Der Betriebsrat

Der Betriebsrat stellt die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft innerhalb eines Unternehmens dar. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig unterschiedliche Interessen haben und es für die einzelnen Arbeitnehmer häufig schwierig ist, die Interessen der gesamten Arbeitnehmerschaft durchzusetzen, kann der Betriebsrat als Bindeglied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirken. Der Betriebsrat übernimmt dann die Interessenvertretung der gesamten Belegschaft.

Die Pflicht zur Interessenvertretung ergibt sich aus § 2 BetrVG. Dort heißt es in Absatz 1:

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.”

Die Formulierung zum Wohle des Betriebes erscheint zunächst irreführend, da man davon ausgehen könnte, dass der Betriebsrat auch die Interessen des Betriebes und somit des Arbeitgebers vertreten soll. Da der Betriebsrat aber ein Organ der Interessenvertretung ist, vertritt dieser lediglich die Interessen der Arbeitnehmerschaft.

Wird ein Betriebsrat automatisch gegründet?

Der § 1 BetrVG gibt vor, wie die Errichtung eines Betriebsrates zu erfolgen hat. Dort heißt es in Absatz 1:

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“

Die Formulierung klingt erstmal so, als würde ein Betriebsrat automatisch gewählt werden, sofern die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr müssen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, die Gründung eines Betriebsrates aktiv selbst in die Wege leiten.

Hinweis: Betrieb gehört zu einem Unternehmen oder Konzern

Etwas anders gilt bei die Betrieben, die einem Unternehmen oder Konzern angehören und in dem es schon einen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gibt. Dann übernimmt der Gesamt- bzw. der Konzernbetriebsrat in einem betriebsratslosen Betriebs die Gründung eines Betriebsrates.

Wie viele Mitglieder sind im Betriebsrat?

Wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat, richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs.

Hinweis: Mitarbeiterzahl liegt über 9.000 

Sollte der Betrieb die Mitarbeiterzahl von 9.000 überschreiten, dann erhöht sich die Betriebsratsgröße für je weitere angefangene 3.000 Arbeitnehmer um zwei Betriebsratsmitglieder.

Ist die Gründung eines Betriebsrates Pflicht?

Aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich keine Pflicht, einen Betriebsrat zu gründen. Viele Arbeitgeber sehen hierin einen Nachteil. Es haben jedoch bereits zahlreiche Unternehmen erklärt, dass man als Arbeitgeber von der Zusammenarbeit mit einem Betriebsrat eigentlich nur profitieren kann. Unternehmen mit einem Betriebsrat zeigten nämlich eine überdurchschnittliche Produktivität bei höherem Lohnniveau.

Die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates

Für die Gründung eines Betriebsrates müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um einen privaten Arbeitgeber handeln.
  2. Es darf noch keinen Betriebsrat im Betrieb geben.
  3. Im Betrieb müssen mindestens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein.

Was ist ein privater Arbeitgeber?

Für die Gründung eines Betriebsrates ist es erforderlich, dass Sie als Arbeitnehmer bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sind. Sollten Sie in der öffentlichen Verwaltung angestellt sein, dann ist die Gründung eines Betriebsrates nicht möglich. Die öffentliche Verwaltung hat jedoch Personalräte, die sich um die Interessenvertretung der Arbeitnehmer kümmert.

Wann liegt ein betriebsratsloser Betrieb vor?

Ein Betriebsrat kann immer nur in einem eigenständigen Betrieb gegründet werden, in dem noch kein Betriebsrat vorhanden ist. Sollte Sie also in einem Betrieb arbeiten, in dem es bereits einen Betriebsrat gibt, dann können Sie keinen weiteren Betriebsrat gründen. Sollte Ihr Arbeitgeber mehrere Niederlassungen bzw. mehrere eigenständige Betriebe, dann kann für jede Niederlassung bzw. Betrieb ein eigenständiger Betriebsrat gegründet werden.

