Richtig krankmelden – der ideale Zeitpunkt

Macht Ihre Erkrankungen einen Arztbesuch erforderlich, so ist es wichtig, dass Sie dennoch vorab Ihrem Arbeitgeber über die Erkrankung Bescheid geben. Sollten Sie nicht in der Lage sein, in der Firma anzurufen, so bitten Sie einen Angehörigen oder Freund um Erledigung.

Achtung: Erkrankung mit Vorankündigung

Selbst wenn die Schmerzen noch so groß sind, sollten Sie nicht unbedingt bereits am Vortag ankündigen, dass Sie am nächsten Tag fehlen werden. Ganz nach Einzelfall – beispielsweise im Zusammenhang mit Aufgaben, die am nächsten Tag anstehen – könnte Ihnen dies als “Krankheit mit Vorankündigung” und somit wie eine Nichterbringung der Arbeitsleistung ausgelegt werden.

Können Sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?

Vor allem bei Infekten kommt es vor, dass sich der Zustand Stunde für Stunde verschlechtert. Hier müssen Sie nicht bis zum Arbeitsende abwarten. Sie haben das Recht, bei akuter Erkrankung jederzeit einen Arzt aufzusuchen. Ein Beenden der Arbeit ohne Arztbesuch während der Arbeitszeit sollte dagegen besser mit dem Vorgesetzten besprochen werden. Einfach heimzugehen könnte einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen und dazu führen, das Sie schließlich eine Abmahnung erhalten. Sie sollten Ihren Arbeitsvertrag prüfen, ob in diesem Regelungen festgelegt sind.

Krankmelden – aber wie?

Persönlich beim Arbeitgeber vorbeizukommen ist nicht notwendig. Als Arbeitnehmer sind Sie nur verpflichtet, ihn zu informieren. Dazu reicht ein Telefonat mit dem Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder, wenn diese nicht erreichbar sind, mit einem zuverlässigen Kollegen aus. In vielen Betrieben gibt es dabei einen geregelten Prozess, wen man wie informieren soll. Nach Möglichkeit sollte man sich daran halten.

Auch die Übersendung eines Faxes gilt als korrekte Krankmeldung. Eine Nachricht per E-Mail ebenfalls.

Krankmeldung

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Der Weg zum Arzt

Dauert die Krankheit voraussichtlich länger als drei Tage, so sollten Sie sich beim Arzt rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung holen. Arbeitgeber können diese Bescheinigung aber durchaus schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Dies zum Beispiel dann, wenn Arbeitnehmer regelmäßig einen Tag fehlen, um am nächsten Tag wieder kerngesund aufzutauchen. Eine solche Forderung darf auch vorab im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Empfehlung: Arztbesuch nicht hinauszögern

Auf die Vorschrift, bereits am ersten Tag einen ärztlichen Nachweis einreichen zu müssen, sollten Sie Ihren Arzt und dessen Praxispersonal hinweisen, wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung einen Termin benötigen. Nachträglich darf eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen dürfte Ihr Arzt Sie rückwirkend – und das nur für maximal drei Tage – krankschreiben.

Wann wird ein ärztliches Attest bei Arbeitseinschränkungen benötigt?

Der Arztbesuch ist auch dann ratsam, wenn Sie zwar noch arbeiten können, bestimmte Verrichtungen Ihnen aber nicht möglich sind. Möchten oder können Sie Ihren Arbeitsplatz mit einem Kollegen oder einer Kollegin tauschen, so bitten Sie Ihren Arbeitgeber unter Vorlage des ärztlichen Attestes, Ihnen für die genannte Dauer eine andere Arbeit zuzuweisen. Ein solches Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn Sie schon mehrere Fehlzeiten im laufenden Jahr hatten oder bei andauernder Krankheit Krankengeld – mit Abstrichen – beziehen müssten.

Was passiert bei einer Erkrankung während des Urlaubs?

Werden Sie während Ihres Urlaubs krank, so ist es auf jeden Fall ratsam, sich sofort bei einem Arzt vorzustellen. Krankheitstage während dieser Zeit dürfen nicht auf Urlaubstage verrechnet werden, wenn Sie die Erkrankung nachweisen. Beim Auslandsurlaub mag dies mitunter umständlich sein. Trotzdem müssen Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber benachrichtigen. Ein ärztliches Attest über die Erkrankung einzuholen ist ratsam, damit Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit einwandfrei belegen können.

