Kurzarbeit: Definition & Regelungen

Kurzarbeit bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von allem oder nur einem Teil der Beschäftigten im Betrieb vorübergehend reduziert

Das ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich: Das Unternehmen muss sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, mit der ein erheblicher Arbeitsausfall und Entgeltausfall verbunden sind und nicht vermieden werden können. Die Kurzarbeit stellt in dem Zusammenhang einen Notanker dar, der den Abbau von Stellen verhindern soll.

Hinweis: Betriebsrisiko

Im Grunde genommen tragen Arbeitgeber selbst das Risiko, wenn zu wenig Arbeit im Betrieb anfällt. Bei zu geringer Arbeitsauslastung muss der volle Lohn weitergezahlt werden, auch wenn Beschäftigte nach Hause geschickt werden. Die Kurzarbeit bildet hier eine Ausnahme, sofern Insolvenz und/oder Kündigungen drohen.

Neben kompletten Abteilungen kann in Ausnahmefällen Kurzarbeit auch nur für einzelne Mitarbeiter:innen einer Abteilung eingeführt werden. Das darf allerdings nicht willkürlich geschehen – der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss berücksichtigt werden, zudem müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen. Ein Beispiel dafür sind besondere Qualifikationen, die benötigt werden und bestimmte Mitarbeitende unverzichtbar machen.

Grundsätzlich besteht für alle gewerblichen Betriebe die Möglichkeit, die Arbeitszeit vorübergehend zu verringern. Dafür müssen jedoch bestimmte Umstände vorliegen. Auf die Voraussetzungen gehen wir im Weiteren ein.

Für Sie als Arbeitnehmer:in bedeutet eine derartige Maßnahme Abstriche beim Gehalt. Das soll durch das Kurzarbeitergeld (KUG) aufgefangen werden. Das berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall und beträgt in der Regel 60 % Ihres ausgefallenen Entgelts. Lebt mit Ihnen mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.

Es werden drei Formen von Kurzarbeitergeld unterschieden:

  1. konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Die Gründe hierfür liegen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage oder einem unvorhersehbaren betrieblichen Ereignis.
  2. Saison-Kurzarbeitergeld: Schlechte Wetterverhältnisse führen insbesondere im Baugewerbe zu Arbeitsausfällen. Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld sollen die aufgefangen werden. 
  3. Transferkurzarbeitergeld: Diese Leistung wird gezahlt, um einen Entgeltausfall von Arbeitnehmer:innen in einer Transfergesellschaft aufzufangen. 

Dabei übernimmt die Agentur für Arbeit bei Kurzarbeit die Zahlung der Entgeltdifferenz. 

Anspruch berechnen: Kurzarbeit-Rechner liefert Orientierung

Die Anordnung von Kurzarbeit sorgt oft für Verunsicherung hinsichtlich der eigenen Finanzen. Um Ihnen hier Klarheit zu liefern, haben wir einen Rechner erstellt, der es Ihnen ermöglicht, die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes zu berechnen. 

Kurzarbeitergeld-Rechner


 

Voraussetzungen für Kurzarbeit: Diese Bedingungen gelten

Es gibt Regelungen zur kurzzeitigen Verringerung der Arbeitszeit, die Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage einhalten müssen. Die sehen neben einer Mindestanzahl betroffener Arbeitnehmer:innen, eine Vereinbarung sowie bestimmte Arbeitgeberpflichten und eine maximale Bezugsdauer vor. Wir gehen im Einzelnen darauf ein.

Kurzarbeit anmelden: Das sind die Maßgaben

Damit ein Unternehmen die Maßnahme anmelden kann, müssen Gründe vorliegen, die zu einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall führen. Wirtschaftliche Gründe kommen hier ebenso infrage, wie unabwendbare Ereignisse. Unter letztere fallen z.B. Hochwasser, eine Pandemie oder eine behördliche Anordnung.

Dabei muss bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten ein monatlicher Entgeltausfall von mehr als 10 % vorliegen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer:innen ein Mitspracherecht. Es muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmervertretung oder den betroffenen Beschäftigten getroffen werden. Das erfolgt durch eine Änderung des Arbeitsvertrags. 

Ihr Arbeitgeber ist dabei angehalten, vorab im Rahmen seiner Möglichkeiten alles dafür getan zu haben, den drohenden Arbeitsausfall abzumindern oder zu beheben.