Die Frage ob ein eigenständiger Betrieb vorliegt wird nur dann schwierig, wenn Ihr Arbeitgeber unterschiedliche Betriebsstätten hat, die räumlich nah zusammenliegen. Hier muss dann geprüft werden, ob diese Betriebsstätten unter einer einheitlichen Leitung Ihres Arbeitgebers stehen, oder ob diese eine eigene Leitungsstruktur haben.

Wann sind mindestens fünf Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden?

Der § 1 BetrVG sieht vor, dass in einem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sein müssen, um einen Betriebsrat zu gründen. Dies können entweder fünf aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer sein von denen aber drei auch passiv wahlberechtigt sein müssen.

  • Aktiv wahlberechtigt: Aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer sind solche, die bei einer Betriebsratswahl ihre Stimme abgeben dürfen. Voraussetzung hier ist jedoch, dass diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Passiv wahlberechtigt: Passiv wahlberechtigt sind hingegen die Arbeitnehmer, die in den Betriebsrat gewählt werden können. Hiervon sind alle Arbeitnehmer umfasst, die bereits seit sechs Monaten im Betrieb sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Ablauf der Gründung eines Betriebsrates

Die Gründung eines neuen Betriebsrates erfolgt in zwei Schritten.

  1. Zunächst wird ein Wahlvorstand bestellt.
  2. Der Wahlvorstand führt dann die Betriebsratswahl durch.

Doch kann der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrates verhindern oder sogar die Arbeitnehmer entlassen, die für die Gründung des Betriebsrates verantwortlich sind?

Wie erfolgt die Bestellung eines Wahlvorstandes?

Der erste Schritt zur Gründung eines Betriebsrates ist die Bestellung eines Wahlvorstandes. Sollte in dem Unternehmen bereits ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestehen, ist die Bestellung des Wahlvorstandes relativ einfach. Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, können sich dann an den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat wenden und diesen bitten, einen Wahlvorstand für den jeweiligen Betrieb durch einfachen Beschluss zu bestellen.

Gibt es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, müssen Sie als Arbeitnehmer selbst aktiv werden. In diesem Fall müssen sich zwei volljährige Arbeitnehmer innerhalb des Betriebsrates zusammentun und zu einer Betriebsversammlung einladen. In dieser Versammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt.

Hinweis: Voraussetzung an die Einladung zur Betriebsversammlung

Den Termin für die Betriebsversammlung können die Arbeitnehmer ohne Einverständnis des Arbeitgebers festlegen. Dieser Termin sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, wo sich die Mehrzahl der Arbeitnehmer auf der Arbeit befinden. Ferner muss die Einladung auch bekannt gemacht werden. Hierfür reicht in der Regel der Aushang am “Schwarzen Brett”. Letztlich sollte die Einladung rechtzeitig, am besten zwei Wochen vor der Versammlung, ergehen.

Nach Eröffnung der Betriebsversammlung übernimmt der Versammlungsleiter die Leitung der Versammlung und führt die Wahl des Vorstandes durch. Der Wahlvorstand setzt sich in der Regel aus drei Personen zusammen. Hierbei kann jeder teilnehmende Arbeitnehmer einen Kandidaten für den Wahlvorstand vorschlagen.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen dann mit der Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) gewählt werden. Nachdem die Mitglieder für den Wahlvorstand gewählt wurden, muss am Ende noch ein Vorsitzender für den Wahlvorstand gewählt werden.

Wie erfolgt die Betriebsratswahl?

Nachdem der Wahlvorstand bestellt wurde, muss dieser die Betriebsratswahl vorbereiten und durchführen. Hierbei müssen die Mitglieder des Wahlvorstandes viele rechtliche Aspekte beachten. Vorab sollten sich die Mitglieder daher entsprechendes Wissen durch die Teilnahme an Schulungen aneignen. Die Kosten für die Schulung werden vom Arbeitgeber übernommen. Für die Wahl der Betriebsrates müssen insbesondere folgende Aspekte beachtet werden:

  • Die tatsächliche  betriebliche Situation muss analysiert werden: Das bedeutet, es muss geschaut werden, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind und wie viele Mitglieder der Betriebsrat somit haben muss. Ferner muss geprüft werden, ob nicht bereits ein Betriebsrat vorhanden ist.
  • Es muss das richtige Wahlverfahren ausgewählt werden: Welches Wahlverfahren ausgewählt werden muss, hängt von der Größe des Betriebes ab. Bei max. 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss gemäß § 14a Absatz 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden. Bei mehr als 50 Arbeitnehmer findet das normale Wahlverfahren statt.

