Niemand arbeitet gerne mit leerem Magen. Da morgens aber oft keine Zeit für ein ausreichendes Frühstück bleibt, essen viele Beschäftigte einfach am Schreibtisch. Doch dürfen sie das überhaupt?

Kein generelles Essverbot am Arbeitsplatz

Hunger ist einer der größten Produktivitäts-Killer überhaupt. Damit das Hungergefühl während der Arbeitszeit nicht Überhand nimmt, helfen sich Arbeitnehmer:innen regelmäßig mit einem kleinen oder großen Happen am Schreibtisch aus. So manch einem Arbeitgeber ist das jedoch ein Dorn im Auge.

Dabei gibt es kein gesetzliches Verbot, das das Essen am Arbeitsplatz verhindert – unabhängig davon, ob es sich um einen schnellen Snack oder um eine „richtige“ Mahlzeit handelt. Abmahnungen oder Kündigungen kann Ihr Arbeitgeber also nicht so schnell aussprechen.

Hygienevorschriften am Arbeitsplatz entscheidend

Andererseits kann der Verzehr von Lebensmitteln gegen betriebliche Hygienekonzepte oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen und somit zu einem tatsächlichen Problem für den Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden werden. In diesem Fall darf Ihr Arbeitgeber Ihnen das Essen untersagen.

Aber auch bei einem sonstigen „nachvollziehbaren Interesse“ des Arbeitgebers müssen Sie den Anweisungen Ihres Chefs Folge leisten. Haben Sie beispielsweise Kontakt mit Kundinnen oder Kunden, so kann Ihr Arbeitgeber Ihr Ess- und Trinkverhalten an bestimmte Auflagen koppeln oder ganz verbieten. Geruchsintensive Speisen oder das Trinken aus der Flasche sind dann tabu oder nur in dafür vorgesehenen Räumen erlaubt.

Hinweis: Pausenraum als Alternative
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Pausenraum, so darf Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen, Ihre Mahlzeiten dort einzunehmen.

Essen nach Absprache

Unser Tipp an Sie: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Es nimmt relativ wenig Zeit in Anspruch, sorgt aber trotzdem für mehr Rechtssicherheit und ein besseres Gefühl beim Mümmeln. Zudem sind die meisten Vorgesetzten sehr kulant, solange weder Kolleginnen und Kollegen noch der Betriebsablauf gestört werden.