefahr, dass die Erbschaft nicht verwaltet, sondern ausgegeben wird. Sehr ausgabefreudige Eltern müssen obendrein mit regelmäßigen Kontrollen durch das Familiengericht rechnen. Wenn der Erblasser vorab einen testamentarischen Ausschluss verfasst, wird die Verwaltung der Erbschaft nach Verkündung notariell geregelt.

Hinweis: Vollständiger Elternausschluss ist Härtefall

Die testamentarische Entmachtung in der Vermögenssorge ist ein seltener Härtefall. Sie kann dennoch als Schutz vor übergriffigen Eltern dienen. Wird die elterliche Verwaltung der Erbschaft ausgeschlossen, hilft ein Notar oder das Familiengericht. Bestenfalls hat der Erblasser bereits einen Vormund genannt. Den bestimmten Verwalter können Eltern nicht angefechten und absetzen.

Besonderheiten und Ausschlagung des Erbes

Durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit kann ein minderjährige Erbe seine Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft nicht wahrnehmen. Hier sind Sie als Eltern gefragt, die im Sinne und zum Wohle des Kindes und dessen geerbten Vermögens handeln müssen.

Bei wirtschaftlich einschneidenden Rechtsgeschäften oder dem freiwilligen Austritt aus der Erbengemeinschaft ist eine Genehmigung des Familiengerichts nötig. Der gleiche Fall tritt ein, wenn ein Minderjähriger das Erbe ausschlagen möchte (oder es durch das bessere Wissen um die Erbschaft von Seiten der Eltern tun soll).

Was dürfen Eltern bei einem minderjährigen Erben entscheiden, wenn es um die Erbschaft einer verschuldeten Immobilie geht?

In diesem Fall holen Sie sich bestenfalls juristischen Beistand und nutzen die Möglichkeit, eine Ausschlagung der Erbschaft zu beantragen. Da Ihr Kind diese Entscheidung nicht selbst treffen kann, handeln Sie mit bestem Wissen und Gewissen. Andernfalls wird der Erbe bei Volljährigkeit zum Schuldner – ganz ohne eigenes Verschulden.