Besonderer rechtlicher Schutz für Gleichgestellte
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Damit sie Nachteile ausgleichen können, die aufgrund Ihrer Behinderung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oder bei einer drohenden Kündigung entstehen. Denn das Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezeichnet zwei wesentliche Faktoren, wann eine Gleichstellung infrage kommt. Der eine: Einen Arbeitsplatz zu erlangen. Und der andere: Einen Arbeitsplatz zu behalten.
Es wird deshalb auch nicht davon gesprochen, dass Sie durch die Gleichstellung Vorteile haben, die Sie gegenüber Nichtbehinderten haben würden, sondern von einem „Nachteilsausgleich“.
Wenn Sie mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind, haben Sie einen ähnlichen Status wie er. Sie kommen zum einen grundsätzlich für die Pflichtarbeitsplätze in Betracht. Zum anderen hilft Ihnen eine Gleichstellung, wenn Sie von einer Kündigung bedroht sind, die ursächlich mit Ihrer Behinderung zu tun hat.
Ihre arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleiche sind z. B. diese:
- Ein besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch Fachdienste
- Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber als Beschäftigungsanreize
- Sie können auf Verlangen Mehrarbeit ausschließen
Hinweis: Haben Gleichgestellte die gleichen Nachteilsausgleiche wie Schwerbehinderte?
Sie sind im Wesentlichen mit Schwerbehinderten gleichgestellt. Allerdings gilt dies nicht für die kostenlose Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie nicht. Außerdem haben Sie keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und können nicht die Altersrente für Schwerbehinderte beziehen.
Ihr Antrag auf Gleichstellung
Wollen Sie den Grad Ihrer Behinderung feststellen lassen, stellen Sie einen Antrag beim Versorgungsamt. Anders ist es, wenn Sie sich mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen wollen. In diesem Fall können Sie Gleichstellung beantragen: Stellen Sie den Antrag bei der Agentur für Arbeit. Anträge bekommen Sie online auf den Webseiten der Arbeitsagentur. Sie können ihn alternativ telefonisch anfordern unter der Rufnummer 0800 45555 00.
Die Gleichstellung erhalten Sie nur auf Antrag. Sofern bewilligt, wird Ihre Gleichstellung bis zum Tag der Antragstellung rückwirkend wirksam. Das ist besonders bei drohender Kündigung wichtig zu wissen.
Sie begründen Ihren Antrag mit dem Grad Ihrer festgestellten Behinderung und damit, dass Sie z. B. wegen Ihrer Behinderung einen neuen, geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen können. Allerdings reicht für den Antrag die Begründung, dass die Arbeitsmarktsituation allgemein schwierig ist, nicht aus. Beschreiben Sie die Situation konkret. Der Hinweis auf Ihren Behinderungsgrad (zwischen 30 % und 40 %) genügt nicht. Dafür müssen Sie natürlich zuerst Ihren Behindertengrad feststellen lassen.
Auch Arbeitslose mit einer Minderbehinderung von 30 % bis 40 % können grundsätzlich einen Gleichstellungsantrag stellen. Liegt Ihnen z.B. ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz vor, der behindertengerecht umgebaut werden muss, dann kann Ihr möglicher neuer Arbeitgeber bei der Umrüstung öffentliche Gelder in Anspruch nehmen. Dafür ist eine Gleichstellung notwendig.
Hinweis: Was sind Pflichtarbeitsplätze?
Ein Betrieb, der im Jahresdurchschnitt 100 Beschäftigte hat, muss fünf Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte besetzen. Ein kleiner Betrieb mit Arbeitsplätzen zwischen 20 und 40 muss einen Pflichtarbeitsplatz besetzen. Unterlässt er das, muss er eine monatliche Ausgleichsabgabe bezahlen.
Wie läuft die Prüfung des Antrags auf Gleichstellung?