Krankmeldung: Ihre Rechte

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Art Ihrer Erkrankung nicht nennen. Lediglich über die voraussichtliche Dauer und die gegebene Arbeitsunfähigkeit muss sich ein Attest erstrecken. Dies gilt sowohl für Erkrankungen, die Sie zuhause ereilen, als auch für den Krankheitsfall am Urlaubsort.

Wie sollten Sie bei psychischen Erkrankungen vorgehen?

Burnout, Depression, bipolare Störung – Die Zahl der psychischen Erkrankungen nimmt zu und somit auch die Wahrscheinlichkeit, dass auch Sie vielleicht einmal davon betroffen sind. Im Prinzip gilt bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer solchen Erkrankung ebenfalls, dass Sie Ihrem Arbeitgeber keine Mitteilung über die Art machen müssen. Im Einzelfall kann dies aber durchaus sinnvoll sein.

Bei psychischen Erkrankungen ist damit zu rechnen, dass sie länger andauern und vielleicht wiederkehren. Oft bieten Arbeitgeber an, gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, etwa die zeitweise Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bei Burnout oder eine sinnvolle Reduzierung der Stundenzahl.

Genesung ist das oberste Ziel bei Krankheit

Eines sollte bei jeder Krankheit im Vordergrund stehen: Die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit. Deshalb sollten Sie nicht nur Ihre Pflichten wahren, sondern auch Rechte in Anspruch nehmen.

Krank – was dürfen Sie tun?

Sich wegen Nichtigkeiten krankschreiben lassen und dann nebenbei einen Nebenjob ausüben, ist keine gute Idee. Auch statt des versagten Urlaubs einfach mit einer Krankmeldung zuhause zu bleiben, bringt zu Recht Schwierigkeiten mit sich und kann schließlich sogar zu einer Kündigung führen. Die große Party dürfen Sie ebenfalls nicht feiern. Was aber erlaubt ist: Spazierengehen, soweit die Erkrankung dem nicht entgegensteht. Frische Luft und Bewegung können durchaus zur Genesung beitragen.

Beachten Sie, dass erfreulicherweise für manche Ereignisse im Leben gesetzlicher Sonderurlaub vorgesehen ist.

Wer die Krankheitstage lieber beim Partner oder Bekannten verbringt, statt in den eigenen vier Wänden, kann dies in der Regel tun. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was einer Genesung nicht im Wege steht. Das kann je nach Krankheit unterschiedlich sein. Bei beispielsweise psychischen Belastungen kann ein kleiner Ausflug durchaus gut sein. Der Klassiker für einen Verstoß ist hingegen: Ein Handwerker meldet sich krank und wird dann auf seiner eigenen Baustelle beim werkeln angetroffen.

Eine ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers, wenn er erkrankt ist, ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Notfällen darf der Arbeitgeber Sie allerdings kontaktieren.

Trotz Arbeitsunfähigkeit wieder am Arbeitsplatz?

Ein Arbeitnehmer darf durchaus auch schon vor Ablauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Denn die auf der Bescheinigung angegebene Dauer ist nur eine ungefähre Angabe. Fühlen Sie sich bereits vorher wiederhergestellt, so spricht nichts gegen eine Arbeitsaufnahme.

Tipp: Nicht unter Druck setzen lassen

Viel zu oft versuchen Arbeitgeber, den Kranken trotz ärztlichem Attest zur Arbeit zu bewegen. Damit tun Sie sich nur selten einen Gefallen. Der Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht, der er nachkommen sollte. Auch wiegt Ihre Pflicht, alles für die Genesung zu tun, mehr als das Ansinnen des Arbeitgebers.

Krankheit und Kündigung

Auch wenn immer wieder davon geschrieben und geredet wird, dass während der Krankheit und wegen Krankheit nicht gekündigt werden darf, ist dies nicht richtig. Das Arbeitsverhältnis darf zum Beispiel beendet werden, wenn

  • die Kündigung vom Arbeitgeber sowieso erfolgt wäre,
  • der Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfällt
  • oder sich der Arbeiter noch in der Probezeit befindet

Gibt es eine ordentliche Kündigung während der Krankheit?

Betriebsbedingte Kündigungen dürfen auch während der Krankheit ausgesprochen werden, beispielsweise dann, wenn der Stellenabbau bereits seit langem geplant war und die entsprechende Sozialauswahl – so der Betrieb verpflichtet ist – stattgefunden hat. Hier ist aber zu prüfen, ob der betriebsbedingte Grund nur vorgeschoben wurde. Krankheit ist hier kein Grund, die Kündigung zu verschieben oder gar zu unterlassen.

