Wann Sie einen Zeugenfragebogen erhalten
Ist es mit einem auf Sie registrierten Fahrzeug zu einem Verkehrsverstoß gekommen, zieht das in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich. Drei Szenarien sind im Anschluss denkbar:
- Sie erhalten einen Zeugenfragebogen.
- Sie erhalten ein Anhörungsbogen, auf den auch ein Zeugenfragebogen folgen kann.
- Sie erhalten direkt einen Bußgeldbescheid.
Der Zeugenfragebogen dient dabei in erster Linie der Fahrerermittlung. Das bedeutet: Die Bußgeldstelle hegt Zweifel daran, dass Halter und Fahrer übereinstimmen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn anhand eines Blitzerfotos erkennbar ist, dass Halter und Fahrer unmöglich übereinstimmen können – etwa, weil sich das Geschlecht unterscheidet.
Hinweis: Anhörungsbogen
Auch der Anhörungsbogen kann der Fahrerermittlung dienen, sofern Fahrer und Halter nicht identisch sind. Vielmehr gibt er aber Gelegenheit, sich zu einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat im Verkehr zu äußern. In aller Regel wird er vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid von der Behörde zugestellt.
Haben Sie im Anhörungsbogen angegeben, nicht selbst hinterm Steuer Ihres Fahrzeugs gesessen zu haben, erhalten Sie im Anschluss einen Zeugenfragebogen.
Eine direkte Zustellung des Bußgeldbescheides kann erfolgen, wenn Sie persönlich erwischt wurden – Sie beispielsweise nach einem Verkehrsverstoß von Polizeibeamten angehalten wurden. Im Zuge der Polizeikontrolle werden Ihre Daten aufgenommen, womit sich weitere Ermittlungen erübrigen.
Zeugenfragebogen ignorieren: Ist das eine Option?
In einem Zeugenfragebogen müssen Sie als Fahrzeughalter lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Zum Fahrer oder gar zum Vorfall müssen Sie sich nicht äußern. Daher ist es in der Regel ratsam, der Zeugenbefragung nachzukommen. Zumal Konsequenzen drohen, wenn Sie den Fragebogen ignorieren bzw. nicht zurücksenden:
- Fahrtenbuchauflage: Die Bußgeldbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, sofern eine Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß nicht erfolgreich war.
- Vorladung: Die Behörde kann Sie als Fahrzeughalter vorladen oder die örtliche Polizei mit einer Vorort-Ermittlung beauftragen. Sie oder Personen in Ihrem näheren Umfeld bekommen im Zweifelsfall also Besuch zwecks Ermittlung des Fahrers – Stichwort: Zeugenbefragung.
Wichtig: Falschaussage
Eine bewusste Falschaussage kann empfindliche Strafen nach sich ziehen – bis hin zu einer Freiheitsstrafe. Füllen Sie einen Zeugenfragebogen in jedem Fall wahrheitsgemäß aus.
Zeugnisverweigerungsrecht: Kann davon Gebrauch gemacht werden?
Grundsätzlich gilt: Sie müssen weder sich selber, noch einen Angehörigen belasten. Haben Sie oder ein anderes Familienmitglied einen Verkehrsverstoß, auf den ein Zeugenfragebogen gefolgt ist, begangen, machen Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Sie dürfen die Aussage verweigern.
Zu Angehörigen zählen:
- Ehe- und Lebenspartner
- Verlobte
- leibliche Kinder und Stiefkinder
- Großeltern
- Onkel und Tanten
Hinweis: Zeugnisverweigerungsrecht bei geschiedenen Eheleuten
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für geschiedene Eheleute. Für Paare, die ihre Verlobung wieder gelöst haben, gilt es wiederum nicht.
Auch beim Zeugnisverweigerungsrecht raten wir: Machen Sie keine falschen Angaben zu einem Sachverhalt. Das ist in Deutschland strafbar. Machen Sie stattdessen im Zeugenfragebogen keine Angaben zum Sachverhalt – dazu sind Sie im Übrigen auch nicht verpflichtet. Nach § 111 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) reichen Angaben zu Ihrer Person aus.
Verkehrsverstoß mit Firmenwagen: Wer erhält den Zeugenfragebogen?
Haben Sie mit einem Firmenwagen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, wird Ihr Arbeitgeber als Fahrzeughalter den Zeugenfragebogen erhalten. Ob Ihr Arbeitgeber aber Angaben zur Sache machen muss, hängt davon ab, an wen der Zeugenfragebogen adressiert ist.
Es ist zu unterscheiden, ob der Empfänger
- eine juristische Person (GmbH, AG, OG etc.)
oder
- der gesetzliche Vertreter einer juristischen ist.
Grundsätzlich lässt sich sagen: Ihr Arbeitgeber sollte keine genauen Angaben zum Fahrer machen. Eine Auskunft darüber, wem das Fahrzeug an dem Tag zugeteilt war, reicht aus.
Aufbau Zeugenfragebogen: Welche Vorschriften gelten?
Für den Zeugenfragebogen gibt es keinen vorgeschriebenen Aufbau. Folgende Angaben sollten jedoch enthalten sein:
- Anschrift der Bußgeldstelle, die den Fragebogen versendet hat
- Anschrift des Fahrzeughalters
- Aktenzeichen des Verkehrsverstoßes
- Titel (es sollte ersichtlich sein, dass es sich um einen Zeugenfragebogen handelt)
- Kennzeichen des Fahrzeugs
- Angaben zum Vergehen (Ort, Zeit und Art des Verkehrsverstoßes)
- ggf. Beweismittel (bspw. Zeugen oder Blitzerfoto)
Verjährungsfrist beim Zeugenfragebogen
Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit beträgt drei Monate. Das bedeutet: Hören Sie nach einem Verkehrsverstoß drei Monate nichts von der zuständigen Bußgeldstelle, können Sie bzw. der Fahrer in der Regel nicht mehr für die Tat belangt werden – die Verjährung ist eingetreten.
Ein Zeugenfragebogen nimmt keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist. Dementsprechend beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit zu laufen.
Hinweis: Unterbrechung der Verjährungsfrist
Unter Umständen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden. Das ist z.B. bei einem Anhörungsbogen oder dem Erlass eines Bußgeldbescheides der Fall.