Die Agentur für Arbeit prüft schließlich Ihren Antrag und kann sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und, sofern vorhanden, mit der Schwerbehindertenvertretung. Dafür können Sie die Zustimmung verweigern. Allerdings laufen Sie Gefahr, dass der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird.
Ist Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Kostenübernahme für Hilfsmittel, Reha-Maßnahmen.
Empfehlung: Hilfe erhalten bei der Schwerbehindertenvertretung
Der Arbeitgeber muss bei der Stellenausschreibung die Schwerbehindertenvertretung seines Unternehmens informieren. Fragen Sie nach, ob die Schwerbehindertenvertretung Ihnen bei der Antragstellung helfen kann.
In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbeschädigte Arbeitnehmer oder Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, die der Arbeitgeber unter anderem bei Stellenausschreibungen und Kündigungen informieren und anhören muss.
Gleichstellungsantrag bei drohender Kündigung
Wenn Sie Anzeichen dafür sehen, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber möglicherweise gekündigt werden, stellen Sie den Antrag auf Gleichstellung. Anzeichen können diese sein:
- weil Sie wegen Ihrer Behinderung Fehlzeiten haben
- eine Abmahnung schon erfolgt ist
- weil Sie dauerhaft Unterstützung von Kollegen brauchen
- weil Sie das Arbeitspensum auf Dauer nicht schaffen, obwohl Ihr Arbeitsplatz der geeignete ist.
Wann hat Ihr Antrag auf Gleichstellung keine Erfolgsaussichten?
Bei Ihrem Antrag machen Sie deutlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der drohenden Kündigung und Ihrer Behinderung besteht. Denn dieser Zusammenhang ist ausschlaggebend dafür, dass Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
- Die Angst um den Arbeitsplatz reicht nicht aus.
- Allgemeine betriebliche Veränderungen, von denen auch nicht behinderte Kollegen betroffen sind, reichen ebenfalls nicht aus.
Wichtige Frist: Die Antragstellung muss mindestens drei Wochen vor Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgt sein.
Was ist ein Sonderkündigungsschutz?
Sind Sie gleichgestellt, gilt der besondere Kündigungsschutz. Ohne Zustimmung des Integrationsamtes wird eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber dann auch nicht wirksam. Sofern es eine Schwerbehindertenvertretung gibt, holt sich das Integrationsamt von ihr eine Stellungnahme. Der Arbeitgeber wiederum muss die Schwerbehindertenvertretung umfassend informieren. Andernfalls ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
Hinweis: Was ist ein Integrations- bzw. Inklusionsamt?
Das „Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben“ ist eine eigenständige Behörde, die die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht ausführt. In Bayern und Nordrhein-Westfalen wird es als Inklusionsamt, sonst als Integrationsamt bezeichnet.
Das Amt überwacht die Einhaltung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte und Gleichgestellte und ist unter anderem zuständig für verschiedene berufsbegleitende Hilfen am Arbeitsplatz. Und nicht zuletzt erhebt das Amt die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze monatlich abführen müssen.
Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Sie?
Gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Gleichstellung können Sie Widerspruch einlegen. Zuständig ist dann der Widerspruchsausschuss der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Ausschuss sitzen übrigens auch schwerbehinderte Menschen. Vor einer Entscheidung muss der jeweilige Arbeitgeber oder der betroffene schwerbehinderte Mensch gehört werden. Die Integrationsämter haben ebenfalls solche Widerspruchsausschüsse.
Nachteile durch die Gleichstellung
Der Arbeitgeber erfährt während der Prüfung Ihres Antrags von der Agentur für Arbeit von Ihrer Behinderung und Ihren Leistungsbeeinträchtigungen. Das kann z. B. dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eilig kündigt, ehe Ihr besonderer Kündigungsschutz greift. Die Begründung kann er unter Umständen so formulieren, dass kein Rückschluss auf Ihre Beeinträchtigungen zu ziehen ist. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung träfe dies beispielsweise zu.