Um die Corona-Pandemie weiter einzudämmen sollen Arbeitgeber*innen, sofern möglich, ihre Arbeitnehmer*innen im Home-Office arbeiten lassen. Doch was bedeutet das nun konkret für Arbeitnehmer*innen?

Was ist Home-Office?

Die Bundesregierung spricht immer wieder davon, dass mehr Arbeitgeber*innen ihre Arbeitnehmer*innen ins Home-Office schicken sollen. Doch was versteht man eigentlich unter Home-Office? Unter Home-Office oder auch Telearbeit versteht man, dass Arbeitnehmer ausschließlich von zu Hause aus ihrer Arbeit nachkommen.

Gelten nun neue Regeln im Hinblick auf das Home-Office?

Am 19.01.2021 haben die Bundesregierung und die Chefs der Länder darüber diskutiert, entsprechende Regelungen im Hinblick auf die Home-Office-Pflicht zu treffen. Derzeit gibt es jedoch noch keine gesetzliche Rechtsgrundlage für eine Home-Office-Pflicht. Arbeitnehmer*innen haben somit keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Dies bedeutet jedoch auch, dass Arbeitgeber*innen nicht einfach so ohne weiteres Home-Office anordnen können.

Welche Arbeitnehmer*innen sollten von zu Hause aus arbeiten?

Dort, wo es möglich ist, müssen Arbeitgeber*innen ihre Arbeitnehmer*innen künftig ins Home-Office schicken. In vielen Berufszweigen wie beispielsweise das Handwerk ist jedoch ein Arbeiten von zu Hause aus gar nicht möglich. Arbeitgeber*innen sollen in solchen Fällen dazu verpflichtet werden, ihren Arbeitnehmern*innen medizinische Masken zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge tragen, dass die Mindestabstände eingehalten werden.

Müssen Arbeitgeber*innen die technische Ausstattung stellen?

Fest eingerichtete (und somit dauerhafte) Arbeitsplätze Zuhause sind – als Telearbeit – gesetzlich normiert. Diese müssen nach der Arbeitsstättenverordnung vom Arbeitgeber sowohl technisch als auch ergonomisch ausgestattet werden. Für das, wegen der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehende Home-Office, gelten diese Regeln aber grundsätzlich nicht.

Home-Office ist eine Variante der sogenannten „mobilen Arbeit“, für die die Arbeitsstättenverordnung nicht anwendbar ist. Allerdings muss der Arbeitgeber durch geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen haben. Sofern Mitarbeiter nicht über einen PC verfügen, den sie im Home-Office nutzen können, hat der Arbeitgeber für eine entsprechende Anschaffung aufzukommen. Aufgrund des vorübergehenden Charakters der Corona-Pandemie dürfte hier jedoch eine kostengünstige Anschaffung von gebrauchten Arbeitsmitteln oder gar das Mieten bzw. Leasen ausreichen. Gleiches gilt wohl auch für eine etwaige notwendige Büroeinrichtung.

Müssen Arbeitnehmer*innen ins Büro gehen, wenn Arbeitgeber*innen das verlangen?

Ausgangspunkt für ein derartiges Verlangen des Arbeitgebers ist das Direktionsrecht (§ 106 GewO). Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen und auch den Ort der Arbeit. Ohne eine entsprechende Vereinbarung haben Arbeitnehmer daher keinen Anspruch darauf, Ihre Arbeit von Zuhause aus zu verrichten. Daran ändert auch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (auf Grundlage von § 18 Abs. 3 ArbSchG) nichts, da diese als Regelung im Bereich des Arbeitsschutzes gerade ausweislich der Regierungsbegründung keinen Rechtsanspruch auf Home-Office gewähren will, auch nicht vorübergehend.

Allerdings war auch bisher schon anerkannt, dass das Direktionsrecht unverbindlich ist, wenn der Arbeitgeber seinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nach § 618 BGB in Verbindung mit den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht hinreichend nachkommt. In diesem Fall besteht nämlich ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers nach § 273 BGB (bei voller Lohnfortzahlung).

Das in der Verordnung genannte „Gebot“ für Home-Office ist eine Verschärfung eben dieser Schutzvorschriften, sodass unzweifelhaft der Weg ins Büro verweigert werden kann (auch ohne konkrete Gefährdung). Da nur dringende betriebliche Gründen entgegenstehen dürfen, bleibt dem Arbeitgeber keine Wahl. Zumal die Ämter für Arbeitsschutz Betriebe bei Verstoß gegen das Gebot auch schließen können, § 22 ArbSchG.

Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung von Zuhause erbracht werden kann und Geheimhaltungsinteressen nicht gefährdet werden, bzw. keine anderen erheblichen betrieblichen Interessen entgegenstehen.

Wie sollte man vorgehen, wenn Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen sich über das Arbeiten im Home-Office nicht einig sind?

Durch die nicht ganz klaren Regelungen, kann es zu fehlerhaften Einschätzungen auf beiden Seiten kommen – das kann Konflikte mit sich bringen. Man sollte daher in Zweifels- oder Streitfällen mit dem Arbeitgeber (Betriebsrat) das Gespräch frühzeitig suchen und sich mit ihm fair austauschen. Lenkt der Arbeitgeber aber zu Unrecht – trotz eines erkennbaren Missstandes – nicht ein und verlangt weiterhin unnötig eine Arbeitsleistung im Betrieb, kommt neben den genannten Mitteln eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Landesamt für Arbeitsschutz) in Betracht.