Kann der Arbeitgeber die Gründung des Betriebsrates verhindern?

Da die Bildung des Betriebsrates gesetzlich vorgeschrieben ist, darf der Arbeitgeber die Gründung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber, der die Wahl eines Betriebsrates behindert, macht sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.

Dennoch versuchen Arbeitgeber immer wieder die Gründung zu verhindern. Nachteilige rechtliche Maßnahmen, die der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer ergreift, welche für die Gründung des Betriebsrates verantwortlich sind, sind jedoch in der Regel unwirksam.

Hinweis: Rechtsanwalt beauftragen

Sollte der Arbeitgeber Ihnen beispielsweise eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen, weil Sie bei der Gründung eines Betriebsrates beteiligt waren, dann kann die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ratsam sein. Dieser kann Sie beraten und gegen die Abmahnung oder Kündigung vorgehen.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen, die einen Betriebsrat gründen?

Zusätzlich genießen Arbeitnehmer, die wegen der Gründung eines Betriebsrates zu einer Betriebsversammlung aufrufen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dem Arbeitgeber ist es nicht möglich, diese Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen.

Es kommt lediglich die außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht. Dafür muss aber ein besonders schwerwiegender Grund vorliegen. Somit ist eine Kündigung wegen betriebs- oder personenbedingten Gründen ausgeschlossen.

Der besondere Kündigungsschutz greift gemäß § 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG ab Bekanntmachung der Einladung und endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gemäß § 15 Absatz 3 KSchG gilt ein solcher Kündigungsschutz auch für Wahlvorstände und Wahlkandidaten.

Hinweis: Umfang des Kündigungsschutzes 

Der besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur für die drei Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung eingeladen haben. Laden mehr Arbeitnehmer zu dieser Versammlung ein, erhalten diese keinen besonderen Kündigungsschutz.

Die Neuwahl des Betriebsrates

Neben der Gründung eines Betriebsrates kann es auch zu einer Neuwahl kommen. Dies kann zum Beispiel  der Fall sein, wenn dem Betriebsrat ein erhebliche Fehler unterläuft, ein Betriebsratsmitglied zurücktritt oder sich die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb stark verändert.

Welche Gründe führen zu einer Neuwahl des Betriebsrates?

Die Gründe für die Neuwahl eines Betriebsrates sind vielfältig und ergeben sich aus § 13 BetrVG:

  • Die Amtszeit des Betriebsrates:  Gemäß § 13 Absatz 1 BetrVg endet die Amtszeit des Betriebsrates nach vier Jahre und es muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
  • Veränderung der Mitarbeiterzahl: Grund für die Neuwahl kann auch eine veränderte Mitarbeiterzahl sein. Wenn sich die Mitarbeiterzahl nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Wahl um mindestens 50 Mitarbeiter erhöht oder verringert, muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
  • Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder verringert sich: Der § 13 Absatz 2 Nr. 2 BetrVG sieht zudem eine Neuwahl des Betriebsrates vor, wenn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Aufrücken der zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.
  • Der Betriebsrat tritt zurück: Sollte die Mehrheit des Betriebsratsgremiums für einen geordneten Rücktritt stimmen, dann muss ebenfalls ein neuer Betriebsrat gewählt werden, § 13 Absatz 2 Nr. 3 BetrVG.
  • Die Wahl wurde angefochten: Wenn es beim Wahlvorgang zu einem schwerwiegenden Fehler kommt und die Wahl wird aus diesem Grund angefochten, dann muss gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 4 BetrVG ebenfalls eine Neuwahl stattfinden.
  • Der Betriebsrat wurde aufgelöst: Wenn der Betriebsrat massiv gegen seine Pflichten verstoßen hat, kann dieser im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung ebenfalls aufgelöst werden. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 5 BetrVG muss der Betriebsrat dann ebenfalls neu gewählt werden.