Arbeitgeberpflichten bei Einführung verkürzter Arbeitszeiten

Für die Beantragung von Kurzarbeit ist ausschließlich Ihr Arbeitgeber zuständig. Immerhin stellt eine derartige Maßnahme eine Änderung der Arbeitsverträge dar. Der Antrag erfolgt durch eine schriftliche Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit. Alle betroffenen Arbeitnehmer:innen müssen im Vorfeld Ihr Einverständnis abgegeben haben, sofern das nicht durch eine Mitarbeitervertretung wie einen Betriebsrat erfolgt.

Eine bestimmte Ankündigungsfrist für Kurzarbeit muss von Seiten des Unternehmens nicht eingehalten werden. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Mitunter befinden sich jedoch entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen, insbesondere in Tarifverträgen.

Kurzarbeit: Wie lange darf die dauern?

Eine Reduktion der Arbeitszeit darf sich über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten erstrecken. Das Kurzarbeitergeld ist eine vorübergehende Hilfe für Unternehmen.

Wichtig: aktuell abweichende Regelungen

Die Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV) sieht aktuell eine Verlängerung der Bezugsdauer von bis zu 24 Monate vor. Diese Regelung gilt allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2025. Danach ist die Dauer auf zwölf Monate begrenzt.

Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mindestens drei Monaten beginnt die Frist über zwölf Monate erneut. Daraus ergibt sich für Sie ein wiederholter Anspruch auf die Leistungen.

Unzulässig: Dann dürfen Sie nicht in Kurzarbeit geschickt werden

Es gibt bestimmte Personengruppen, die von Kurzarbeit bzw. dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind. Dazu zählen:

  • Minijobber:innen und geringfügig Beschäftige: Kurzarbeit setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Als Minijobber:in oder geringfügig Beschäftigte:r erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht.
  • Auszubildende: Eine Ausbildung kann und soll auch in schwierigen wirtschaftlichen Lagen weitergeführt werden. Deshalb sind Auszubildende in der Regel nicht von Kurzarbeit betroffen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
  • Beschäftigte im Rentenalter: Haben Sie bereits das Rentenalter erreicht, entfällt Ihr Anspruch auf KUG. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder Bezug einer Vollrente sind Sie mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
  • Beziehende von Krankengeld: Erhalten Sie aufgrund von Krankheit Krankengeld, haben Sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Leiharbeiter:innen: Sind Sie als Leiharbeiter:in tätig, erhalten Sie in der Regel auch dann Geld, wenn Sie in keiner Leihbeschäftigung nachgehen. Arbeitsausfall gilt in der Branche als vermeidbar.
  • Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen: Beziehen Sie Arbeitslosengeld und befinden sich in einer beruflichen Weiterbildung, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für Sie ausgeschlossen.  
  • Arbeitnehmer:innen mit gekündigtem Arbeitsverhältnis: Wurde Ihnen gekündigt oder haben Sie Ihrem Arbeitgeber gekündigt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dafür müssen Arbeitsverhältnisse fortbestehen.

Kurzarbeit beantragen: Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten bei der Beantragung bzw. dem Anzeigen von Kurzarbeit liegen ausschließlich bei Ihrem Arbeitgeber. Dieser muss sich in einem ersten Schritt um das Einholen des Einverständnisses von allen Betroffenen kümmern und im Anschluss die Maßnahme bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. 

Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit: Auswirkungen & Rechte

Kurzarbeit wirft viele Fragen in unterschiedlichen Bereichen auf. Die beziehen sich vor allem auf:

Wir liefern Ihnen alle wesentlichen Informationen zu den genannten Themen.

Arbeitsvertrag: Diese Änderungen gehen mit der Maßnahme einher

Die vurübergehende Reduktion der Arbeitszeit hat wesentliche Änderungen im Arbeitsvertrag zur Folge. Die berühren in erster Linie die Arbeitszeit und den Lohn. Beides wird reduziert, wobei der Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen bleibt. Damit das aber überhaupt erfolgen kann, benötigt Ihr Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage. Einfach Kurzarbeit anordnen, ist nicht!