Verhaltensbedingte Kündigungen sind während der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls erlaubt. Mitunter liegt das Fehlverhalten des Arbeitnehmers schon vor der Erkrankung. Unabhängig davon, ob er sich nur in die Krankheit geflüchtet hat, um der Kündigung zu entgehen, oder ob er tatsächlich krank ist, ist eine solche Kündigung rechtens.

Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers. Auch hier gibt es keinen Anlass, zumal dieser personenbedingte Grund durchaus mit der Krankheit in Zusammenhang stehen kann. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist also eine personenbezogene Kündigung.

Wie verhält es sich in der Probezeit?

In der Probezeit gilt ein verkürzter Kündigungsschutz. Ihnen darf ohne Begründung mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, es sei denn, den gesundheitlichen Beschwerden liegt eine Schwangerschaft zugrunde. Ihr Arbeitgeber muss besondere Rechte im Mutterschutz beachten.

Wann kommt es zur Kündigung wegen wiederholter Krankheit?

Als grobe Faustregel gilt: Beruhen die Beeinträchtigungen der Interessen des Arbeitgebers allein auf der Belastung mit Lohnfortzahlungskosten, müssen diese nach der Rechtsprechung pro Jahr für mindestens ungefähr 45 bis 60 Krankheitstage anfallen und damit “erheblich” über dem 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) liegen. Bei dieser personenbedingten Kündigung entscheiden jedoch viele Faktoren, ob sie zumutbar ist und rechtsgültig werden kann:

  • die Art der Erkrankung
  • die Dauer der Erkrankung
  • die Zukunftsprognose

Viele Kurzzeiterkrankungen können den teils sicher berechtigten Verdacht aufkommen lassen, dass der Arbeitnehmer es sich allzu leicht macht – oder tatsächlich eine schwache Konstitution hat. Besonders hier hängt von der Zukunftsprognose ab, ob dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung zugemutet werden kann. Meist wird dies nicht der Fall sein, wenn die Fehltage ein bestimmtes Schema aufweisen: “Immer wieder montags …”, in Ferienzeiten oder nach Feiertagen.

Beispiel: Zukunftsprognosen

Positiv: Bricht sich der Arbeitnehmer im ersten Jahr ein Bein, fehlt im zweiten Jahr wegen eines Bandscheibenvorfalls einige Wochen und wird im dritten Jahr durch einen Verkehrsunfall für längere Zeit arbeitsunfähig, so besteht kein Grund anzunehmen, dass sich diese Pechsträhne mit Erkrankungen fortsetzt. Hier ist die Zukunftsprognose gut.

Negativ: Anders wäre es, wenn durch den Beinbruch und den Bandscheibenvorfall dauerhaft die bislang ausgeführte Arbeit nur noch teilweise ausgeführt werden kann. Steht dann dem Arbeitnehmer kein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann und wird in vielen Fällen die Kündigung ausgesprochen werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Für maximal sechs Wochen Krankheitsdauer steht Ihnen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz der normale Lohn oder das Gehalt zu, soweit die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Es wird vom Arbeitgeber ausbezahlt, der seinerseits unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil von der Krankenkasse ersetzt bekommt. Es werden jedoch innerhalb eines Kalenderjahres alle Krankheitstage addiert, die durch die gleiche Erkrankung entstanden sind.

Krankengeld wird prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet, Beiträge zur Sozialversicherung – mit Ausnahme der Krankenversicherung – müssen jedoch davon noch abgegeben werden.

Beispielrechnung für Lohnfortzahlung und Krankengeld

Wie melden Sie sich richtig krank, wenn Ihr Kind erkrankt ist?

Eine direkte Krankmeldung ist es nicht, die Sie berechtigt, sich um Ihr krankes Kind zu kümmern. Vielmehr stehen Ihnen kalenderjährlich zehn Tage Freistellung vom Betrieb zu, für Alleinerziehende erhöht sich dieses Recht auf 20 Tage. Dafür gibt es sogar Geld von der Krankenkasse, wenn

  • Elternteil und Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind,
  • das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist,
  • keine andere Person, die im gleichen Haushalt lebt, die Betreuung übernehmen kann,
  • ein ärztliches Attest über die Krankheit und die Notwendigkeit der Betreuung vorgelegt wird
  • und seitens gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht

Auch hier ist es wichtig, den Anspruch gegenüber Arbeitgeber und/oder Krankenkasse so rasch wie möglich anzumelden, damit Unklarheiten und Verzögerungen gar nicht erst aufkommen.