Taschenkontrollen am Arbeitsplatz

Gerade Unternehmen, die Waren produzieren oder verkaufen, stellen bei einer Inventur fest, dass diese nicht verkauft sondern vielmehr entwendet wurden. Hier kommen sowohl externe Personen in Betracht, die während eines Einkauf einfach Waren haben mitgehen lassen, aber auch die eigenen Angestellten.

Um Diebstähle durch Arbeitnehmer zu vermeiden, hat Ihr Arbeitgeber daher die Möglichkeit Taschenkontrollen durchzuführen. Diese Maßnahme greift zwar in Ihre Privatsphäre als Arbeitnehmer ein, ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Es besteht ein dringender Verdacht, dass Sie Waren entwendet haben.
  • Es wird nur stichprobenartig kontrolliert. So dürfen also immer nur verschiedene Mitarbeiter nach dem Zufallsprinzip kontrolliert werden. Ein bestimmter Mitarbeiter darf immer nur dann kontrolliert werden, wenn ein schwerwiegender Verdacht gegen diesen besteht.
  • Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, muss bei diesem eine Zustimmung eingeholt werden, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden.

Voraussetzungen für Taschenkontrollen

Wichtig bei der Taschenkontrolle ist, dass lediglich Bereiche kontrolliert werden dürfen, die sich nicht am Körper befinden. Dies bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Ihr Arbeitgeber lediglich Taschen von Ihnen kontrollieren darf, die Sie separat mit sich führen.

Hinweis: Hosen- und Jackentaschen dürfen nur im Ausnahmefall kontrolliert werden

Sollte Ihr Arbeitgeber einen begründeten Verdacht haben, dass Sie ggf. Waren entwendet haben, dann darf dieser auch Ihre Hosen- und Jackentaschen kontrollieren. Dies kann jedoch nicht vor allen anderen Mitarbeitern erfolgen, sondern muss an einem nicht einsehbaren Ort geschehen.

Hinzu kommt, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht zwingen darf, Ihre Taschen zu kontrollieren. Eine Kontrolle gegen Ihren Willen darf lediglich die Polizei vornehmen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Grund für eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz können häufige Diebstähle von Firmeneigentum sein. Aber auch die Vermutung, dass einige Arbeitnehmer Ihre Pausenzeiten erheblich überziehen, können den Arbeitgeber dazu veranlassen, entsprechende Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen. Führt der Arbeitgeber erlaubterweise eine Überwachung durch und bemerkt dabei das Sie vertrags- oder pflichtwidrig handeln, können Sie eine Abmahnung erhalten oder schließlich sogar gekündigt werden.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Wann ist eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen erlaubt?

Da es auch Arbeitsplätze gibt, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat wie z.B. Supermärkte, werden diese in den meisten Fällen videoüberwacht. So können Diebstähle von externen Personen sowie von Mitarbeitern besser kontrolliert werden. Zudem kann die Videoüberwachung auch einen Schutz für die Beschäftigten liefern.

Hinweis: Intimsphäre muss beachtet werden

Bei einer Videoüberwachung darf niemals in die Intimsphäre des Gefilmten eingegriffen werden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn in Umkleidekabinen oder Toiletten eine Videoüberwachung vorgenommen wird.

Sinn und Zweck der Videoüberwachung ist in den meisten Fällen der Schutz vor Diebstählen. Der Gesetzgeber schreibt in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass die gesammelten Informationen schnellstmöglich zu löschen sind, wenn der Zweck nicht erfüllt werden konnte.

Eine Löschung der gesammelten Informationen muss auch dann erfolgen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Gefilmten höher anzusehen sind, als der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck.

Wann eine Überwachung an öffentlichen Stellen durch den Arbeitgeber erlaubt ist, regelt das Bundesdatenschutzgesetz. Nach diesem Gesetz ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn:

  • diese zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen dient
  • dieser der Wahrnehmung des Hausrechts dienlich ist
  • Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für einen konkret festgelegten Anlass

Hinweis: Arbeitgeber muss Überwachung mitteilen 

Das Bundesdatenschutzgesetz gibt zudem vor, dass die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer, aber auch anderen Besuchern, deutlich kommuniziert werden muss. Dies wird in der Regel durch einen Aushang von Schildern mitgeteilt. 

Ist die Videoüberwachung bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erlaubt?

Bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, ist der Gesetzgeber strenger. Da hier der Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte so groß ist, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Überwachung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen.

Überwachung bedarf Verhältnismäßigkeitsprüfung

Am Anfang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung muss jedoch immer ein konkreter Verdacht stehen. Hat Ihr Arbeitgeber z.B. Anhaltspunkte dafür, dass Sie eine Straftat während der Arbeitszeit begehen, kann eine Videoüberwachung in der Regel verhältnismäßig sein, da die Interessen Ihres Arbeitgebers höher wiegen als Ihre eigenen Interessen.