Zur Einführung von Kurzarbeit ist Ihr Arbeitgeber nur berechtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Eine Klausel im Arbeitsvertrag regelt Kurzarbeit.
  • Eine Betriebsvereinbarung lässt eine derartige Maßnahme zu.
  • Ein geltender Tarifvertrag erlaubt Kurzarbeit.
  • Sie bzw. eine Arbeitnehmervertretung haben zugestimmt.

Wichtig: Zustimmung verweigern

Zwar haben Sie das Recht, Ihre Zustimmung zu Kurzarbeit zu verweigern. Damit riskieren Sie jedoch eine Änderungskündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung. Sind Sie sich ob der Folgen einer Zustimmung unsicher, holen Sie sich anwaltlichen Rat ein. Ist ein Betriebsrat in Ihrem Unternehmen vorhanden, versuchen Sie, mit dem eine Lösung zu finden.

Überstunden bei Kurzarbeit: Das gilt

Kurzarbeit und Überstunden passen nicht zusammen – und sind in der Regel sogar unzulässig. Sie stehen im Widerspruch zum Hintergrund der Maßnahme: dem Arbeitsausfall. Nur in Ausnahmesituationen sind Überstunden legitim, bspw. im Falle einer dringenden Reparatur. 

Haben Sie ein gut gefülltes Überstundenkonto, müssen Sie das vor Gewährung von Kurzarbeitergeld abbauen. Bei geschützten Arbeitszeitguthaben gelten andere Regelungen. 

Hinweis: geschütztes Arbeitszeitguthaben

Unter bestimmten Umständen ist Arbeitszeitguthaben geschützt. Das trifft bspw. auf Überstunden zu, die zur Überbrückung von Arbeitszeitausfällen geleistet wurden oder zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit. Erkundigen Sie sich bestenfalls vorab, ob Sie Ihre Überstunden vor Kurzarbeit abbauen müssen.

Urlaub bei Kurzarbeit: Ihre Ansprüche

Auch bei Kurzarbeit ist Urlaub möglich, Ihr Jahresanspruch bleibt bei verkürzter Arbeitszeit erhalten. Ihre individuellen Urlaubswünsche sind geschützt. Haben Sie Ihren kompletten Jahresurlaub noch nicht verplant, wird Ihr Arbeitgeber Sie unter Umständen dazu auffordern, diesen vor Beantragung der Kurzarbeit zu nehmen, sofern das deren Einführung behindert

Wichtig dabei ist allerdings: Befinden Sie sich in Kurzarbeit Null – das bedeutet, Ihre Arbeitsstunden sind auf null reduziert – darf Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch anteilig kürzen. Es besteht bei fehlender Arbeit kein Erholungsbedarf.

Beim Thema Resturlaub gilt, dass dieser vor Einführung von Kurzarbeit genommen werden muss. Ausnahmen sind möglich, sofern Sie Ihre Resturlaubstage bereits fest verplant haben. Dafür müssen Sie jedoch Gründe vorweisen.

Hinweis: Feiertage bei Kurzarbeit

Fallen Feiertage in den Zeitraum von verkürzter Arbeitszeit, haben Sie wie gewohnt Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch wenn überwiegend nicht gearbeitet werden muss, wird ein Feiertag als regulärer Arbeitstag behandelt und entlohnt. Müssen Sie an Feiertagen arbeiten, werden beitragpflichtige Zuschläge bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

Krank während Kurzarbeit: Das sind die Regelungen

Werden Sie krank während der Kurzarbeit, erhalten Sie volles Gehalt entsprechend dem Kurzarbeitergeld – zumindest für die ersten sechs Wochen Ihrer Krankheit. Sind Sie länger arbeitsunfähig, übernimmt die Krankenkasse und Sie erhalten Krankengeld.

Der Ablauf ist der gleiche wie bei regulärer Arbeit ohne Kurzarbeit:

  1. Sie melden sich bei Ihrem Arbeitgeber krank.
  2. Sie reichen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
  3. Sie erhalten für die ersten sechs Wochen weiterhin Ihr Gehalt vom Arbeitgeber.
  4. Nach sechs Wochen gehen Sie ins Krankengeld über und erhalten Leistungen von Ihrer Krankenversicherung.

Erhalten Sie zum Zeitpunkt der Einführung von Arbeitszeitreduktion bereits Krankengeld, wird Ihnen das auch weiterhin ausgezahlt. Sie haben kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit & Nebenjob: Geht das?

