Wer Urlaub in einem Hochrisikogebiet macht, verliert im Falle einer Corona-Erkrankung nicht sofort den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Der Arbeitgeber darf die Fortzahlung nur dann verweigern, wenn das Infektionsrisiko am Urlaubsort deutlich höher ist als in Deutschland.

Arbeitnehmerin infiziert sich im Urlaub mit Corona

In Zeiten von Corona gestaltet sich die Urlaubsplanung eher schwierig. Trotz der Ansteckungsgefahr wollen viele aber nicht aufs Reisen verzichten. So erging es auch einer Arbeitnehmerin aus Schleswig-Holstein: Anfang dieses Jahres verbrachte sie ihre freien Tage in der Dominikanischen Republik. Zum damaligen Zeitpunkt stufte das Robert-Koch-Institut den Inselstaat als Hochrisikogebiet ein.

Ein anschließender Corona-Test bestätigte, dass die Frau im Urlaub an Covid19 erkrankte. Sie legte ihrer Arbeitgeberin daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Trotz Bescheinigung verweigerte ihre Chefin aber die Entgeltfortzahlung.

Zum einen zweifelte man wegen fehlender Symptome an der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin. Zum anderen habe sie ihre Infektion durch ihren Urlaub in einem Hochrisikogebiet selber verschuldet. Die Arbeitnehmerin beharrte jedoch auf die Entgeltfortzahlung und zog vor Gericht.

Hinweis: Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz
Arbeitnehmer:innen, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne zuhause bleiben müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, haben nach § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch.

LAG: Trotz fehlender Symptome arbeitsunfähig

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Die Arbeitgeberin müsse der Klägerin sehr wohl weiterhin Lohn zahlen. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, der die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Arbeitnehmer:innen haben einen Anspruch auf Fortzahlung, wenn sie infolge einer Erkrankung:

  • arbeitsunfähig sind
  • ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben

Für das Gericht war die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin völlig unstrittig. Die Krankschreibung habe im Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert. Dass die Arbeitnehmerin sich nicht schlapp gefühlt und auch sonst keine äußerlichen Anzeichen einer Corona-Infektion gezeigt habe, ändere nichts an dieser Beweiskraft.

Corona-Infektion als allgemeines Lebensrisiko

Also mussten die Richter:innen nur noch klären, ob die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Das verneinte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Reise betrug der Inzidenzwert der Dominikanischen Republik 377,7 Neuinfektionen pro Woche. In Deutschland lag der Wert mit 878,9 deutlich höher. Die Reise in das Hochrisikogebiet ging daher nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

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