Überwachung von Telefonaten

Eine Überwachung des Telefonats stellt ebenfalls einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Dies sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den anderen Gesprächspartner. Aus diesem Grund ist das heimliche Abhören von Telefongesprächen unzulässig. Erlaubt ist es nur, wenn es eine betriebliche Regelung gibt, oder der Arbeitnehmer dem Abhören der Telefonate ausdrücklich zugestimmt hat. Sie sollten in Ihrem Arbeitsvertrag prüfen, welche Konditionen hier festgehalten sind.

Das Speichern und Abhören der Telefonate gilt jedoch nur für geschäftliche Telefonate. Private Gespräche dürfen nie abgehört und gespeichert werden.

Wichtig ist auch hier, dass das Abhören der Telefonate und das Speichern von Telefonnummer, Uhrzeit und Gesprächsdauer immer verhältnismäßig im Hinblick auf datenschutzrechtliche Regelungen sein muss, da nicht nur der Arbeitnehmer sondern auch der Gesprächspartner abgehört wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Gespräche für eine spätere Auswertung erforderlich sind um Prozesse im Unternehmen zu verbessern. Der Anrufer muss in diesem Fall dem Mitschnitt zustimmen.

Darf Ihr Arbeitgeber Sie per GPS überwachen?

Bei Arbeitnehmern, die aufgrund Ihres Jobs häufig mit einem Fahrzeug unterwegs sind, kann eine Überwachung der GPS-Daten erfolgen. Problematisch ist die Überwachung von GPS-Daten vor allem, wenn Fahrzeuge sowohl privat als auch beruflich genutzt werden.

Eine Überwachung in der Freizeit darf nicht stattfinden, deshalb darf die Überwachung und Speicherung der GPS-Daten nur während der Arbeitszeit und unter Zustimmung des Arbeitnehmer erfolgen.

Überwachung des Internets

Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten, werden Sie in der Regel eine Nutzungsvereinbarung bezüglich der Internetnutzung unterschreiben müssen. Geht aus dieser hervor, dass eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt ist, darf Ihr Arbeitgeber keine PC-Überwachung am Arbeitsplatz vornehmen.

Hinweis: Vereinbarung enthält keine Erlaubnis

Eine fehlende Erlaubnis innerhalb der Betriebsvereinbarung erlaubt jedoch nicht automatisch die Nutzung des Internets für private Zwecke. Erteilt der Arbeitgeber keine Erlaubnis, müssen Sie als Arbeitnehmer immer davon ausgehen, dass die private Nutzung untersagt ist.

Grund für die Überwachung des Internetverlaufs ist die häufige missbräuchliche Nutzung durch den Arbeitnehmer. Dieser surft entweder privat im Internet oder erledigt sogar Arbeiten aus einem Zweitjob. Hat Ihr Arbeitgeber daher einen konkreten Anhaltspunkt, dass Sie während der Arbeitszeit im ausschweifenden Maße das Internet für private Zwecke nutzen, dann darf dieser Ihre Internetnutzung kontrollieren. Dies jedoch nur in engen Grenzen, da Urteile dazu sehr umstritten sind.

Darf der Arbeitgeber auch E-Mails überwachen?

Wenn der Arbeitgeber bei einem konkreten Verdacht den Internetverlauf überwachen darf, stellen Sie sich als Arbeitnehmer natürlich die Frage, ob der Arbeitgeber dann auch Ihre E-Mails kontrollieren oder sogar lesen darf. Auch dies ist umstritten.

Hier muss unterschieden werden, ob der Arbeitgeber eine Nutzung des privaten E-Mail-Accounts während der Arbeitszeit erlaubt oder untersagt hat. Liegt eine Erlaubnis durch den Arbeitgeber vor, befindet man sich im Telekommunikationsgesetz. Der Arbeitgeber gilt dann als Telekommunikationsanbieter und unterliegt somit auch dem Telekommunikationsgeheimnis. Würde dieser dann trotzdem Ihre E-Mails überwachen und lesen, kann der Arbeitgeber sich sogar gem. § 206 StGB strafbar machen.

Selbst wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung des E-Mail-Accounts untersagt hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser auch ohne einen konkreten Verdacht auf Ihre E-Mails zugreifen darf. Wer einfach ohne Anhaltspunkte private E-Mails seiner Arbeitnehmer liest, verstößt gegen das Datenschutzgesetz.

Auch die Überwachung von Firmen-Chats ist grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings kann der Arbeitgeber die private Kommunikation in Firmen-Chats untersagen.

Wann ist eine Überwachung des Internetverlaufs und der E-Mail-Nutzung erlaubt?

Damit eine Überwachung des Internetverlaufs und der E-Mail-Account-Nutzung gerechtfertigt ist, muss Ihr Arbeitgeber einen konkreten Verdacht haben. Jedoch darf Ihr Arbeitgeber Sie in diesem Fall nicht permanent überwachen. Lediglich eine stichprobenartige Kontrolle ist erlaubt, da ansonsten zu stark in Ihre Persönlichkeitsrechte als Arbeitnehmer eingegriffen wird.

Zulässig ist es weiterhin auch nur, wenn die Nutzung konkret verboten wurde. Sobald die private Nutzung ganz oder teilweise erlaubt ist, erbringt der Arbeitgeber geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste. Somit ist er zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Die Speicherung und Nutzung von Verkehrs- bzw. Nutzungsdaten ist danach grundsätzlich nur zu Abrechnungszwecken erlaubt; auf Kommunikationsinhalte darf nicht zugegriffen werden.

Ferner muss der Arbeitgeber bei dieser Überwachung ein Protokoll anfertigen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grund, wann und wie Ihr Internetverlauf und Ihre E-Mails überwacht wurden. Zudem darf der Arbeitgeber diese Kontrolle nicht heimlich vornehmen. Sie als Arbeitnehmer müssen über diese Form der Kontrolle informiert werden.

Wann ist eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz illegal?

Obwohl der Arbeitgeber bei einem konkreten Verdacht stichprobenartige Überwachungsmaßnahmen vornehmen darf, bedeutet dies nicht, dass er sich jedem verfügbaren Mittel der Überwachung bedienen darf.

Mittlerweile gibt es nämlich ganze Programme, die darauf ausgerichtet sind, den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu überwachen. Diese Programme nehmen dann eine umfangreiche Überwachung des Arbeitnehmers vor. Überwacht werden können dann z.B.

  • die Nutzung sozialer Medien wie Facebook
  • Chat-Nachrichten
  • das Erstellen von Screenshots 
  • welche Internetseite aufgesucht wurden und wie lange
  • wie lange Sie ein bestimmtes Programm auf dem PC verwendet haben
  • ob Sie einen USB-Stick an den PC angeschlossen haben
  • E-Mail-Passwörter können entschlüsselt werden
  • welche Eingaben in Suchmaschinen vorgenommen wurden
  • welche Eingaben an der Tastatur vorgenommen wurden

Hinweis: Solch eine Überwachung ist nur im Einzelfall möglich 

Da diese Form der Überwachung so stark in Ihre Persönlichkeitsrechte als Arbeitnehmer eingreift, ist die Nutzung solcher Programme nur im Einzelfall gestattet und auch nur wenn Sie als Arbeitnehmer hierüber Kenntnis haben.

Überwachung durch einen Detektiv

Hat Ihr Arbeitgeber den Verdacht, dass Sie krankfeiern oder sogar für die Konkurrenz arbeiten, will er diesen Verdacht natürlich bestätigen. Achten Sie immer darauf, dass Sie sich richtig krankmelden, damit solche Verdachtsmomente gar nicht erst aufkommen. Damit er Sie nicht selbst verfolgen muss, schalten daher einige Arbeitgeber einen Detektiv ein. Dieser sammelt dann Beweise in Form von Fotos und kann sogar bei einer möglichen Kündigungsschutzklage als Zeuge benannt werden.

Wann ist eine Überwachung durch einen Detektiv erlaubt?

Wie bei allen Überwachungsmaßnahmen die den Arbeitnehmer betreffen, hat auch der Einsatz eines Detektivs seine rechtlichen Grenzen. Ihr Arbeitgeber kann keine vorherige Zustimmung von Ihnen als Arbeitnehmer einholen, da dann die ganze Überwachung ins Leere laufen würde.

Daher muss sich der Arbeitgeber an die Grenzen des § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz halten. Demnach darf eine Überwachung durch einen Detektiv nur erfolgen, wenn dies für den Zweck des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Aufklärung von Straftaten (z.B. Schwarzarbeit) erforderlich ist.

Hinweis: Überwachung durch einen Detektiv birgt Risiken 

Hält sich Ihr Arbeitgeber nicht an diese gesetzlichen Regelungen, können die gewonnen Beweise in der Regel nicht bei einem Kündigungsschutzverfahren verwendet werden.

Zudem können Sie als Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Letztlich kann der Arbeitgeber ein Bußgeld wegen Verstoß der Datenschutzregeln erhalten.

Welche Maßnahmen gibt es gegen eine Überwachung des Arbeitgebers?

Sollten Sie als Arbeitnehmer keiner Überwachung zugestimmt haben oder die Einwilligung zur Überwachung widerrufen haben, aber trotzdem das Gefühl haben, dass der Arbeitgeber Sie überwacht, dann können Sie folgende Möglichkeiten in Betracht ziehen:

  • Sollte in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden sein, können Sie diesen auf Ihren Verdacht ansprechen. Da der Betriebsrat in der Regel über Überwachungsmaßnahmen informiert werden muss, kann dieser Ihnen Auskunft darüber geben, ob Sie tatsächlich überwacht werden und wenn ja wie.
  • Ggf. kann auch der Datenschutzbeauftragte Ihnen weiterhelfen, sofern dieser vorhanden ist.
  • Insbesondere wenn Sie die Vermutung haben, dass der Arbeitgeber Sie durch einen Detektiv beschatten lässt, kann ein Besuch beim Rechtsanwalt empfehlenswert sein. Dieser kann Sie dann bezüglich eines weiteren Vorgehens beraten und ggf. auf Unterlassung klagen.