Befinden Sie sich in Kurzarbeit und möchten Ihr Gehalt mithilfe eines Nebenjobs aufbessern, ist das zwar grundsätzlich möglich. Sie müssen das allerdings Ihrem Arbeitgeber wie auch der Agentur für Arbeit melden. 

Wichtig: keine Konkurrenztätigkeit

Eine Bedingung zur Ausübung einer Nebentätigkeit ist, dass Sie diese nicht bei einem Konkurrenten Ihres Arbeitgebers ausführen dürfen. Das sollten Sie bei Ihrer Jobwahl berücksichtigen.

Sofern Sie bei Einführung der Kurzarbeit den Minijob bereits hatten, wird der Zuverdienst nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders verhält es sich, wenn Sie eine weitere Tätigkeit während der Kurzarbeit aufnehmen. Es gilt, dass die Summe beider Gehälter – Kurzarbeitergeld und Verdienst aus Nebenjob – insgesamt nicht höher ausfallen darf, als Ihr ursprüngliches Nettoeinkommen. Verdienen Sie mehr, wird der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Steuererklärung: Das ist bei Kurzarbeit wichtig

Auch bei Kurzarbeit gilt: Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, sofern Sie mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld erhalten. Einkommenssteuer müssen Sie dafür aber nicht bezahlen. Diese Leistung ist grundsätzlich steuerfrei.

Wichtig dabei ist allerdings zu wissen, dass Sie dennoch mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Grund dafür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das ist dem Umstand geschuldet, dass das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung gilt und Ihrem regulären Einkommen hinzugerechnet wird. Dadurch erhöht sich Ihr Einkommen – und damit auch der progressive Steuersatz. 

Hinweis: Steuernachzahlung

Eine Steuernachzahlung trifft in der Regel diejenigen, die aufgrund von Kurzarbeit nur noch zu 50 % arbeiten bzw. gearbeitet haben. Sie haben zwar nur die Hälfte ihres regulären und voll zu versteuernden Einkommens erhalten – das führt erst einmal zu einem geringeren Steuersatz. In der Folge wird das Einkommen jedoch zu niedrig besteuert. Das wird mittels Nachzahlung wieder ausgeglichen.

Kündigung während Kurzarbeit

Wurde in Ihrem Unternehmen die Arbeitszeit vorübergehend reduziert, steht eines fest: Der Betrieb steht wirtschaftlich auf wackeligen Beinen. Dabei soll die Maßnahme Kosten senken und Kündigungen verhindern. Dennoch fürchten Arbeitnehmer:innen sich vor einer Kündigung.

Eine arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist während Kurzarbeit grundsätzlich möglich – ob aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Dabei setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus, dass zusätzliche Gründe hinzugekommen sind. Kurzarbeit darf nicht der einzige Grund sein. Das erschwert eine ordentliche Kündigung für Ihren Arbeitgeber.

Mögliche zusätzliche Anlässe sind bspw.:

  • eine interne Umstrukturierung oder
  • die Schließung eines unrentablen Betriebszweiges.

Wird Ihnen „auf Verdacht” oder „vorsorglich” gekündigt, und Ihr Arbeitgeber beruft sich auf die wirtschaftliche Ungewissheit in den kommenden Monaten, ist das nicht zulässig. Bei einem derartigen Vorgehen ist eine Kündigungsschutzklage dringend anzuraten.

Kündigung durch Arbeitnehmer während Kurzarbeit

Als Arbeitnehmer:in können Sie Ihr Kündigungsrecht bei Kurzarbeit jederzeit anwenden. Die für Sie geltenden Kündigungsfristen müssen Sie dabei allerdings einhalten. Sofern Sie noch keinen neuen Job haben, müssen Sie sich jedoch bewusst sein, dass Sie mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen müssen. Diese lässt sich nur mit einem triftigen Grund für Ihre Kündigung oder dem Nachweis einer neuen Anstellung umgehen. 

Ende der Kurzarbeit: So geht’s weiter

Hat sich Ihr Unternehmen erholt und die Kurzarbeit abgeschafft, wird der Normalbetrieb aufgenommen. Für Sie gelten dann wieder die vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen, die vor der Maßnahme bestanden haben. Zudem haben Sie Anspruch auf Ihren vollen Lohn.

Quellen: